Statut des Zentrums für Labormedizin
                            Statut  des Zentrums für Labormedizin  vom 2. Dezember 2021 (Stand 1. Juni 2022)  Der Verwaltungsrat des Zentrums für Labormedizin  erlässt  gestützt auf Art. 5 des Gesetzes über das Zentrum für Labormedizin vom 26. Ja  -  nuar 2010  1  als Statut:  2  I. Allgemeine Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Statut regelt die Organisation des Zentrums für Labormedizin (nachfol  -  gend Zentrum).  II. Organe des Zentrums  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Verwaltungsrat  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben
                            1  Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan des Zentrums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten obliegen dem Verwaltungsrat fol  -  gende Aufgabenbereiche:  a)  Strategie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Umsetzung der Eigentümerstrategie und zugehörige Berichterstattung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verabschiedung und Koordination der Strategie des Zentrums;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Festlegung von Kooperationen zur wirksamen Umsetzung des Leistungs  -  auftrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  320.22  ; abgekürzt GZL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt SZL. In Vollzug ab 1. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Leistungserbringung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Erfüllung des Leistungsauftrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Erstellung des Leistungsberichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Entscheid über das Leistungsangebot, einschliesslich darauf ausgerichte  -  ter Kooperationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Festlegung der Forschungsschwerpunkte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Qualitätssicherung;  c)  Finanzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Regelung der Finanzkompetenzen, des Rechnungswesens, des Planungs-  und Budgetprozesses sowie des Controllings;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Beschluss über das Budget und die Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Genehmigung der Finanz- und Investitionsplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Beschlüsse über Tarife;  d)  Personal:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Wahl Geschäftsleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Aufsicht Geschäftsleitung;  e)  Immobilien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Regelung Immobilienkompetenzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ausgestaltung Investitionsprozesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Präsidium
                            1  Die   oder   der   Vorsitzende   des   Verwaltungsrates   (Verwaltungsratspräsidentin  oder Verwaltungsratspräsident) leitet dessen Tätigkeit sowie dessen Sitzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er vertritt den Verwaltungsrat im Rahmen der Kompetenzen des Ver  -  waltungsrates nach aussen, wenn dieser die Vertretung im Einzelfall nicht einem  anderen Mitglied übertragen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vizepräsidium
                            1  Der Verwaltungsrat bezeichnet eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Verhinderung   der   oder   des   Vorsitzenden   übernimmt   die   Vizepräsidentin  oder der Vizepräsident deren oder dessen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist  auch   die  Vizepräsidentin  oder  der  Vizepräsident   verhindert,   bestimmt   der  Verwaltungsrat eine befristete Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausschüsse und Zuständigkeiten einzelner Mitglieder
                            1  Der   Verwaltungsrat   kann   die   Vorbereitung   und   die   Ausführung   seiner   Be  -  schlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mit  -  gliedern zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zeichnungsberechtigung
                            1  Für den Verwaltungsrat zeichnet die Verwaltungsratspräsidentin oder der Ver  -  waltungsratspräsident, im Verhinderungsfall  die  Vizepräsidentin  oder der Vize  -  präsident, kollektiv zu zweien mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Geschäftsleitung  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zusammensetzung
                            1  Die Zusammensetzung der Geschäftsleitung, ihr Vorsitz und die Stellvertretung  der oder des Vorsitzenden sowie deren einzelnen Mitglieder werden im Geschäfts-  und Organisationsreglement festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufgaben
                            1  Der Geschäftsleitung obliegt im Rahmen von Art.  6 GZL und der Vorgaben des  Verwaltungsrates die operative Führung der Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat ein Vorbereitungs- und Antragsrecht bei den dem Verwaltungsrat nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2 dieses Erlasses vorbehaltenen Aufgaben.
                            3  Die Geschäftsleitung erfüllt nach Art.  6 Bst.  d GZL zudem alle weiteren Aufga  -  ben, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vertragskompetenzen und Vertretungsbefugnisse
                            1  Die Geschäftsleitung schliesst nach Massgabe von Art.  5 Bst.  k GZL Vereinbarun  -  gen mit Dritten ab, welche die Umsetzung von operativen Geschäften im Zustän  -  digkeitsbereich  der  Geschäftsleitung  betreffen.  Der Abschluss übriger  Vereinba  -  rungen, insbesondere betreffend Tarife oder solcher von strategischer Bedeutung  oder politischer Tragweite, bleibt dem Verwaltungsrat vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsleitung vertritt das Zentrum im Rahmen ihrer Befugnisse nach aus  -  sen, unter Vorbehalt der Vertretungsbefugnisse des Verwaltungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Geschäftsleitung zeichnen die oder der Vorsitzende zusammen mit einem  anderen Mitglied der Geschäftsleitung kollektiv zu zweien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Revisionsstelle  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kantonale Finanzkontrolle
                            1  Revisionsstelle ist die Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen.  3  III. Gemeinsame Bestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Geschäfts- und Organisationsreglement
                            1  Der Verwaltungsrat erlässt für den Verwaltungsrat, seine Ausschüsse und die Ge  -  schäftsleitung ein Geschäfts- und Organisationsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es enthält unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen dieses Erlasses insbeson  -  dere Bestimmungen:  a)  als Geschäftsordnung des Verwaltungsrates über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Weisungs-, Auskunfts- und  Einsichtsrechte  der  Mitglieder  des  Verwal  -  tungsrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  den Beizug von Personen mit beratender Stimme und von externen Fach  -  personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Ausschüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Organisation einer Geschäftsstelle;  b)  zur Geschäftsleitung betreffend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Zusammensetzung und Wahlverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vorsitz und Stellvertretung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Einzelheiten der Aufgaben nach Art. 8 dieses Erlasses;  c)  für beide Organe und ihre Gremien insbesondere über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Information und Kommunikation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Sitzungseinberufung, Sitzungsordnung und Protokollierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Beschlussfassung, Präsidialverfügungen und Verfahren für Zirkulations  -  beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausstand
                            1  Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1965  4   über den Ausstand werden sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Austritte
                            1  Austretende Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung geben auf  das Datum ihres Ausscheidens hin sämtliche sich in ihrem Besitz befindlichen Ge  -  schäftsunterlagen dem Zentrum zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 7 GZL.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  bewahren Dritten gegenüber  auch nach ihrem Austritt Stillschweigen  über  die während ihrer Amtsausübung erlangten Kenntnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Amtliche Bekanntmachungen
                            1  Publikationsorgan des Zentrums für amtliche Bekanntmachungen ist das Amts  -  blatt des Kantons St.Gallen und für öffentliche Beschaffungen soweit vorgeschrie  -  ben zusätzlich das Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in  der Schweiz (SIMAP)  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Weitere Bekanntmachungen
                            1  Auf der Internetseite des Zentrums werden insbesondere veröffentlicht:  a)  das Statut;  b)  das Vademecum;  c)  die weiteren Tarife.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art. 17 und 36 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS  841.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2022-002  02.12.2021  01.06.2022  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2021  01.06.2022  Erlass  Grunderlass  2022-002