Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE
                            Interkantonale Vereinbarung  für soziale Einrichtungen IVSE  vom 20. September 2002 (Stand 1. Juni 2020)  In Anbetracht dessen,  – dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohn  -  sitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen;  – dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die Kosten  -  übernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher Berechnungs  -  methoden gesichert ist;  – dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Einrich  -  tungen anzustreben ist;  beschliessen die Kantone, gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der kantona  -  len Sozialdirektoren (SODK) im Einvernehmen mit der Schweizerischen Konfe  -  renz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD)  und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen  und -direktoren (GDK), folgende Vereinbarung:  1  I. Grundlagen  (1.)  I.I. Zweck  (1.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Vereinbarung   bezweckt,   die   Aufnahme   von   Personen   mit   besonderen  Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb  ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie  tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Er  -  gebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und för  -  dern die Qualität derselben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nGS 41–30. Von der Plenarversammlung SODK genehmigt am 20. September 2002; Beitritt  des Kantons St.Gallen durch RRB vom 16. August 2005 (sGS  381.30  ); für den Kanton  St.Gallen in Vollzug ab 1. Januar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I.II. Geltungsbereich  (1.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Bereiche
                            1  Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:  A  *  Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales  Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach  Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Voll  -  jährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden  sind. Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugend  -  strafrecht  2   liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollende  -  ten 25. Altersjahr.  B  Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Ein  -  richtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung  der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG): [Einheiten von Einrichtun  -  gen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen gemäss Buchsta  -  ben a bis c erfüllen, sind gleichgestellt.]  3  a)  Werkstätten,   die   dauernd   intern   oder   an   dezentral   ausgelagerten  Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedin  -  gungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können;  b)  Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide  Personen;  c)  Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an  Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können.  C  Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich.  D  Einrichtungen der externen Sonderschulung:  a)  Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive in  -  tegrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern diese  Leistung von der Einrichtung erbracht wird;  b)  Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinde  -  rung bedrohte Kinder;  c)  pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotorik  -  therapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulangebo  -  tes erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt der
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ausdehnen.
                            3  Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR  311.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im ursprünglichen Erlasstext war der in Klammern gesetzte abschliessende Text nach der  Aufzählung in Bst. B platziert. Dieser wurde im September 2013 aus technischen Gründen in  den Ingress der Aufzählung verschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Ausnahmen
                            1  Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Mass  -  nahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nicht  unter diese Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einrichtungen für Betagte sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht  unter diese Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einheiten von Einrichtungen nach Abs.  2 mit eigener Rechnung und Leitung  können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Voraussetzungen  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur  beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über  die Invalidenversicherung erbringen.  I.III. Begriffe  (1.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 *
                            1  Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE aufgrund der nachstehen  -  den Definitionen verwendet:  a)  Vereinbarungskonferenz (VK): Die Versammlung all jener Mitglieder der  SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungskonfe  -  renz.  b)  Vorstand der VK: Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern  SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.  c)  Vereinbarungskanton: Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der  mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist.  d)  Wohnkanton: Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, wel  -  che die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.  e)  Standortkanton: Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren  Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die  Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standort  -  kanton vereinbart werden.  f)  Einrichtung: Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürli  -  che Person Leistungen in einem Bereich nach Art.  2  Abs.  1 erbringt.  g)  Richtlinie: Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar.  Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I.IV. Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt  (1.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Besondere Zuständigkeit
                            1  Der Aufenthalt in einer Einrichtung nach Art.  2  Abs.  1  Bereich  B  Bst.  b bewirkt  keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernah  -  megarantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in  einer Einrichtung gemäss Art.  2 Abs.  1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz  am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines  Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der Kosten  -  übernahmegarantie zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige  Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die  Schülerin aufhält.  II. Organisation  (2.)  II.I. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vollzug
                            1  Die SODK ist solange federführende Konferenz, bis die Organe geschaffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zustän  -  digen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kanto  -  nalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdirektoren  -  konferenzen gehören:  –  die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK);  –  die Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen  –  die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -  direktoren (GDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von ihr  gestützt auf die Art.  8  Bst.  a und Art.  9  Bst.  g und h der IVSE zu fällenden Ent  -  scheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Organe
                            1  Organe der IVSE sind:  a)  die VK;  b)  der Vorstand VK;  c)  die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;  d)  die Regionalkonferenzen;  e)  die Rechnungsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahlen und Abstimmungen  –  Rechtsg  ültige Beschl  üsse und Wahlen bed  ürfen der Anwesenheit der Hälfte der  in der IVSE f  ür die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtigten Mit  -  glieder unter Vorbehalt von Art. 8 Bst. a;  –  Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen g  ültigen Stimmen.  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stich  -  entscheid;  –  Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen g  ültigen Stimmen. Bei Stim  -  mengleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 VK
                            1  Die VK ist zuständig für:  a)  die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelmehrheit;
                            b)  den Erlass eines Reglementes zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe  gemäss Art.  7  Abs.  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vorstand VK
                            1  Der Vorstand VK ist zuständig f  ür:  a)  die Durchf  ührung des Beitrittsverfahrens nach Art.  37;  b)  die Festlegung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss an  das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Ver  -  einbarungskantone nach Art.  39;  c)  die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums nach Art.  40;  d)  die Genehmigung des Voranschlags und der Rechnung der IVSE;  e)  Die Festlegung der Regionen nach Art.  12 Abs.  3;  f)  die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der  Liste bei Nichterf  üllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der Schweize  -  rischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  den Erlass folgender Richtlinien: zur Leistungsabgeltung nach den Art. 20 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21; zum Verfahren im Bereich C nach Art. 30; Rahmenrichtlinien zur Qualität  nach Art. 33 Abs. 2; zur Kostenrechnung nach Art. 34 Abs. 2;  h)  die Verabschiedung von Empfehlungen;  i)  die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische  Erörterung mit ihnen;  k)  alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin  der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften  der IVSE mit beratender Stimme teil.  II.II. Verbindungsstellen  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bezeichnung
                            1  Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zuständigkeit
                            1  Die Verbindungsstellen sind zuständig für:  a)  das Einholen der Kostenübernahmegarantie;  b)  die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmega  -  rantie und den Entscheid über dieselben;  c)  die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwal  -  tungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons;  d)  den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungs  -  stellen anderer Vereinbarungskantone;  e)  die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.  II.III. Regionalkonferenzen  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zusammenschluss
                            1  Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen West  -  schweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Re  -  gionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK legt die Regionen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zuständigkeit
                            1  Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:  a)  die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder  der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;  b)  die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im  Rahmen der Region;  c)  den Austausch von Informationen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 und die Weiter  -  leitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen  IVSE;  d)  Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, ins  -  besondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von  der Liste der Einrichtungen.  II.IV. Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE  (2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zusammensetzung
                            1  Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei  Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär  oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit bera  -  tender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zuständigkeit
                            1  Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für:  a)  die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes  VK gemäss Art.  9  Bst.  e bis h. Anträge gemäss Art.  9  Bst.  f dürfen nur auf An  -  trag einer Regionalkonferenz erfolgen;  b)  den Austausch von Informationen im Sinne von Art.  1  Abs.  2;  c)  die Instruktion der Verbindungsstellen.  II.V. Rechnungsprüfungskommission  (2.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung der  IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.VI. Geschäftsführung  (2.6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Sekretariat
                            1  Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdi  -  rektoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zuständig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbin  -  dungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kosten
                            1  Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, wer  -  den von der VK getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdi  -  rektoren stellt den Vereinbarungskantonen hiefür Rechnung und sorgt für das In  -  kasso.  III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie  (3.)  III.I. Grundsatz  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Wohnkanton   sichert   der   Einrichtung   des   Standortkantons   mittels   der  Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die  zu garantierende Periode zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der  Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer.  III.II. Leistungsabgeltung  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * Definition Leistungsabgeltung
                            1  Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand  abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird  auf die Person je Verrechnungseinheit umgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand  abzüglich des anrechenbaren Ertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
                            1  Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal-  und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Ka  -  pitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art.  20 und 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen
                            1  Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht  den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen  Verhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belas  -  tet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Methode
                            1  Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch  Methode P (Pauschalen) erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung  bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Me  -  thode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Art.  1  Abs.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * Verrechnungseinheit
                            1  Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Für Leistungen von Werkstätten nach Art.  2  Abs.  1  Bereich  B  Bst.  a gelten die  vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  haltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur De  -  finition des Aufenthaltstages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1quater  Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung erbracht  werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen nach Art.  2  Abs.  1  Be  -  reich  D  Bst.  b und c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Beratungsstunde als Ver  -  rechnungseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten nach Abs.  1, 1  bis  , 1  ter  und 1  quater   abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Inkasso
                            1  Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und  Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach  Eingang zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflichti  -  gen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. Zehn Tage nach Eintreffen der Mah  -  nung beginnt ein Verzugszins von 5 Prozent zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.  III.III. Kostenübernahmegarantie  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Ablauf
                            1  Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder vor  dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kosten  -  übernahmegarantie ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlich  -  keit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die Ein  -  richtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Modalitäten
                            1  Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein.  Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kosten  -  übernahmegarantie ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von sechs Mo  -  naten gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen Perso  -  nen erfordern deren Einwilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.IV. Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B  (3.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * Kostenbeteiligung; Grundsätze
                            1  Für erwachsene, invalide Personen nach Art.  2  Abs.  1  Bereich  B  Bst.  b und c gel  -  ten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Kostenüber  -  nahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   erwachsene,   invalide   Person   in   Einrichtungen   nach   Art.  2  Abs.  1  Be  -  reich  B  Bst.  b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder voll  -  ständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton gelten  -  den Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
                            1  Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren ge  -  setzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons  eingefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein un  -  gedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.  III.V. Regeln für den Bereich C  (3.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie  erlassen.  IV. Einrichtungen  (4.)  IV.I. Liste der Einrichtungen  (4.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Bezeichnen der Einrichtungen
                            1  Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, wel  -  che er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinn von Art.  2  Abs.  1 den  entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrichtung angewandte  Methode der Leistungsabgeltung gemäss Art.  23 und meldet diese Angaben dem  Zentralsekretariat der SODK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der  Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung  finden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Liste
                            1  Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen beziehungs  -  weise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste  nach Bereichen gemäss Art.  2  Abs.  1 sowie nach Methoden der Leistungsabgeltung  gemäss Art.  23 der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekreta  -  riat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.  IV.II. Qualität und Wirtschaftlichkeit  (4.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Ein  -  richtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien  Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.  IV.III. Kostenrechnung  (4.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen  eine Kostenrechnung führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.  V. Rechtsschutz und Streitbeilegung  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 * Streitbeilegung
                            1  Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhand  -  lungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der  Streitbeilegung nach Art. 31 ff. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale  Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  813.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 bis * Sitz
                            1  Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariats der SODK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 ter * Anwendbares Recht
                            1  Es gilt das Recht des Sitzkantons.  VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen  (6.)  VI.I. Beitritt zur IVSE  (6.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Beitritt
                            1  Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und  führt das Beitrittsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Verfahren
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals erklärt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu  Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Art.  2 der  Beitritt erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der  IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.  VI.II. Kündigung der IVSE  (6.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vor  -  standes VK schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalen  -  derjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI.III. Inkrafttreten der IVSE  (6.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen  beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschlies  -  send den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die Kantone und das  Fürstentum Liechtenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 bis * Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018
                            1  Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle beste  -  henden und neuen Platzierungen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18  Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.  5  VI.IV. Aufhebung der IVSE  (6.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sobald das Quorum gemäss Art.  39  Abs.  1 unterschritten wird, ist die IVSE auf  -  zuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die  SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie  dem Fürstentum Liechtenstein mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Kostenübernahmegarantien
                            1  Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre  Gültigkeit.  VI.V. Übergangsregelung IHV/IVSE  (6.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien
                            1  Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die  Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Art.  27  Abs.  2 gilt analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  1.  Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Liste
                            1  Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Art.  8 der IHV wird für die Bei  -  trittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Art.  31 und 32 IVSE überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von 6 Monaten nach dem Beitritt  ihre gemäss Art.  2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrichtungen dem  Sekretariat der SODK ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  41-30  20.09.2002  01.01.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 geändert 45–33 14.09.2007 keine Angabe
Art. 2, Abs. 1, A geändert - 23.11.2018 01.06.2020
Art. 3 geändert 45–33 14.09.2007 keine Angabe
Art. 4 geändert 45–33 14.09.2007 keine Angabe
Art. 5 geändert 45–33 14.09.2007 keine Angabe
Art. 5, Abs. 1 bis eingefügt - 23.11.2018 01.06.2020
Art. 17 geändert 45–33 14.09.2007 keine Angabe
Art. 20 geändert 45–33 14.09.2007 keine Angabe
Art. 24 geändert 45–33 14.09.2007 keine Angabe
Art. 28 geändert 45–33 14.09.2007 keine Angabe
Art. 35 geändert 45–33 14.09.2007 keine Angabe
Art. 35 bis eingefügt 45–33 14.09.2007 keine Angabe
Art. 35 ter eingefügt 45–33 14.09.2007 keine Angabe
Art. 39 bis eingefügt - 23.11.2018 01.06.2020
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2002  01.01.2006  Erlass  Grunderlass  41-30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  keine Angabe  Art. 2  geändert  45–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  keine Angabe  Art. 3  geändert  45–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  keine Angabe  Art. 4  geändert  45–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  keine Angabe  Art. 5  geändert  45–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  keine Angabe  Art. 17  geändert  45–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  keine Angabe  Art. 20  geändert  45–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  keine Angabe  Art. 24  geändert  45–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  keine Angabe  Art. 28  geändert  45–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  keine Angabe  Art. 35  geändert  45–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  keine Angabe  Art. 35  bis  eingefügt  45–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  keine Angabe  Art. 35  ter  eingefügt  45–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  01.06.2020  Art. 2, Abs. 1, A  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  01.06.2020  Art. 5, Abs. 1  bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2018  01.06.2020  Art. 39  bis  eingefügt  -