Meliorationsgesetz
                            Meliorationsgesetz  vom 31. März 1977 (Stand 1. Oktober 2017)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 19.  August 1975  1   Kenntnis genom  -  men und  erlässt  gestützt auf Art.  16  Abs.  1 der Kantonsverfassung vom 16.  November 1890  2  ,  in Ausführung von Art.  703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.  De  -  zember 1907  3   und der eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzgebung  4  *  als Gesetz:  5  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt:  a)  die Güterzusammenlegung;  b)  die anderen gemeinschaftlichen Bodenverbesserungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung von Bund und Staat über einzelne Meliora  -  tionswerke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            a) Vorbereitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die politische Gemeinde bereitet die gemeinschaftlichen Bodenverbesserungen  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1975, 1133.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 25–61 (sGS  111.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 87 ff. des BG über die Landwirtschaft vom 29.  April 1998, SR  910.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abgekürzt MelG. nGS 12–70. Vom Grossen Rat erlassen am 15. Februar 1977; nach unbe  -  nützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 31. März 1977; in Vollzug ab 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   kann   ihr   für   eine   gemeinschaftliche   Bodenverbesserung  Grundstücke einer Nachbargemeinde zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * b) Durchführung und Unterhalt
                            1  Durchführung und Unterhalt gemeinschaftlicher Bodenverbesserungen sind Sa  -  che der beteiligten Grundeigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Mitwirkung kantonaler Stellen
                            1  Die zuständigen kantonalen Stellen  6   wirken bei gemeinschaftlichen Bodenverbes  -  serungen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeiten mit der für die Raumplanung zuständigen Stelle  7   zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Interessenabwägung
                            1  Das Interesse,  Kulturland und Wald als Produktionsgrundlage der Land- und  Forstwirtschaft zu erhalten oder zu verbessern, ist gegen das Interesse abzuwägen,  die Natur als Lebensgrundlage und Erholungsbereich des Menschen zu schützen,  zu pflegen und zu gestalten.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 bis Melioration der Linthebene
                            1  Der Grosse Rat kann interkantonale Vereinbarungen über die Melioration der  Linthebene mit Nachbarkantonen abschliessen.  *  II. Güterzusammenlegung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Vorbereitung  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zweck
                            1  Die Güterzusammenlegung dient:  a)  der  wirtschaftlichen  Verwendung  des   Bodens  in   der  Land-  und Forstwirt  -  schaft,  b)  der Entflechtung von Nutzungen,  c)  der Einführung des eidgenössischen Grundbuches.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  1   bis 3 VV zum Meliorationsgesetz, sGS  633.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Planungsamt, Art.  6   ff. der V über die kantonale Raumplanung, sGS  731.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art.  5   VV zum Meliorationsgesetz, sGS  633.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  GBBV, sGS  914.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Raumplanung
                            1  Raumplanung und Güterzusammenlegung sind aufeinander abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die örtlichen Richtpläne und die Zonenpläne  10    sind im Lauf der Güterzusam  -  menlegung zu überprüfen und wenn nötig anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Nutzungsordnung muss für die Neuverteilung bekannt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Eröffnung des Verfahrens
                            1  Der   Gemeinderat   eröffnet   das   Verfahren   von   sich   aus   oder   auf   Antrag   von  Grundeigentümern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vorplanung
                            1  Der Gemeinderat veranlasst zusammen mit den zuständigen kantonalen Stellen  11  die land- und forstwirtschaftliche Vorplanung  12   als Grundlage für die Neuordnung  der Betriebe und für die künftige Bewirtschaftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Massenland
                            1  Der Gemeinderat fördert den Erwerb von Massenland.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beizugsgebiet
                            1  Die Güterzusammenlegung umfasst in einem natürlich oder wirtschaftlich abge  -  grenzten Gebiet Wald und Flur, die sich für die landwirtschaftliche Nutzung eig  -  net und voraussichtlich nicht für die Besiedlung benötigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Entflechtung von Nutzungen kann auch Land beigezogen werden, das in der  Bauzone liegt und im wesentlichen weder erschlossen noch überbaut ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat bezeichnet das Beizugsgebiet.  13    Sein Beschluss bedarf der Ge  -  nehmigung der zuständigen Stelle des Staates.  14  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art.  4   ff. BauG, sGS  731.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Art.  1   bis 3 VV zum Meliorationsgesetz, sGS  633.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Art.  7   VV zum Meliorationsgesetz, sGS  633.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Art.  8   VV zum Meliorationsgesetz, sGS  633.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Meliorations- und Vermessungsamt bzw. Kantonsforstamt; Art.  2   VV zum Meliorationsge  -  setz, sGS  633.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ergänzende Baulandumlegung
                            1  Wenn im Zuge der Entflechtung Land für die bauliche Nutzung neu geordnet  und erschlossen werden soll, so ordnet der Gemeinderat ergänzende Baulandum  -  legungen an.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 bis * Sondernutzungsplan
                            1  Politische Gemeinde und Kanton können anstelle oder neben einer Melioration  nach diesem Erlass einen Sondernutzungsplan nach den Bestimmungen des Pla  -  nungs- und Baugesetzes vom 5.  Juli 2016  16   erlassen. Das Sondernutzungsplanver  -  fahren kann eingeleitet werden, wenn verschiedene Planungszwecke bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beschluss der Grundeigentümer
                            1  Der Gemeinderat beruft die Grundeigentümerversammlung ein. Er veröffentlicht  den   Zeitpunkt   der   Versammlung   und  zeigt   ihn   den   Eigentümern   von   Liegen  -  schaften im Beizugsgebiet mit eingeschriebenem Brief an.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Güterzusammenlegung ist beschlossen und der Gesamtkredit bewilligt, wenn  die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, der zugleich mehr als die Hälfte  der beigezogenen  Fläche gehört,  zugestimmt  hat. Wer an der Beschlussfassung  nicht mitwirkt, gilt als zustimmend.  18  19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kosten der Vorbereitung
                            1  Wird   die   Güterzusammenlegung   nicht   beschlossen,   so   trägt   die   politische  Gemeinde die Kosten der Vorbereitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten des Staates sind nicht zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Änderung des Beizugsgebietes
                            1  Der Gemeinderat kann nach Anhören der Meliorationskommission das Beizugs  -  gebiet geringfügig ausdehnen oder einengen, wenn das öffentliche Interesse oder  wichtige Interessen eines Grundeigentümers es rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Bauland vorzeitig aus der Güterzusammenlegung entlassen.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Vgl. Art.  109   ff. BauG, sGS  731.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  sGS  731.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Art.  9   VV zum Meliorationsgesetz, sGS  633.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Vgl. Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Art.  10   VV zum Meliorationsgesetz, sGS  633.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Art.  11   VV zum Meliorationsgesetz, sGS  633.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nachträgliche Änderung des Beizugsgebietes bedarf der Genehmigung der  zuständigen Stelle des Staates.  21  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beschluss des Regierungsrates
                            1  Erfordert ein übergeordnetes öffentliches Interesse dringend eine Güterzusam  -  menlegung, so kann der Regierungsrat:  a)  sie vorbereiten, wenn der Gemeinderat die Vorbereitung abgelehnt hat;  b)  die Durchführung anordnen, wenn die Grundeigentümer sie abgelehnt ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   setzt   eine   Meliorationskommission   ein.   Der   Gemeinderat  amtet als Verwaltungskommission, wenn er keine bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation  *  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * ...
Art. 18 * ...
Art. 18 bis * Organisations- und Mitwirkungspflicht
                            1  Die beteiligten Grundeigentümer gründen ein gemeinschaftliches Unternehmen  nach den Vorschriften des Gesetzes über gemeinschaftliche Unternehmen.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beteiligten Grundeigentümer sind zur Mitwirkung verpflichtet und unterste  -  hen den Vorschriften des Meliorationsgesetzes sowie den Statuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vertragliche Einigung der Grundeigentümer bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 ter * Anmerkung im Grundbuch
                            1  Die politische Gemeinde lässt die Mitgliedschaft im gemeinschaftlichen Boden  -  verbesserungsunternehmen   unmittelbar   nach   dem   Durchführungsbeschluss   im  Grundbuch anmerken.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * Meliorationskommission, 24
                            1  Die Grundeigentümer wählen eine Meliorationskommission mit drei bis sieben  Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Meliorations- und Vermessungsamt bzw. Kantonsforstamt; Art.  2   VV zum Meliorationsge  -  setz, sGS  633.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  GGU, sGS  153.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Art. 703 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.  Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Art.  6  GGU, sGS  153.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * ...
Art. 21 * ...
Art. 22 * ...
Art. 23 * ...
Art. 24 * ...
Art. 25 * a) Ernennung von Mitgliedern
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat ernennt je ein Mitglied der Verwaltungs- und der Geschäfts  -  prüfungskommission, die zuständige Stelle des Staates,  25   ein Mitglied der Meliora  -  tionskommission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 * ...
Art. 27 c) Meliorationskommission
                            1  Die Meliorationskommission:  a)  bewilligt Änderungen an Grundstücken,  b)  ermittelt den alten Bestand und bewertet ihn,  c)  verteilt das Grundeigentum,  d)  *  ...  e)  ordnet die beschränkten dinglichen Rechte,  f)  belastet Grundstücke ausserhalb des Beizugsgebietes,  g)  setzt Mehr- und Minderwerte sowie Beiträge und Entschädigungen fest,  h)  verfügt den Besitzesantritt,  i)  regelt den Unterhalt.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die an der Güterzusammenlegung beteiligt sind, können der Meliorati  -  onskommission nicht angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * ...
Art. 29 * ...
                            25  Meliorations- und Vermessungsamt bzw. Kantonsforstamt; Art.  2   VV zum Meliorationsge  -  setz, sGS  633.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Art.  34   VV zum Meliorationsgesetz, sGS  633.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 * ...
Art. 31 * ...
                            3. Durchführung  *  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 bis * Generelles Projekt
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verwaltungs- und Meliorationskommission erarbeiten das generelle Projekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das generelle Projekt umschreibt Bauten, Anlagen und andere Massnahmen so  -  wie deren Auswirkungen auf Landschaft und Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes  27  . Es ist für jeder  -  mann verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 ter * b) Bekanntmachung
                            1  Der Gemeinderat macht den Entwurf des generellen Projektes vor der Auflage  28  in geeigneter Form bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angehört werden:  a)  die Stellen des Bundes;  b)  die Stellen des Staates;  c)  die Verwaltungs- und die Meliorationskommission;  d)  die Grundeigentümer;  e)  Organisationen, wenn diesen Einsprache und Rechtsmittel offenstehen.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Bewilligungspflicht
                            1  Rechtliche und tatsächliche Änderungen an Grundstücken sind vom Durchfüh  -  rungsbeschluss bis zum Eigentumsübergang bewilligungspflichtig.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung darf nur verweigert werden, wenn eine Änderung den Erfolg der  Güterzusammenlegung gefährdet oder die Zusammenlegungsarbeiten wesentlich  erschwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Volkswirtschaftsdepartement; Art.  21   lit. c GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Art. 46 Abs. 2 dieses G.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Art. 12 des BG über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, SR 451 sowie Art.  45  Abs. 3 VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Art.  19   VV zum Meliorationsgesetz, sGS  633.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Alter Bestand
                            1  Die dinglichen, die vorgemerkten und die angemerkten Rechte im Beizugsgebiet  sind zu ermitteln und zu beschreiben.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Bewertung
                            1  Der Wert eines Grundstückes richtet sich nach der möglichen Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berücksichtigt   werden   insbesondere   Ertragsfähigkeit,   Lage   und   Beschaffenheit  des Grundstückes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über die  Bewertung und das Verfahren.  32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Wertabzug
                            a) für gemeinschaftliche Bauten und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das für Strassen, Wege, Kanäle und andere gemeinschaftlich zu nutzende Bauten  und Anlagen notwendige Land wird durch einen prozentualen Abzug vom Wert  des alten Bestandes beschafft.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wertabzug wird nicht entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 b) im Enteignungsverfahren
                            1  Will ein Enteignungsberechtigter im Beizugsgebiet ein öffentliches Werk errich  -  ten und kann er den Landbedarf nicht als Mitglied des gemeinschaftlichen Un  -  ternehmens durch Realersatz decken, so kann ihm durch einen zusätzlichen pro  -  zentualen Abzug vom Wert des alten Bestandes Land beschafft werden. Vorausset  -  zung  für  den   zusätzlichen  Abzug  ist  eine   Abtretungspflicht   nach   Enteignungs  -  recht.  34  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Abtretungspflicht   ist   spätestens   dreissig   Tage   nach   Bekanntmachung   des  Entwurfes zum Neuverteilungsplan  35   beim Regierungsrat geltend zu machen. Die  -  ser entscheidet nach Anhören der Meliorationskommission. Der Entscheid kann  mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Enteigner hat dem Unternehmen volle Entschädigung zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Art.  20   VV zum Meliorationsgesetz, sGS  633.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Art.  21   f. VV zum Meliorationsgesetz, sGS  633.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Art.  23   VV zum Meliorationsgesetz, sGS  633.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  EntG, sGS  735.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Art. 38 Abs. 1 dieses G.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Neuverteilung des Eigentums
                            1  Der  Eigentümer   hat   grundsätzlich   Anspruch   auf  wertgleichen  Realersatz.  Der  Entzug von Bestandteilen  eines Grundstückes, wie Bauten und Bäume, wird in  Geld ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die neuen Grundstücke sollen in ihrer Beschaffenheit nach Möglichkeit den alten  entsprechen. Insbesondere sollen sie dem Eigentümer dieselbe Nutzung erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Interesse einer als Mitglied beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft an  Grundstücken für standortgebundene Werke, an Land von besonderer Schönheit  oder Eigenart sowie an Ufern von Bächen, Flüssen und Seen ist bei der Neuvertei  -  lung angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Bekanntmachung
                            1  Der Entwurf des Neuverteilungsplans ist vor der Auflage in geeigneter Form öf  -  fentlich bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den beteiligten Grundeigentümern muss Gelegenheit zur Stellungnahme gege  -  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Neuordnung der beschränkten dinglichen Rechte
                            1  Mit der Neuverteilung des Grundeigentums sind auch die beschränkten dingli  -  chen Rechte, die vorgemerkten und die angemerkten Rechte neu zu ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere ist zu entscheiden über:  36  a)  den Untergang hinfällig oder überflüssig gewordener Rechte;  b)  die Ablösung von Rechten, die den Zielen der Güterzusammenlegung entge  -  genstehen;  c)  die Veränderung bestehender und die Begründung neuer Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ordnung der Grundpfandverhältnisse richtet sich nach dem Bundesrecht.  37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Belastungen ausserhalb des Beizugsgebietes
                            1  Grundstücke   ausserhalb   des   Beizugsgebietes   können   belastet   werden,   wenn  Strassen, Wege oder Leitungen sich anders nicht zweckmässig anschliessen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Ausgleich von Mehr- und Minderwerten
                            1  Mehr- und Minderwerte sind auszugleichen  38  , insbesondere bei:  a)  Mehr- und Minderzuteilungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Art.  33   f. VV zum Meliorationsgesetz, sGS  633.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Art. 793 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Art.  35   VV zum Meliorationsgesetz, sGS  633.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zuweisung und Entzug von Bestandteilen eines Grundstückes,  c)  Ablösung und Begründung von beschränkten dinglichen Rechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Unternehmen ist Gläubiger oder Schuldner der Geldforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Beiträge an die Kosten
                            a) Voraussetzungen und Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer durch die Güterzusammenlegung Vorteile empfängt, hat an die Kosten bei  -  zutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge der beteiligten Grundeigentümer sind insbesondere nach Wert und  Fläche der Grundstücke zu bemessen.  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundeigentümer ausserhalb des Beizugsgebietes haben Beiträge zu leisten, wenn  ihnen ein besonderer Vorteil aus dem Unternehmen erwächst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 b) provisorischer Bezug
                            1  Die Beiträge werden zu Beginn der Durchführung provisorisch festgesetzt und in  angemessenen Teilzahlungen erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die näheren Vorschriften.  40
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Besitzesantritt
                            1  Der Besitzesantritt kann für das ganze Beizugsgebiet oder für Teile verfügt wer  -  den, nachdem die neuen Grenzen abgesteckt sind.  41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Eigentumsübergang
                            1  Das Eigentum an den zum Ersatz zugewiesenen Grundstücken geht über, sobald  der Neuverteilungsplan rechtskräftig wird.  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Stelle des Staates  43   stellt den Zeitpunkt fest und veröffentlicht ihn  im kantonalen Amtsblatt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  Art.  36   VV zum Meliorationsgesetz, sGS  633.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Art.  37   VV zum Meliorationsgesetz, sGS  633.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  Art. 39 VV zum Meliorationsgesetz, sGS  633.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Art.  40   ff. VV zum Meliorationsgesetz, sGS  633.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  Volkswirtschaftsdepartement; Art.  40   VV zum Meliorationsgesetz, sGS  633.11  ; Art.  21   lit. c  GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Rechtsschutz  (2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Öffentliche Auflage
                            1  Folgende Verfügungen sind während dreissig Tagen öffentlich aufzulegen:  44  a)  Bezeichnung des Beizugsgebietes,  b)  Aufnahme und Bewertung des alten Bestandes,  c)  Neuverteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat  legt  das generelle Projekt  während dreissig Tagen öffentlich  auf.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zeitpunkt der Auflage wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und den  betroffenen Grundeigentümern mit eingeschriebenem Brief angezeigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 * Einsprache und Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen des Gemeinderates über das Beizugsgebiet, gegen Verfügun  -  gen   der   Verwaltungs-   und   Meliorationskommission   sowie   gegen   das   generelle  Projekt kann innert dreissig Tagen bei der erlassenden Behörde schriftlich Ein  -  sprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einspracheentscheide   der   Verwaltungskommission   können   beim   Gemeinderat  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Einsprache- und im Rechtsmittelverfahren können nur Rügen erhoben wer  -  den, die im Rahmen des generellen Projektes nicht vorgebracht werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungs  -  rechtspflege.  45
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Verbindlichkeit der Bewertung
                            1  Mit der Zuteilung kann die Bewertung nur noch angefochten werden, wenn der  Betroffene   wesentliche   Tatsachen   nicht   kannte,   obwohl   er   die   ihm   zumutbare  Sorgfalt aufgewendet hatte.  III. Andere gemeinschaftliche Bodenverbesserungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Begriff
                            1  Als andere gemeinschaftliche Bodenverbesserungen gelten insbesondere:  a)  *  Strassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  Art.  38   VV zum Meliorationsgesetz, sGS  633.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Seilbahnen,  c)  Entwässerungen,  d)  Bewässerungen,  e)  Wasserversorgungen,  f)  Elektrizitätsversorgungen,  g)  Alpverbesserungen,  h)  Arbeiten zur Sicherung oder zur Wiederherstellung von Kulturland,  i)  *  Grenzbereinigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 * Grundsatz
                            1  Die   Vorschriften   dieses   Gesetzes   über   die   Güterzusammenlegungen   werden  sachgemäss angewendet, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 * Zuständigkeit *
                            1  Der Gemeinderat kann die Durchführung einer anderen gemeinschaftlichen Bo  -  denverbesserung verfügen, wenn kein Beschluss der beteiligten Grundeigentümer  zustande kommt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   führt   die   Bodenverbesserung   durch,   wenn   kein   gemeinschaftliches   Un  -  ternehmen gegründet wird, und er amtet als Meliorationskommission, wenn er  keine solche einsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 * ...
Art. 53 Zusammenlegung zur gemeinsamen Bewirtschaftung
                            1  Für die Zusammenlegung von Wald und Flur zur gemeinsamen Bewirtschaftung  können die Grundeigentümer privatrechtliche Korporationen kantonalen Rechts  gemäss Art.  59  Abs.  3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  46   bilden.  47  IV. Staatsbeiträge  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 * ...
Art. 55 * ...
Art. 56 * ...
Art. 57 * ...
                            46  Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.  Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  Vgl. Art.  44   f. EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS  911.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 * ...
Art. 59 * ...
Art. 60 * ...
Art. 61 * ...
                            V. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 48
Art. 63 49
Art. 64 50
Art. 65 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das  Gesetz  über   Beiträge   an  Bodenverbesserungen  vom   30.  Dezember  1889  51  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Vollzugsvorschriften
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vor  -  schriften.  52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung mit andern Kantonen  Vereinbarungen über gemeinschaftliche Bodenverbesserungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 * ...
Art. 68 Vollzugsbeginn
                            1  Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.  53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  bGS 3, 52.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  Siehe VV zum Meliorationsgesetz, sGS  633.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  Art.  63   VV zum Meliorationsgesetz, sGS  633.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  34–10  31.03.1977  01.01.1978  Ingress  geändert  37–91  21.06.2002  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 3 geändert 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Art. 5 bis , Abs. 1 eingefügt 31–64 11.04.1996 keine Angabe
Art. 11, Abs. 3 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 12 bis eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 15, Abs. 3 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
                            Gliederungstitel 2.2.  geändert  32–86  20.06.1997  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 18 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 18 bis eingefügt 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 18 ter eingefügt 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 19 geändert 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 20 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 21 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 22 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 23 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 24 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 25 geändert 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 25, Abs. 1 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 25, Abs. 2 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 25, Abs. 3 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 26 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 27, Abs. 1, d) aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 28 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 29 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 30 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 31 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
                            Gliederungstitel 2.3.  eingefügt  34–12  18.06.1998  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 bis eingefügt 34–12 18.06.1998 keine Angabe
Art. 31 ter eingefügt 34–12 18.06.1998 keine Angabe
Art. 36, Abs. 1 geändert 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 36, Abs. 2 geändert 19–91 31.05.1984 keine Angabe
Art. 36, Abs. 2 eingefügt 19–91 31.05.1984 keine Angabe
Art. 45, Abs. 2 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 46, Abs. 2 geändert 34–12 18.06.1998 keine Angabe
Art. 46, Abs. 3 eingefügt 34–12 18.06.1998 keine Angabe
Art. 47 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 49, Abs. 1, a) geändert 23–81 12.06.1988 keine Angabe
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49, Abs. 1, i) eingefügt 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Art. 50 geändert 34–12 18.06.1998 keine Angabe
Art. 51 geändert 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Art. 51 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32–86  20.06.1997  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51, Abs. 1 geändert 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Art. 52 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
Art. 54 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 55 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 56 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 57 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 58 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 59 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 60 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 61 aufgehoben 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 67 aufgehoben 32–86 20.06.1997 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.03.1977  01.01.1978  Erlass  Grunderlass  34–10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.1984  keine Angabe  Art. 36, Abs. 2  eingefügt  19–91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.1984  keine Angabe  Art. 36, Abs. 2  geändert  19–91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.1988  keine Angabe  Art. 3  geändert  23–81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.1988  keine Angabe  Art. 49, Abs. 1, a)  geändert  23–81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.1988  keine Angabe  Art. 49, Abs. 1, i)  eingefügt  23–81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.1988  keine Angabe  Art. 51  geändert  23–81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.1988  keine Angabe  Art. 51, Abs. 1  geändert  23–81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 11, Abs. 3  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 15, Abs. 3  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 25, Abs. 2  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 45, Abs. 2  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.04.1996  keine Angabe  Art. 5  bis  , Abs. 1  eingefügt  31–64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1997  keine Angabe  Gliederungstitel 2.2.  geändert  32–86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1997  keine Angabe  Art. 17  aufgehoben  32–86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1997  keine Angabe  Art. 18  aufgehoben  32–86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1997  keine Angabe  Art. 18  bis  eingefügt  32–86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1997  keine Angabe  Art. 19  geändert  32–86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1997  keine Angabe  Art. 20  aufgehoben  32–86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1997  keine Angabe  Art. 21  aufgehoben  32–86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1997  keine Angabe  Art. 22  aufgehoben  32–86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1997  keine Angabe  Art. 23  aufgehoben  32–86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1997  keine Angabe  Art. 24  aufgehoben  32–86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1997  keine Angabe  Art. 25  geändert  32–86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1997  keine Angabe  Art. 25, Abs. 1  aufgehoben  32–86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1997  keine Angabe  Art. 25, Abs. 3  aufgehoben  32–86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1997  keine Angabe  Art. 26  aufgehoben  32–86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1997  keine Angabe  Art. 27, Abs. 1, d)  aufgehoben  32–86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1997  keine Angabe  Art. 28  aufgehoben  32–86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1997  keine Angabe  Art. 29  aufgehoben  32–86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1997  keine Angabe  Art. 30  aufgehoben  32–86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1997  keine Angabe  Art. 31  aufgehoben  32–86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1997  keine Angabe  Art. 36, Abs. 1  geändert  32–86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1997  keine Angabe  Art. 51  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32–86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1997  keine Angabe  Art. 52  aufgehoben  32–86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.1997  keine Angabe  Art. 67  aufgehoben  32–86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Gliederungstitel 2.3.  eingefügt  34–12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 31  bis  eingefügt  34–12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 31  ter  eingefügt  34–12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 46, Abs. 2  geändert  34–12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 46, Abs. 3  eingefügt  34–12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 50  geändert  34–12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2002  keine Angabe  Ingress  geändert  37–91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2002  keine Angabe  Art. 1  geändert  37–91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2002  keine Angabe  Art. 18  ter  eingefügt  37–91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2002  keine Angabe  Art. 54  aufgehoben  37–91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2002  keine Angabe  Art. 55  aufgehoben  37–91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2002  keine Angabe  Art. 56  aufgehoben  37–91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2002  keine Angabe  Art. 57  aufgehoben  37–91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2002  keine Angabe  Art. 58  aufgehoben  37–91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2002  keine Angabe  Art. 59  aufgehoben  37–91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2002  keine Angabe  Art. 60  aufgehoben  37–91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2002  keine Angabe  Art. 61  aufgehoben  37–91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 47  geändert  42–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2016  01.10.2017  Art. 12  bis  eingefügt  2017-049