Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge
                            Gesetz  über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge  vom 28. Juni 1979 (Stand 1. Januar 2022)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 11.  Juli 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen  und  erlässt  in   Anwendung   von   Art.  131  Abs.  1  2    sowie   Art.  290   und   Art.  293  Abs.  2   des  Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.  Dezember 1907  3  *  als Gesetz:  4  I. Inkassohilfe  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Zuständigkeit
                            a) innerstaatliche Inkassohilfe  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die politische Gemeinde bezeichnet die Fachstelle für innerstaatliche Inkasso  -  hilfe bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nach Art.  3 Abs.  1 und 2 der  eidgenössischen Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unter  -  haltsansprüchen vom 6.  Dezember 2019  5  . Die Fachstelle ist zuständig für Fälle, bei  denen die verpflichtete und die berechtigte Person den zivilrechtlichen Wohnsitz  in der Schweiz haben.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig ist die  Fachstelle am zivilrechtlichen Wohnsitz  6   des Kindes oder der  berechtigten Person.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1978, 1135.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fassung gemäss Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 26.  Juni 1998, in  Kraft ab 1.  Januar 2000 (AS 1999, 1118 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abgekürzt GIVU. Vom Grossen Rat erlassen am 9. Mai 1979; nach unbenützter Referen  -  dumsfrist rechtsgültig geworden am 28. Juni 1979; in Vollzug ab 1. Januar 1980.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR  211.214.32  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  23  ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.  Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die politischen Gemeinden können  den Betrieb der Fachstelle durch Vereinba  -  rung gemeinsam regeln oder die Aufgabe mit Leistungsvereinbarung einer priva  -  ten Organisation übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 bis * b) grenzüberschreitende Inkassohilfe
                            1  Die Regierung bezeichnet die Fachstelle für grenzüberschreitende Inkassohilfe.  Diese ist zuständig für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nach Mass  -  gabe der anwendbaren Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärun  -  gen, wenn grenzüberschreitende Verhältnisse sowie anwendbare Amtshilfeüber  -  einkommen oder Gegenseitigkeitserklärungen vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 ter * Anspruchsvoraussetzungen
                            1  Die Fachstelle leistet Inkassohilfe bei nicht verjährten Unterhaltsansprüchen seit  Wohnsitznahme in der Gemeinde, sowohl bei monatlichen als auch bei einmali  -  gen ausstehenden Zahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 quater * Unterstützende Massnahmen
                            1  Die Regierung beauftragt für unterstützende Massnahmen eine Organisation.  Diese:  a)  erlässt Richtlinien zur Inkassohilfe;  b)  bietet den Fachstellen Weiterbildungen in Fragen der Inkassohilfe an;  c)  berät die Fachstellen in Einzelfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Umsetzung der Inkassohilfe orientiert sich an den Richtlinien der von der  Regierung beauftragten Organisation. Die Regierung erklärt diese Richtlinien für  allgemeinverbindlich, wenn sie von der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsiden  -  tinnen und Gemeindepräsidenten anerkannt sind und:  a)  wenigstens zwei Drittel der Räte der politischen Gemeinden dies beantragen  oder  b)  die Räte von politischen Gemeinden, die zusammen wenigstens zwei Drittel  der Wohnbevölkerung des Kantons umfassen, dies beantragen oder  c)  wenigstens ein Zehntel der politischen Gemeinden die Richtlinien nicht an  -  wendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Vorschüsse  7  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Anspruch
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Kind hat für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum  vollendeten 25.  Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbei  -  träge, wenn diese:  a)  *  in einem vollstreckbaren Urteil nach Art.  285 des Schweizerischen Zivilgesetz  -  buches oder in einem Unterhaltsvertrag nach Art.  287 des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches festgesetzt sind. Der Unterhaltsbeitrag umfasst Bar- und  Betreuungsunterhalt;  b)  *  nicht rechtzeitig eingehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ab Beginn des Monats fällig werden, in dem die Anmeldung des Anspruchs  erfolgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  in den letzten drei Monaten vor Anmeldung des Anspruchs fällig geworden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen dieses Gesetzes über anrechenbares Einkommen und Minde  -  steinkommen werden sachgemäss angewendet, wenn das anspruchsberechtigte  Kind volljährig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Ausschluss
                            1  Kein Anspruch auf Vorschüsse besteht, wenn:  a)  das Kind wirtschaftlich selbständig ist;  b)  der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist;  c)  *  ...  d)  das Kind sich dauernd im Ausland aufhält;  e)  *  ...  f)  die Eltern zusammenwohnen;  g)  *  die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden;  h)  *  wenn das Kind dauernd nicht bei den Eltern lebt und die nach dem Bundes  -  gesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1977  8   zuständige Gemeinde für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art. 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.  Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  SR  851.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Höhe
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Unterhaltsbeitrag wird bis zum Betrag der höchsten Waisenrente der eidge  -  nössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung  9   bevorschusst:  *  a)  wenn das anrechenbare Einkommen das Mindesteinkommen nicht übersteigt;  b)  teilweise, wenn das anrechenbare Einkommen die Bevorschussungsgrenze  nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 bis * b) anrechenbares Einkommen
                            1  Anrechenbar ist das Einkommen des obhutsberechtigten Elternteils, des Konku  -  binatspartners, des Stiefelternteils und des eingetragenen Partners.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Einkommen werden angerechnet:  a)  Nettoerwerbseinkommen;  b)  Kinder- und Familienzulagen;  c)  Unterhaltsbeiträge;  d)  Kapitalerträge;  e)  Sozialversicherungsrenten;  f)  Erwerbsersatzleistungen;  g)  ein Fünfzehntel des Fr.  30  000.– übersteigenden Reinvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Betrag wird herabgesetzt um:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Kosten aus einer notwendigen Betreuung des anspruchsberechtigten Kin  -  des durch Dritte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die ungedeckten Kosten aus Krankheit und für medizinische Hilfsmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Schuldzinsen, ausgenommen Hypothekarzinsen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die um die Stipendien verminderten Aus- und Weiterbildungskosten des ob  -  hutsberechtigten Elternteils, des Konkubinatspartners, des Stiefelternteils und  des eingetragenen Partners;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Unterhaltsbeiträge, die obhutsberechtigter Elternteil, Konkubinatspartner,  Stiefelternteil und eingetragener Partner leisten müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 ter * c) Mindesteinkommen
                            1  Das Mindesteinkommen entspricht:  a)  beim alleinstehenden obhutsberechtigten Elternteil dem doppelten Betrag des  für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche  Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Art.  25 und 37  Abs.  1 des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20.  De  -  zember 1946, SR  831.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004, SR  211.231  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beim verheirateten, in einer eingetragenen Partnerschaft  11   oder im Konkubi  -  nat lebenden obhutsberechtigten Elternteil dem doppelten Betrag des für Ehe  -  paare und für eingetragene Partner massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs  für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leben Kinder, für die eine Unterhaltspflicht der Eltern besteht, mit dem obhuts  -  berechtigten Elternteil im gleichen Haushalt, wird das Mindesteinkommen erhöht  für das erste Kind um einen Viertel, für das zweite Kind um einen Fünftel und für  jedes weitere Kind um einen Sechstel des doppelten Betrags des für Alleinstehende  massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen,  erhöht um einen Zwanzigstel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 quater * d) Bevorschussungsgrenze
                            1  Die Bevorschussungsgrenze entspricht dem Mindesteinkommen zuzüglich des  um einen Zwanzigstel erhöhten Betrags des für Alleinstehende massgebenden all  -  gemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 quinquies * e) teilweise Bevorschussung
                            1  Bei teilweiser Bevorschussung werden Bevorschussungsgrenze und anrechenba  -  res Einkommen je um das Mindesteinkommen vermindert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Unterhaltsbeitrag wird im Verhältnis des verminderten anrechenbaren Ein  -  kommens zur verminderten Bevorschussungsgrenze gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständigkeit
                            1  Die   Vorschusspflicht   obliegt   der   politischen   Gemeinde   am   zivilrechtlichen  Wohnsitz  12   des Kindes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann die Durchführung der Bevorschussung einer öffentlichen oder privaten  sozialen Beratungsstelle übertragen. Bei Anständen entscheidet die zuständige  Gemeindebehörde durch Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkasso- und Prozessvollmacht *
                            1  Die gesetzliche Vertretung des Kindes reicht bei der politischen Gemeinde bei  der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge eine Inkasso- und Prozessvollmacht  ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004, SR  211.231  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Art.  23  ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rückerstattung
                            1  Bezahlt die verpflichtete Person der ehemals berechtigten Person bevorschusste  Unterhaltsbeiträge, so sind die Vorschüsse der politischen Gemeinde zurückzuer  -  statten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solange sie nicht zurückerstattet sind,  hat die politische Gemeinde das Recht,  diese mit zukünftigen Bevorschussungen zu verrechnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 bis * Erlass und Stundung
                            1  Die für die Bevorschussung zuständige Stelle der Gemeinde kann Unterhalts  -  pflichtigen   im   Rahmen   von   Schuldensanierungen   Zahlungen,   auf  welche   die  Gemeinde aus Bevorschussung Anspruch hat, ganz oder teilweise erlassen oder  stunden.  III. Schlussbestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 13
Art. 9 14
Art. 10 Vollzugsvorschriften
                            1  Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung Vorschriften über das Verfahren.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gegenrechtsvereinbarungen
                            1  Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen ab  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vollzugsbeginn
                            1  Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  VV zum GIVU, sGS  911.511  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  34–118  28.06.1979  01.01.1980  Ingress  geändert  34–117  11.11.1999  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 1 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-012  25.01.2022  01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1, Abs. 1 geändert 2022-012 25.01.2022 01.01.2022
Art. 1, Abs. 1, a) aufgehoben 2022-012 25.01.2022 01.01.2022
Art. 1, Abs. 1, b) aufgehoben 2022-012 25.01.2022 01.01.2022
Art. 1, Abs. 2 geändert 2022-012 25.01.2022 01.01.2022
Art. 1, Abs. 3 geändert 2022-012 25.01.2022 01.01.2022
Art. 1 bis eingefügt 2022-012 25.01.2022 01.01.2022
Art. 1 ter eingefügt 2022-012 25.01.2022 01.01.2022
Art. 1 quater eingefügt 2022-012 25.01.2022 01.01.2022
Art. 2 geändert 26–25 10.01.1991 keine Angabe
Art. 2, Abs. 1, a) geändert 33–104 27.09.1998 keine Angabe
Art. 2, Abs. 1, a) geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 2, Abs. 1, b) geändert 2022-012 25.01.2022 01.01.2022
Art. 2, Abs. 3 geändert 47–149 24.04.2012 keine Angabe
Art. 3, Abs. 1, c) aufgehoben 26–25 10.01.1991 keine Angabe
Art. 3, Abs. 1, e) aufgehoben 26–25 10.01.1991 keine Angabe
Art. 3, Abs. 1, g) geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 3, Abs. 1, h) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018
Art. 4 geändert 26–25 10.01.1991 keine Angabe
Art. 4, Abs. 1 geändert 34–117 11.11.1999 keine Angabe
Art. 4 bis geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 4 ter geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 4 quater eingefügt 26–25 10.01.1991 keine Angabe
Art. 4 quater geändert 34–117 11.11.1999 keine Angabe
Art. 4 quinquies eingefügt 26–25 10.01.1991 keine Angabe
Art. 6 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-012  25.01.2022  01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6, Abs. 1 geändert 2022-012 25.01.2022 01.01.2022
Art. 7, Abs. 1 geändert 2022-012 25.01.2022 01.01.2022
Art. 7, Abs. 2 geändert 2022-012 25.01.2022 01.01.2022
Art. 7 bis eingefügt 34–117 11.11.1999 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.1979  01.01.1980  Erlass  Grunderlass  34–118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.1991  keine Angabe  Art. 2  geändert  26–25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.1991  keine Angabe  Art. 3, Abs. 1, c)  aufgehoben  26–25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.1991  keine Angabe  Art. 3, Abs. 1, e)  aufgehoben  26–25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.1991  keine Angabe  Art. 4  geändert  26–25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.1991  keine Angabe  Art. 4  quater  eingefügt  26–25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.1991  keine Angabe  Art. 4  quinquies  eingefügt  26–25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.1998  keine Angabe  Art. 2, Abs. 1, a)  geändert  33–104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.1999  keine Angabe  Ingress  geändert  34–117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.1999  keine Angabe  Art. 4, Abs. 1  geändert  34–117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.1999  keine Angabe  Art. 4  quater  geändert  34–117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.1999  keine Angabe  Art. 7  bis  eingefügt  34–117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 1  geändert  42–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 4  bis  geändert  42–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 4  ter  geändert  42–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  keine Angabe  Art. 2, Abs. 3  geändert  47–149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 3, Abs. 1, g)  geändert  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2017  01.01.2018  Art. 3, Abs. 1, h)  eingefügt  2017-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.01.2019  01.04.2019  Art. 2, Abs. 1, a)  geändert  2019-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.01.2022  Art. 1  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.01.2022  Art. 1, Abs. 1  geändert  2022-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.01.2022  Art. 1, Abs. 1, a)  aufgehoben  2022-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.01.2022  Art. 1, Abs. 1, b)  aufgehoben  2022-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.01.2022  Art. 1, Abs. 2  geändert  2022-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.01.2022  Art. 1, Abs. 3  geändert  2022-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.01.2022  Art. 1  bis  eingefügt  2022-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.01.2022  Art. 1  ter  eingefügt  2022-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.01.2022  Art. 1  quater  eingefügt  2022-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.01.2022  Art. 2, Abs. 1, b)  geändert  2022-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.01.2022  Art. 6  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.01.2022  Art. 6, Abs. 1  geändert  2022-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.01.2022  Art. 7, Abs. 1  geändert  2022-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.01.2022  Art. 7, Abs. 2  geändert  2022-012