Dekret über die Rechnungslegung und Vermögensverwaltung
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Dekret  über die Rechnungslegung  und Vermögensverwaltung  (DRV)  Vom 11. Januar 2005 (Stand 1. Januar 2013)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §§  18  Abs.  4,  28  Abs.  3,  29  Abs.  2  und  37  des  Gesetzes  über  die  wir-  kungsorientierte  Steuerung  von  Aufgaben  und  Finanzen  (GAF)  vom  11.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Bestandesrechnung sowie die Verwaltung von Vermögen
                            und Schulden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Inhalt
                            1   Die Bestandesrechnung setzt sich aus de  r Bilanz und der Rechnung der Bestandes-  veränderungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rechnung der Bestandesveränderungen  enthält die Zu- und Abgänge sowie die  buchmässigen   Bewertungskorrekturen   be  im   Verwaltungsverm  ögen   gemäss   §   4  Abs. 1  bis  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gliederung der Aktiven
                            1    Die  Aktiven  setzen  sich  aus  dem  Finanz-  und  dem  Verwal  tungsvermögen,  den  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Finanzvermögen  besteht  aus  den  flü  ssigen  Mitteln,  Guthaben,  transitorischen  Aktiven,  Darlehen,  Finanzanlagen  sowie  de  n  nicht  zur  Erfüllung  einer  öffentlichen  Aufgabe bestimmten Liegenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  612.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Beteiligungen  des  Kantons  im  Verw  altungsvermögen  werden    in  einem  Betei-  ligungsspiegel  nach  Art,  Anteil  und  ihre  r  Veränderung  im  Anhang  zum  Jahresbe-  richt des Regierungsrats dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gliederung der Passiven
                            1   Die Passiven setzen sich aus dem Fremdka  pital, den Verpflichtungen für Spezialfi-  nanzierungen sowie dem allfäl  ligen Eigenkapi  tal zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aktivierungen
                            1   In der Bilanz werden aktiviert:  a)  Sämtliche Werte des Finanzvermögens;  b)  Darlehen und Beteiligunge  n des Verwaltungsvermögens;  c)  *      Investitionsaufwendungen für Bauten, di  e durch Beschluss des Grossen Rates  über die Finanzierungsgesellschaf  t Campus abgewickelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis    Über  die  Rechnung  der  Bestandesverände  rungen  werden  Grundstücke,  Bauten,  Informatikmittel,  Mobilien  und  weitere  S  achgüter  des  Verwaltungsvermögens  akti-  viert, sofern ihr Wert 5 Millionen Franken übersteigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Investitionen von Spezialfinanz  ierungen werden nicht aktiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bewertung des Finanzvermögens
                            1    Die  Bewertung  erfolgt  nach  anerka  nnten  Rechnungslegungsgrundsätzen.  Wo  kein  Kurswert vorliegt, kommt der  Verkehrswert zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die verwendeten Bewertungsgrundsätze we  rden im Anhang zum Jahresbericht des  Regierungsrats aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bewertung des Verwaltungsvermögens
                            1   Sachgüter werden zum Anschaffungswert   beziehungsweise zu den Herstellungsko-  sten abzüglich der Abschreibungen bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Darlehen  und  Beteiligungen  werden  zum  Nominalwert  abzüglich  der  Abschrei-  bung bewertet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abschreibung des Verwaltungsvermögens
                            1   Die jährlichen Abschreibungen bemessen sich wie folgt:  a)  bei Bauten: 10 % linear;  b)  bei den übrigen Sachgütern: 20 % des Buchwertes;  c)  Darlehen und Beteiligungen: Nach  anerkannten kaufmännischen Grundsätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unüberbaute Grundstücke und Wald   werden nicht abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Übertragungen ins Finanzvermögen
                            1   Vermögensbestandteile  ,  die  für  öffentliche  Aufgaben  nicht  mehr  benötigt  werden,  fallen ins Finanzvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  werden  über  die  Rechnung  der  Be  standesveränderungen  aus  dem  Verwal-  tungsvermögen entlassen. Im   Finanzvermögen sind sie zu  m Verkehrswert zu bewer-  ten. Dieser Wert ist der Ve  rwaltungsrechnung gutzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Darlehen und Beteiligungen sind zum Buchwert zu übertragen und neu zu bewer-  ten. Differenzen aus der Neubewertung  sind der Verwaltungsrechnung gutzuschrei-  ben beziehungsweis  e zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Buchmässige  Differenzen  sind  in  den  gl  eichen  Steuerungsbereichen  respektive  Spezialfinanzierungen zu verbuchen wie Differenzen bei der Realisierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Bewertung des Fremdkapitals
                            1   Das Fremdkapital wird zu  m Nominalwert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Eventualverpflichtungen und -guthaben
                            1   Eventualverpflichtungen und -guthaben we  rden im Anhang zum Jahresbericht des  Regierungsrats ausgewiesen und   soweit möglich bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Grundsätze
                            1   Das Finanzvermögen und die  Schulden werden zentral verwaltet. Die für die Ver-  waltung  zuständige  Instanz  kann  ausnahmsweise  eine  dezentrale  Verwaltung  der  flüssigen Mittel bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vermögenswerte  des  Fi  nanzvermögens  sind  zu  marktgerechten  Bedingungen  unter  Berücksichtigung  der  Sicherheit  anzu  legen  beziehungsweise  ertragsorientiert  zu bewirtschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Rahmen  der  mit  dem  Globalbudget  beziehungsweise  der  Jahrestranche  von  Globalkrediten  zugewiesenen  Mittel  steht  die  Verwendung  von  Finanzvermögen  grundsätzlich  frei;  Ausgaben  von  mehr  als  1  Million  Franken  bewilligt  der  Regie-  rungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Vermögenswerte  des  Verwaltungsverm  ögens  werden  grundsätzlich  durch  die  Steuerungsinstanzen verwaltet, die sie zur  Erfüllung ihrer Aufgaben effektiv benut-  zen; ausgenommen sind die zentral zu verwaltenden Liegenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Regierungsrat erlässt in einer  Verordnung Bestimmungen über die Zuständig-  keiten sowie in einer Weisung Bestimmunge  n zur Art der Verwaltung der flüssigen  Mittel,  Guthaben  und  Anlagen;  er  kann  in  der  Verordnung  beim  Verwaltungsver-  mögen Ausnahmen von den Grundsätzen in Absatz 4 vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Geltendmachung von Guthaben
                            1    Die  Steuerungsinstanzen  stellen  die  de  m  Staat  zustehenden  Forderungen  aus  er-  brachten  Leistungen,  Gebühren  und  Entgelte  n  vollständig  und  in  der  Regel  spätes-  tens  30  Tage  nach  Erbringung  der  Leistung  beziehungsweise  Rechtskraft  des  Ent-  scheides oder der Verfügung in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Veräusserung von Vermögenswerten
                            1    Der  Verkauf  beziehungsweise  die  dingl  iche  Belastung  von  Ve  rmögenswerten  er-  folgt zum Verkehrswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zuständig für die Veräusserung ist grunds  ätzlich diejenige Steuerungsinstanz, wel-  che  den  Vermögenswert  überwiegend  benutzt;  ausnahmsweise  ist  diejenige  Instanz  zuständig, welche den Vermögenswert zentral verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erforderte der Erwerb oder die Schaff  ung des Vermögenswerts  einen Globalkredit  im  Sinne  der  §§  18  ff.  GAF,  ist  die  Verä  usserung  derjenigen  Instanz  zur  Bewilli-  gung  zu  unterbreiten,  welche  den  Globalkred  it  bewilligt  hat.  Wird  nur  ein  Teil  des  Vermögenswerts  veräussert,  ist  die  Bewil  ligung  derjenigen  Instanz  einzuholen,  die  zuständig gewesen wäre, wenn nur dies  er Teil beschafft worden wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Versicherung von Verm ögenswerten und Risiken
                            1    Die  Instanz,  die  einen  Vermögenswert  verwaltet,  sorgt  für  eine  den  bestehenden  Risiken  angemessene  Versicherung.  Der  Regierungsrat  er  lässt  in  einer  Weisung  Bestimmungen über die risikogerechte Versicherung von Vermögenswerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Inventarführung
                            1    Zuständig  für  die  Inventarführung  ist  di  ejenige  Steuerungsinstanz,  welche  den  Vermögenswert benutzt oder der er  zur Verwaltung zugewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  erlässt  in  einer  Weisung  Bestimmungen  über  den  Inhalt  der  Inventare,  Art  und  Zeitpunkt  der  Erfass  ung  der  Vermögenswerte  sowie  deren  Be-  wertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Spezialfinanzierungen
                            1    Die  Verwaltung  der  gesetzlich  zwec  kgebundenen  Vermögenswerte  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  dieses  Dekrets  und  den  dazugehörigen  Ausführungserlas-  sen;  Aufwand  und  Ertrag  sind  in  der  Ve  rwaltungsrechnung  saldoneutral  auszuwei-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Fonds, Legate, Stiftungen
                            1   Fonds, Legate und Stiftungen si  nd in der Bilanz auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  beschliesst  über  die  Verwendung  der  Mittel  des  Lotteriefonds  und des Sport-Toto-Fonds. Er legt darüber in   seinem Jahresberich  t Rechenschaft ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Fonds, Legate und Stiftungen aus priv  aten Mitteln regelt der Regierungsrat die  Verfügungskompetenz nach dem Willen der Donatorinnen und Donatoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Verwaltungsrechnung
§ 18 Grund-Gliederung
                            1    Die  Verwaltungsrechnung  gliedert  sich  na  ch  der  Aufbauorganisation,  nach  Arten  und nach Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Artengliederung wird durch den vom   Regierungsrat in einer Verordnung fest-  zulegenden Kontenrahmen bestimmt. Hierbei gilt der Schweizerische Kontenrahmen  der öffentlichen Haushalte als Richtlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Gliederung nach Steuerungsbereichen
                            1    Pro  Aufgabenbereich  werden  die  Global  budgets,  die  Jahrestranchen  der  Global-  kredite und die leistungsunabhängigen  Aufwendungen und Erträge dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wo  betrieblich  sinnvoll,  kann  der  Regierungsrat  die  Darstellung  pro  Produk-  tegruppe oder Produkt vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Investitionsrechnung
                            1    Darlehen  und  Beteiligungen,  welche  zum  Nominalwert  bilanziert  werden,  gelten  nicht als Investition. Für ihre Bewilligung gelten die §§ 19 Abs. 2–4 und 20 Abs. 1  GAF sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Allgemeine R echnungslegungsgrundsätze
                            1   Defizite der Verwaltungsrechnung sind in  der Bilanz unter den Aktiven auszuwei-  sen.  Ertragsüberschüsse  sind  zum  Abbau  der  Bilanzfehlbeträge  zu  verwenden  und  danach dem Eigenkapi  tal gutzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufwendungen und Erträge dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Verbuchung  der  Aufwendungen  und  Ertr  äge  erfolgt  im  Zeitpunkt,  in  dem  sie  anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Aufwendungen und Erträge sind periodengerecht abzugrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Interne Verrechnungen
                            1   Interne Verrechnungen sind in der Verwaltungsrechnung vorzunehmen:  a)  wenn  eine  Leistung  nicht  obligatoris  ch  vom  Grossen  Rat,  der  kantonalen  Verwaltung oder den Gerichten zu beziehen ist;  b)  wenn die Leistung eine Spezialfinanzierung betrifft;  nung gestellt oder ausgewiesen werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat legt in einer Veror  dnung fest, welche Leistungen intern zu ver-  rechnen und wie sie zu bewerten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verrechnungen zwischen dem Grossen Rat,  den Stellen der kant  onalen Verwaltung  und  den  Gerichten  werden  jährlich  von  de  n  zuständigen  Steuerungsinstanzen  der  betroffenen Steuerungsbereiche festgelegt. Bei Differenzen   innerhalb der kantonalen  Verwaltung  entscheidet  der  Regierungsrat  im  Rahmen  der  Budgetierung  bezie-  hungsweise  im  Rahmen  der  Vorbereitung  des  Jahresberichts.  Differenzen  zwischen  den Gerichten einerseits und  der kantonalen Verwaltung ande  rerseits entscheidet der  Grosse Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Aufwendungen
                            1   Als Aufwendungen werden verbucht:  a)       Barausgaben;  b)  Beiträge im Zeitpunkt der Zahlungsankündigung;  c)       eingegangene       Rechnungen;  d)       interne       Verrechnungen;  e)  Einlagen bei Spezialfinanzierungen;  f)  Bildung von Rückstellungen;  g)       Marchzinsen;  h)       Bewertungsverluste;  i)        Debitorenverluste;  k)       Rechnungsabgrenzungen;  l)  *       Bestandesveränderungen bei Vorräten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  nicht  erfüllte  Verpfl  ichtungen,  welche    mit  hoher  Wahrscheinlichkeit  im  lau-  fenden  Rechnungsjahr  entstanden  sind  und  de  ren  Höhe  bestimmbar  ist,  sind  Rück-  stellungen zu bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  weist  die  Rückstellungen  sowie  die  zugesicherten  Investitions-  beiträge im Anhang seines Jahresberichts  aus. Der Rückstellungsspiegel im jeweili-  gen  Aufgabenbereich  wird  vom  Regierungsra  t,  dem  Büro  des  Grossen  Rats  bezie-  hungsweise der Justizleitung genehmigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Erträge
                            1   Als Erträge werden verbucht:  a)       Bareinnahmen;  b)  Beiträge im Zeitpunkt der Auszahlungsankündigung;  c)       versandte       Rechnungen;  d)       interne       Verrechnungen;  e)  Entnahmen aus Spezialfinanzierungen;  f)  Auflösungen von Rückstellungen;  g)       Marchzinsen;  h)       Bewertungsgewinne;  i)        Rechnungsabgrenzungen;  k)  *      ...
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Globalkredite
§ 25 Inhalt der Kreditvorlage
                            1   Die Antragsstellung für einen Globalkred  it muss folgende Angaben über das Vor-  haben enthalten:  a)  Gegenstand, inklusive Aussagen zur durchgeführten Evaluation;  b)       massgebliche       Rechtsgrundlagen;  c)  finanzielle  Aufwendungen,  inklusiv  e  sämtliche  Aufwendungen  für  die  Pla-  nung und Realisierung;  d)       allfällige       finanzielle       Erträge;  e)  Angaben zu den Folgekosten;  f)  Aussagen über den Kosten-Nutzen-Vergleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  für  ein  Vorhaben  eine  Liegenschaft  aus  dem  Finanzvermögen  beansprucht,  ist ihr Verkehrswert in den Globalkredit miteinzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Form und Zeitpunkt der Kreditvorlagen an den Grossen Rat
                            1    Anträge  auf  Bewilligungen  von  Kleinkredit  en  sind  dem  Grossen  Rat  in  der  Regel  im  Frühsommer,  im  Herbst  und  zusammen  mit  dem  Budget  als  Sammelvorlage  zu  unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Grosskreditbegehren  können  dem  Grossen  Rat  jederzeit  als  Einzelvorlage  unter-  breitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  Zusatztranchen  und  Zusatzglobalkredi  te  gelten  diese  Regeln  sinngemäss;  Zu-  satzfinanzierungen sind m  öglichst zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Kreditkontrolle und -abrechnung
                            1   Die mit dem Vorhaben beauftragte In  stanz überwacht die Verwendung der Global-  kredite selbständig und rechnet sie ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Teuerungsanpassung
                            1    Für  teuerungsbedingte  Mehrkosten  eines  Vorhabens  ist  kein  Zusatzglobalkredit  erforderlich,  wenn  der  Kreditbeschluss  eine  Preisstandsklausel  enthält.  Bei  einem  Rückgang  des  massgeblichen  I  ndexes  reduziert  sich  die  bewilligte  Kreditsumme  entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  legt  in  einer  Ve  rordnung  die  Arten  der  Teuerungsanpassung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Übertragung von Jahrestranchen
                            1   Die mit dem Vorhaben beauftragte Instanz kann einen nicht verwendeten Teil der  Jahrestranche  auf  das  nächste  Budgetja  hr  übertragen;  die  Finanzverwaltung  1 )    ist  vorgängig zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sämtliche  Übertragungen  von  Jahrestranchen  sind  im  Anhang  zum  Jahresbericht  des Regierungsrats auszuweisen. Im Budge  t des jeweiligen Steuerungsbereichs wer-  den  die  mutmasslich  übertragenen  Mittel  aus  bereits  bewilligten  Jahrestranchen  zur  Information ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Genehmigung der Schlussabrechnung
                            1    Die  Schlussabrechnungen  von  Kleinkrediten  sind  im  jeweiligen  Aufgabenbereich  dem mit dem Vollzug beauftragten Departemen  t, der Staatskanzlei, der Justizleitung  beziehungsweise dem Büro de  s Grossen Rats zur Genehm  igung zu unterbreiten. Der  Finanzkontrolle ist die Ge  nehmigung der Abrechnung anzu  zeigen. Sämtliche Unter-  lagen sind für eine nachträgliche Kontroll  e ein Jahr lang zur Verfügung zu halten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Schlussabrechnungen von Grosskrediten sind im jeweiligen Aufgabenbereich vom  Regierungsrat,  vom  Büro  des  Grossen  Ra  ts  beziehungsweise  von  der  Justizleitung  zu genehmigen und werden von der Finanzkontrolle vorgängig geprüft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die beauftragte Person für Öffentlichke  it und Datenschutz genehmigt die Schluss-  abrechnungen  der  Globalkredite  des  Aufgabenbereichs  «Öffentlichkeit  und  Daten-  schutz», die Leiterin oder der Leiter der Fi  nanzkontrolle diejenigen des Aufgabenbe-  reichs  «Finanzaufsicht».  Absatz  1  und  2  gelten  sinngemäss.  Im    Aufgabenbereich  «Finanzaufsicht» prüft die externe Revision  sstelle gemäss § 5 de  s Gesetzes über die  Finanzkontrolle (GFK)  vom 11. Januar 2005  2 )   die Schlussabrechnungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Leistungsunabhängige Aufwendungen und Erträge
§ 31 Leistungsunabhängige Aufwendungen und Erträge
                            1    Für  leistungsunabhängige  Aufwendungen  und    Erträge,  die  im  Budget  noch  nicht  vorgesehen  waren,  sind  keine  Anträge  au  f  Zusatzfinanzierung  oder  Zielanpassung  zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Grosse Rat wird mit den Sammelvorla  gen gemäss § 26 Abs. 1 dieses Dekrets  über Abweichungen informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute: Abteilung Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  612.200
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 32 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Es sind aufgehoben:  a)  das Dekret über den Finanzhaushalt  des Kantons Aargau (Finanzhaushaltsdek-  ret, FHD) vom 19. März 1991  1 )  ;  b)  der  Grossratsbeschluss  über  die  Au  srichtung  von  Beiträgen  an  die  Bekämp-  fung der Rinderseuche IBR/IPV (Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse  Pustulöse Vulvovaginitis)   vom 2. September 1980  2 )  ;  c)  §  2  Abs.  2  des  Dekrets  über  die  Or  ganisation  des  Kantona  len  Laboratoriums  vom 26. Mai 1909  3 )  ;  d)  §  11  Abs.  2  des  Dekrets  zum  Schutze  der  Hallwilerseelandschaft  (Hallwiler-  seeschutzdekret)  vom 13. Mai 1986  4 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Änderungen bisherigen Rechts
                            1    Das  Dekret  zum  Schutz  des  Landschaftsbi  ldes  der  Lägern  und  des  Geissberges  (Lägernschutzdekret) vom 13. Dezember 1977  5 )   wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Dekret  über  die  Errichtung  und  Or  ganisation  der  Fachhochschule  Aargau  Nordwestschweiz  (Fachhochschulde  kret,  AFHD)  vom  18.  Dezember  2001  6 )    wird  wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Submissionsdekret (SubmD) vom 26. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )   wird wie folgt geän-  dert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Dekret  über  die  Löhne  des  kant  onalen  Personals  (Lohndekret)  vom  30.  No-  vember 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 )   wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Publikation und Inkraftsetzung
                            1   Dieses Dekret ist in der Ge  setzessammlung zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt den  Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 14 S. 407; 1998 S. 266; 2002 S. 348
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 10 S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     AGS Bd. 1 S. 594; aufgehoben (AGS 2009 S. 217)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     AGS Bd. 12 S. 45; 1996 S. 1, 181; 2002 S. 23, 177; 2004 S. 86; 2005 S. 132 (SAR 787.350  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     AGS Bd. 9 S. 507 (SAR  787.320  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)     AGS 2002 S. 10; aufgehoben (AGS 2006 S. 27)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)     AGS 1997 S. 1; 2000 S. 33 (SAR  150.910  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)     AGS 1999 S. 397; 2000 S. 189; 2001 S. 77; 2004 S. 209 (SAR  165.130  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Übergangsrecht
                            1    Das  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  di  eses  Dekrets  noch  nicht  abgeschlossene  Rechnungsjahr  wird  nach  den  Regeln  des  bisherigen  Finanzhaushaltsrechts  ab-  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zuständigkeit  zur  Veräusserung  von  Vermögenswerten,  die  der  Kanton  vor  Inkrafttreten dieses Dekrets erworben hat, richtet sich nach bisherigem Recht.  Aarau, 11. Januar 2005  Präsident des Grossen Rats  L  ÜPOLD  Staatsschreiber  i.V. M  EIER  Inkrafttreten: 1. August 2005  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     RRB vom 23. März 2005 (AGS 2005 S. 233)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2008 01.12.2007 § 1 Abs. 2 geändert AGS 2008 S. 324
24.06.2008 01.12.2007 § 4 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2008 S. 324
24.06.2008 01.12.2007 § 4 Abs. 1
                            bis  eingefügt  AGS 2008 S. 324
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2008 01.11.2008 § 6 Abs. 2 geändert AGS 2008 S. 324
24.06.2008 01.11.2008 § 23 Abs. 1, lit. l) geändert AGS 2008 S. 324
24.06.2008 01.11.2008 § 24 Abs. 1, lit. k) aufgehoben AGS 2008 S. 324
24.06.2008 01.11.2008 § 30 Abs. 3 eingefügt AGS 2008 S. 324
06.12.2011 01.01.2013 § 23 Abs. 3 geändert AGS 2012/6-5
06.12.2011 01.01.2013 § 30 Abs. 1 geändert AGS 2012/6-5
06.12.2011 01.01.2013 § 30 Abs. 2 geändert AGS 2012/6-5
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 24.06.2008 01.12.2007 geändert AGS 2008 S. 324
§ 4 Abs. 1, lit. c) 24.06.2008 01.12.2007 geändert AGS 2008 S. 324
§ 4 Abs. 1
                            bis  24.06.2008  01.12.2007  eingefügt  AGS 2008 S. 324