Wasserbaugesetz
                            vom 23. März 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 22. August 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kenntnis  genommen und  erlässt  in Anwendung von Art. 16 und 18 der Kantonsverfassung vom 16. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1890
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   sowie von Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei  im Hochgebirge vom 22. Juni 1877
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  als Gesetz:  I.  Allgemeine Bestimmungen  Geltungsbereich  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz regelt den Unterhalt und den Ausbau der öffentlichen  Gewässer sowie die Wasserbaupolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vorschriften dieses Gesetzes werden sachgemäss auch auf die  Sicherung von Rutschgebieten angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben:  a)   Staatsverträge, eidgenössische Vorschriften  sowie die Gesetzgebung über  den Wasserbau am Rhein und an der Linth;  b)   besondere Gesetzesvorschriften, namentlich über  die Gewässernutzung,  über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung,  über die Fischerei  sowie über den Natur- und Heimatschutz.  Massnahmen  Massnahmen  a) Grundsatz  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Die Gewässer sind so zu unterhalten und auszubauen, dass das Wasser  ungehindert abfliessen und eine Gefährdung von Bauwerken und genutztem  Boden vermieden werden kann.  b) Landschaftsschutz  b) Landschaftsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Der Wasserbau hat auf das Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Naturschönheiten sind nach Möglichkeit zu erhalten, soweit nicht andere  öffentliche Interessen überwiegen.  Aufsicht  Aufsicht  a) Gemeinde  a) Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Der Gemeinderat überwacht die Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er lässt an den Gewässern, die Bauwerke oder genutzten Boden gefährden  könnten, jährlich mindestens einen Augenschein durchführen und erstattet  dem zuständigen Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bestehen Mängel, so trifft der Gemeinderat die notwendigen Anordnungen.  b) Staat  b) Staat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Der Regierungsrat und, soweit die Gesetzgebung dies vorsieht, das  zuständige Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   üben die Oberaufsicht aus.  Wassernot  Wassernot  a) Grundsatz  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Bei Wassernot ordnet der Gemeinderat die notwendigen Massnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die politischen Gemeinden können besondere Wasserwehren bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c) Schadenersatz  c) Schadenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   Für Schäden aus Massnahmen bei Wassernot haftet das  Perimeterunternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wo kein Perimeterunternehmen besteht, haftet die politische Gemeinde, auf  deren Gebiet die gefahrbringende Strecke liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Keinen Ersatzanspruch haben Unterhaltspflichtige und Dritte, zu deren  unmittelbarem Schutz die Massnahmen ergriffen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Über die Entschädigung entscheidet im Streitfall der Gemeinderat. Gegen  den Entscheid des Gemeinderates kann bei der  Verwaltungsrekurskommission Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   erhoben werden.  d) ergänzende Vorschriften  d) ergänzende Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Der Regierungsrat kann Vorschriften über die Wasserwehrpflicht, den  Wasserwehrdienst und die Organisation der Wasserwehren erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für grössere, zusammenhängende Flussgebiete ordnet er die  Zusammenarbeit in Ausbildung und Einsatz.  Zutrittsrecht  Zutrittsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Den Wasserbaupolizeibehörden sowie den Wasser- und Feuerwehren steht  der Zugang zu den öffentlichen Gewässern frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Zugang darf nicht durch Bauten, Einfriedungen oder andere Vorkehren  verunmöglicht oder übermässig erschwert werden.  II.  Träger  Im allgemeinen  Im allgemeinen  a) Unterhalt  a) Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Der Unterhalt der Gewässer obliegt den bisher Pflichtigen. Wo keine andere  Unterhaltspflicht nachweisbar ist, haben die Eigentümer der Grundstücke, die  an das Gewässer anstossen, für den Unterhalt zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gewässer, die durch ein Perimeterunternehmen ausgebaut wurden, sind von  diesem zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Eigentum des Staates am Strandboden hebt die Unterhaltspflicht der  Anstösser nicht auf.  b) Übertragung der Unterhaltspflicht  b) Übertragung der Unterhaltspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Die Unterhaltspflicht kann nur mit schriftlicher Bewilligung des  Gemeinderates auf einen Teil des Grundstückes beschränkt oder auf ein  anderes Grundstück übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verträge über die Übertragung der Unterhaltspflicht auf ein anderes  Grundstück bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Form und sind im  Grundbuch anzumerken.  c) bestrittene Unterhaltspflicht  c) bestrittene Unterhaltspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            1   Streitigkeiten über die Unterhaltspflicht entscheidet der Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Streitigkeiten über die Person des Unterhaltspflichtigen oder über die  Höhe des Kostenanteils kann bei der Verwaltungsrekurskommission Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  erhoben werden. Ist streitig, was vorzukehren ist, kann beim zuständigen  Departement Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beruht die Unterhaltspflicht auf einer Bewilligung oder Verleihung, so  entscheidet die Bewilligungs- oder Verleihungsbehörde.  d) Ausbau  d) Ausbau
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            1   Der Ausbau obliegt den einzelnen Unterhaltspflichtigen oder einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) Umgrenzung  b) Umgrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            1   Der Perimeter umfasst die Grundstücke und Anlagen eines Gebietes, das  durch den Ausbau des Gewässers einen Vorteil erfährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Perimeterpflichtig können auch die Inhaber künstlicher Wassereinleitungen  erklärt werden, wenn durch das Einleiten das natürliche Wasserregime des  Gewässers wesentlich geändert wird, so dass offensichtlich erhöhte  Aufwendungen für wasserbauliche Massnahmen notwendig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat kann mehrere Perimeter des gleichen Bach- oder  Flussgebietes vereinigen.  c) Beitragshöhe  c) Beitragshöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17. Art. 17.
                            1   Die Perimeterbeiträge dienen dem Ausgleich des Vorteils, den die  Grundstücke und Anlagen durch Bau und Unterhalt erfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vorteil wird nach Grösse und Wert der Grundstücke oder Anlagen, nach  der Grösse der abgewendeten Gefahr und nach dem besonderen, für einzelne  Grundstücke oder Anlagen zu erwartenden Nutzen bemessen.  d) Einleitung des Verfahrens  d) Einleitung des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18. Art. 18.
                            1   Über die Einleitung des Perimeterverfahrens beschliesst der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Ermittlung der Perimeterbeiträge ernennt der Regierungsrat eine  Schätzungskommission von drei Mitgliedern und aus ihrer Mitte deren  Obmann.  e) Festsetzung des Perimeters  e) Festsetzung des Perimeters
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19. Art. 19.
                            1   Die Schätzungskommission umgrenzt das einzubeziehende Gebiet. Die  Perimeterbeiträge werden in Interessenpunkten ausgedrückt und auf die  Grundstücke und Anlagen verlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schätzungskommission hört den Gemeinderat und die zuständigen  staatlichen Instanzen an.  f) Auflage  f) Auflage
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20. Art. 20.
                            1   Der Gemeinderat hat den mit einer Begründung versehenen Beschluss der  Schätzungskommission während dreissig Tagen öffentlich aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Auflage ist den Perimeterpflichtigen durch eingeschriebenen Brief  bekanntzugeben. Sie ist ausserdem im kantonalen Amtsblatt und in den  amtlichen Publikationsorganen der politischen Gemeinde anzuzeigen.  g) Einsprachen  g) Einsprachen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21. Art. 21.
                            1   Während der Auflagefrist können Perimeterpflichtige mit schriftlicher  Eingabe gegen die Umgrenzung des Perimetergebietes sowie gegen die Höhe  der Beiträge bei der Schätzungskommission Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen den Einspracheentscheid der Schätzungskommission kann bei der  Verwaltungsrekurskommission Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  h) Nachführung  h) Nachführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22. Art. 22.
                            1   Der Perimeter ist vom Grundbuchamt gemäss den im rechtskräftigen  Beschluss der Schätzungsbehörden niedergelegten Grundsätzen laufend  nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird ein Grundstück geteilt, so ist die Perimeterlast im Verhältnis der  massgebenden Schätzungswerte und Flächenmasse auf die neuen  Grundstücke zu verlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Den Betroffenen ist von der Nachführung Mitteilung zu machen und eine  Frist von vierzehn Tagen zur Einsprache an den Gemeinderat zu eröffnen.  Gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates kann bei der  Verwaltungsrekurskommission Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Perimeterunternehmen  Perimeterunternehmen  a) Bestand und Errichtung  a) Bestand und Errichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24. Art. 24.
                            1   Für jeden Perimeter besteht ein Perimeterunternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  b) Verwaltungskommission  b) Verwaltungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25. Art. 25.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auslösung  Auslösung  a) Grundsatz  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26. Art. 26.
                            1   Werden Unterhaltspflichtige durch den Ausbau der Gewässerstrecke von der  Unterhaltspflicht ganz oder teilweise befreit, so haben sie eine von der  Schätzungskommission festzusetzende Auslösungssumme zu bezahlen.  b) Summe  b) Summe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27. Art. 27.
                            1   Die Auslösungssumme ist in der Regel so zu bemessen, dass sie die Kosten  des Unterhaltes deckt, die der Pflichtige während der folgenden fünfzehn  Jahre aufzubringen hätte, wenn der Ausbau unterbleiben würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mindestens die Hälfte der Auslösungssumme ist vom Perimeterunternehmen  während wenigstens zehn Jahren für den künftigen Unterhalt zu fondieren.  c) erhöhter Beitrag  c) erhöhter Beitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28. Art. 28.
                            1   Statt einer Auslösungssumme kann ein höherer Perimeterbeitrag auferlegt  werden.  d) Rechtsmittel  d) Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29. Art. 29.
                            1   Gegen die Festsetzung der Auslösungssumme oder des erhöhten Beitrages  kann bei der Schätzungskommission innert vierzehn Tagen Einsprache  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen den Einspracheentscheid der Schätzungskommission kann bei der  Verwaltungsrekurskommission Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  III.  Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  1.  Gewässerunterhalt  Gewässerunterhalt  Gegenstand  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30. Art. 30.
                            1   Der Unterhalt der Gewässer umfasst insbesondere:  a)   die Sicherung des natürlichen Ufers gegen Einsturz und Wegspülen mit  Einschluss örtlicher Dammerhöhungen;  b)   die Erhaltung und Verbesserung der die Hänge und Ufer sichernden  Vegetation;  c)   das Entfernen von Pflanzen, Böschungswülsten und anderen Hindernissen  im Gerinne und an den Ufern, soweit sie den Abfluss hemmen;  d)   das Ausschöpfen von Gerinnen, soweit der Schutz der Umgebung vor  Überflutung es erfordert;  e)   die Erhaltung von Schutzbauten und Durchlässen;  f)   das Ausschöpfen von Kiesfängen;  g)   das Entfernen von Unrat.  Bauwerke im Gewässer  Bauwerke im Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31. Art. 31.
                            1   Der Unterhalt eines nicht zu wasserbaulichen Zwecken erstellten  Bauwerkes, das sich im Hochwasserprofil eines Gewässers befindet, ist Sache  des Eigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erschwert ein neu zu errichtendes Bauwerk den Unterhalt, so hat dessen  Eigentümer dem Gewässerunterhaltspflichtigen die entstehenden Mehrkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der aus der Benützung entstehende Schaden ist zu ersetzen. Über die  Entschädigung entscheidet im Streitfall der Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann bei der  Verwaltungsrekurskommission Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Ersatzvornahme  Ersatzvornahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33. Art. 33.
                            1   Kehrt der Unterhaltspflichtige das Erforderliche nicht vor, so trifft der  Gemeinderat die notwendige Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden die Unterhaltsarbeiten trotz Fristansetzung und Androhung der  Ersatzvornahme vom Unterhaltspflichtigen nicht ausgeführt, so lässt der  Gemeinderat die Arbeiten auf dessen Kosten ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  2.  Gewässerausbau  Gewässerausbau  Gegenstand  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34. Art. 34.
                            1   Der Ausbau der Gewässer soll einen hinreichenden Abfluss gewährleisten,  Sohle und Ufer sichern sowie einer geregelten Geschiebeführung und dem  Schutz der Umgebung vor Überflutung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zum Ausbau gehören alle über den Unterhalt hinausgehenden Arbeiten mit  Einschluss der Entwässerung von Rutschgebieten sowie der Aufforstung und  Neubepflanzung von Hängen und Böschungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wiederherstellungsarbeiten an Anlagen, die trotz sorgfältigem Unterhalt  durch Naturereignisse zerstört worden sind, gelten als Ausbau.  Projektierung  Projektierung  a) Ausarbeitung  a) Ausarbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35. Art. 35.
                            1   Die Erstellung des Projektes ist Sache der Unterhaltspflichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Besteht ein Perimeterunternehmen oder soll ein solches errichtet werden, so  wird das Projekt von den zuständigen Instanzen des Staates erstellt. Der  Gemeinderat und die Verwaltungskommission eines bestehenden  Perimeterunternehmens sind anzuhören. Die Projektierungskosten gehen  zulasten der Baurechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird ein Projekt der zuständigen Instanz des Staates nicht ausgeführt, so  trägt der Staat die Hälfte der Kosten. Die andere Hälfte ist vom  Perimeterunternehmen oder, wo ein solches nicht zustande kommt, von der  politischen Gemeinde zu tragen, auf deren Gebiet die zu verbauende  Gewässerstrecke liegt.  b) Genehmigung  b) Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36. Art. 36.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Departement genehmigt das Projekt.  c) Einsprachen  c) Einsprachen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37. Art. 37.
                            1   Das genehmigte Projekt eines Perimeterunternehmens ist vom Gemeinderat  unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich  aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einsprachen können die Notwendigkeit und die Art der Ausführung  zum Gegenstand haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über Einsprachen entscheidet das zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Baubeginn  Baubeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38. Art. 38.
                            1   Mit dem Bau darf nicht begonnen werden, bevor das Projekt genehmigt und  die Deckung der Baukosten gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erträgt die Ausführung keinen Aufschub, so kann die zuständige Stelle des  Staates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   dem Gemeinderat den vorzeitigen Baubeginn bewilligen. Wenn  kein Perimeterunternehmen besteht, gehen die Aufwendungen zulasten des  nachträglich zu errichtenden Unternehmens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oberbauleitung  Oberbauleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40. Art. 40.
                            1   Die Oberbauleitung über alle Wasserbauten, die von Perimeterunternehmen  oder mit Beiträgen des Bundes oder des Staates ausgeführt werden, steht der  zuständigen Stelle des Staates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   zu.  Trockengelegte Gewässerteile  Trockengelegte Gewässerteile
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41. Art. 41.
                            1   Werden Teile des Gewässers zufolge des Ausbaus auf die Dauer  trockengelegt, so geht der Boden in das Eigentum des Perimeterunternehmens  über.  IV.  Kosten  Leistungen der Pflichtigen  Leistungen der Pflichtigen  a) Grundsatz  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42. Art. 42.
                            1   Die Unterhalts- und Baukosten sind von den Unterhaltspflichtigen zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Besteht ein Perimeterunternehmen, so trägt dieses die Unterhalts- und  Baukosten.  b) Perimeterbeiträge  b) Perimeterbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43. Art. 43.
                            1   Das Perimeterunternehmen deckt die Unterhalts- und Baukosten durch die  Beiträge der Perimeterpflichtigen.  Beiträge  Beiträge  a) Gemeinde  a) Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44. Art. 44.
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Übersteigen die Kosten des Ausbaus eines Gewässers die Kräfte  der  Pflichtigen, leistet die politische Gemeinde, in deren Gebiet die auszubauende  Gewässerstrecke oder das perimeterpflichtige Gebiet liegt, Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beiträge der Gemeinde sind so zu bemessen, dass sie zusammen  mit  den Leistungen des Kantons sowie allfälligen weiteren Beiträgen  jene Kosten  decken, deren Übernahme für die Pflichtigen nicht tragbar  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Anstände über die Kostenteilung zwischen Perimeterunternehmen  und  Gemeinde oder zwischen Gemeinden entscheidet das zuständige  Departement.  b) Kanton  b) Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45. Art. 45.
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton gewährt an den Ausbau von Gewässern Beiträge  von 20 bis 40  Prozent der anrechenbaren Kosten unter der Voraussetzung, dass  die  Gemeinde Beiträge gemäss Art.  44   Abs. 2 dieses Erlasses leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Höhe der Kantonsbeiträge richtet sich nach dem Interesse  an der  Ausführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit Bundesbeiträge zur Verfügung stehen, kann der Kanton  Beiträge  gewähren, die zusammen mit den Bundesbeiträgen höchstens  75 Prozent der  anrechenbaren Kosten betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vorbehalten bleibt die Bewilligung der erforderlichen Kredite, über  die der  Kantonsrat endgültig entscheidet.  b  b  bis  bis  ) Bund  ) Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45bis. Art. 45bis.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bundesbeiträge für den Ausbau von Gewässern werden den  Kostenträgern  der beitragsberechtigten Vorhaben ausbezahlt.  c) anrechenbare Kosten  c) anrechenbare Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46. Art. 46.
                            1   Die Beiträge der politischen Gemeinden und des Staates werden an die  Kosten der Projektierung, des Landerwerbes, des Baus, der Bauleitung und  der Verlegung des Perimeters ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den unverzüglichen Beginn der Wiederinstandstellungsarbeiten zu  erleichtern.  b) Unterhalt  b) Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48. Art. 48.
                            1   Sind die Kosten des Ausschöpfens von Gerinnen und Kiesfängen wegen  Hochwasserkatastrophen oder ganz ausserordentlicher wasserbaulicher  Verhältnisse für die Unterhaltspflichtigen untragbar, so werden unter der  Voraussetzung, dass die politische Gemeinde gleich hohe Beiträge gewährt,  Staatsbeiträge von höchstens 25 Prozent ausgerichtet.  V.  Wasserbaupolizei  Eingriffe  Eingriffe  a) Verbot  a) Verbot
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49. Art. 49.
                            1   Es ist untersagt, im Gerinne oder am Ufer eines öffentlichen Gewässers  Material abzulagern oder sonstwie den freien Abfluss zu behindern.  b) Ausnahmen  b) Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50. Art. 50.
                            1   Die Erstellung, die Änderung und die Beseitigung von Bauwerken in oder  senkrecht über dem Hochwasserprofil eines Gewässers sowie andere  Massnahmen, die auf den Wasserstand, auf den Lauf des Gewässers oder auf  die Sicherheit von Sohle und Ufer einen Einfluss haben können, sind nur mit  Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke und  Massnahmen Gegenstand eines genehmigten Wassernutzungs- oder  Ausbauprojektes sind oder dem ordentlichen Unterhalt des Gewässers dienen.  c) Eindecken öffentlicher Gewässer  c) Eindecken öffentlicher Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51. Art. 51.
                            1   Das Eindecken öffentlicher Gewässer bedarf einer Bewilligung der  zuständigen Stelle des Staates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  d) Rekurse  d) Rekurse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52. Art. 52.
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  e) Strafen  e) Strafen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53. Art. 53.
                            1   Mit Busse wird bestraft:  a)   wer durch Materialablagerungen im Gerinne oder am Ufer eines  öffentlichen Gewässers oder sonstwie den freien Abfluss behindert;  b)   wer unbefugt in oder über dem Hochwasserprofil eines öffentlichen  Gewässers Bauwerke erstellt, ändert oder beseitigt oder andere  Massnahmen trifft, die auf den Wasserstand, auf den Lauf des Gewässers  oder auf die Sicherheit von Sohle und Ufer einen Einfluss haben können;  c)   wer unbefugt ein öffentliches Gewässer eindeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.  VI.  Schlussbestimmungen  Übergangsbestimmungen  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54. Art. 54.
                            1   Bestehende Wuhrkorporationen sind innert fünf Jahren in  Perimeterunternehmen überzuführen.  Aufhebung bisherigen Rechts  Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55. Art. 55.
                            1   Es werden aufgehoben:  a)   das Gesetz über die Verbauung der Wildbäche und Rüfen vom 12. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anpassung bisherigen Rechtes  Anpassung bisherigen Rechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56. Art. 56.
                            1   Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   wird in
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 lit. c durch folgende Ziff. 4bis ergänzt: «Bei der Verwaltungsrekurskommission können mit Rekurs angefochten werden:
                            c)   Schätzungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis.   Entscheide der Schätzungskommission oder des Gemeinderates gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8, 13, 21, 22, 29 und 32 des Wasserbaugesetzes;» Vollzugsvorschriften Vollzugsvorschriften
Art. 57. Art. 57.
                            1   Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen  Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit dieses Gesetz und andere kantonale Gesetze keine Regelung treffen,  erlässt der Regierungsrat auch die weiteren kantonalen Vorschriften, die zur  Ausführung der Bundesgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   und der Staatsverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   über den  Wasserbau erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat kann im Rahmen dieser Befugnisse mit anderen  Kantonen und Staaten Vereinbarungen abschliessen.  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58. Art. 58.
                            1   Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bundesrat,  wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.  Finanzreferendum  Finanzreferendum
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59. Art. 59.
                            1   Dieses Gesetz untersteht gemäss Art. 6 des Gesetzes über Referendum und  Initiative vom 27. November 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   dem obligatorischen Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            258. Vom Grossen Rat erlassen am 23. Oktober 1968; in der  Volksabstimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am 23.  März 1969; vom Bundesrat genehmigt am 5. September 1969; in Vollzug ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 1969. Geändert durch Art. 116  StrG   vom 12. Juni 1988, nGS 23-81  (sGS 732.1); Abschnitt II Ziff. 21 des III. NG zum  VRP   vom 9. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995, nGS 31-27 (sGS 951.1); Art. 57 GschVG vom 11. April 1996, nGS 32-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 (sGS 752.2); Art. 9 des Linthgesetzes vom 4. April 2002, nGS 38-110  (sGS  734.31  ); Art.  12   des G über die Umsetzung der Neugestaltung des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen  vom 23. September 2007, nGS 43-40 (sGS  813.6  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1967,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1141.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Aufgehoben, nGS 25-61 (sGS 111.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Nunmehr BG über die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877, SR 721.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Geändert durch Linthgesetz, sGS  734.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Baudepartement; Art. 25 lit. b, c, d und d  bis  GeschR  , sGS 141.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Baudepartement; Art. 25 lit. b, c, d und d  bis  GeschR  , sGS 141.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Art. 41 lit. c Ziff. 4bis  VRP  , sGS 951.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Art. 41 lit. c Ziff. 4bis  VRP  , sGS 951.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Zweiter Satz geändert durch III. NG zum  VRP  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Art. 41 lit. c Ziff. 4bis  VRP  , sGS 951.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Art. 41 lit. c Ziff. 4bis  VRP  , sGS 951.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Aufgehoben durch  StrG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Aufgehoben durch  StrG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Art. 41 lit. c Ziff. 4bis  VRP  , sGS 951.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Art. 41 lit. c Ziff. 4bis  VRP  , sGS 951.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Aufgehoben durch III. NG zum  VRP  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Geändert durch III. NG zum  VRP  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Geändert durch III. NG zum  VRP  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Geändert durch III. NG zum  VRP  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Geändert durch III. NG zum  VRP  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Geändert durch G über die Umsetzung der Neugestaltung  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Aufgehoben durch GschVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Aufgehoben durch III. NG zum  VRP  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            447.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            450.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            496.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            461 (sGS 732.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   nGS 12-100 (sGS 751.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   sGS 951.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Wasserbau und Wasserwirtschaft,  SR   721.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Wasserbau und Wasserwirtschaft,  SR   0.721.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   sGS 125.1.