Gebührentarif des Staatsarchivs
                            Gebührentarif  des Staatsarchivs  vom 19. März 2019 (Stand 1. Juni 2019)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in   Ausführung   von  Art.  25    des   Gesetzes   über   Aktenführung   und   Archivierung  vom 19.  April 2011  1  als Tarif:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Fotokopien und Scans
                            1  Das Staatsarchiv erhebt Gebühren für:  a)  von   Archivpersonal   erstellte   Fotokopien   und   Scans   von   Archivgut,   je   Seite  Fr.  1.–;  b)  von Kundinnen und Kunden erstellte Fotokopien und Scans von Bibliotheks  -  gut, je Seite Fr.  –.20, ausgenommen bei Verwendung eines eigenen Geräts;  c)  Rückkopien aus Mikrofilmen, je Kopie Fr.  –.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versandkostenpauschalen betragen:  a)  für Zustellungen im Inland Fr. 5.–;  b)  für Zustellungen ins Ausland Fr. 10.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Qualitätsreproduktionen
                            1  Das  Staatsarchiv  erhebt   folgende  Gebühren   für  Qualitätsreproduktionen   durch  den fototechnischen Dienst:  a)  Bilddateien,   je   Bilddokument   und   Versand   aus   digitalem   Langzeitarchiv  Fr.  20.–;  b)  Spezialreproduktionen auf Wunsch der Kundin oder des Kunden Fr.  40.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Speicherung auf USB-Speicherstick  und dessen Aushändigung wird ein  Zuschlag von Fr.  10.– erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  147.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1.  Juni 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beratungen
                            1  Das Staatsarchiv erhebt Gebühren für:  a)  Beratungen  vor  Ort  und  telefonische   Beratungen   von   mehr  als   1  Stunde,   je  angebrochene 30 Minuten Fr.  60.–;  b)  schriftliche Beratungen mit einem Aufwand von mehr als 1  Stunde, je ange  -  brochene 30 Minuten Fr.  80.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Wiederbeschaffung von Dokumenten
                            1  Das Staatsarchiv erhebt für die Wiederbeschaffung von amtlichen Dokumenten  für Private oder die Bereitstellung von Grundlagen für die Wiederbeschaffung eine  Grundgebühr von Fr.  10.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Zuschlag werden erhoben:  a)  für den Rechercheaufwand von weniger als 1  Stunde Fr.  20.–;  b)  für den Rechercheaufwand von mehr als 1  Stunde je angebrochene 30 Minu  -  ten Fr.  10.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Archivführungen
                            1  Das   Staatsarchiv   erhebt   für   Archivführungen   in   Gruppen   eine   Gebühr   von  Fr.  70.– je  mitwirkende   Archivmitarbeiterin  oder  mitwirkenden  Archivmitarbei  -  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Archivführungen für Mitarbeitende von öffentlichen Organen nach  Art.  1    Bst.  a  des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19.  April 2011  3  , für Stu  -  dierende   von   Universitäten,   Hochschulen   und   Fachhochschulen,   einschliesslich  Dozentinnen   und   Dozenten,   sowie   für   Schülerinnen   und   Schüler   von   Volks-,  Mittel- und Berufsschulen, einschliesslich Lehrpersonen, sind gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verzicht auf Gebührenerhebung
                            1  Von   öffentlichen   Organen   nach  Art.  1    Bst.  a   des   Gesetzes   über   Aktenführung  und Archivierung vom 19.  April 2011  4   werden keine Gebühren erhoben, wenn sie  Leistungen  des Staatsarchivs zur Erfüllung einer  gesetzlichen  Aufgabe beanspru  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Staatsarchiv kann Schülerinnen und Schülern oder Studierenden die Gebüh  -  ren ganz oder teilweise erlassen, wenn dies im Interesse der schulischen oder uni  -  versitären Geschichtsforschung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  147.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  147.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2019-030  19.03.2019  01.06.2019  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2019  01.06.2019  Erlass  Grunderlass  2019-030