Berufsmaturitätsverordnung
                            Berufsmaturitätsverordnung  vom 30. Juni 2015 (Stand 1. August 2017)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung der eidgenössischen Verordnung über die eidgenössische Berufs  -  maturität vom 24.  Juni 2009  1  als Verordnung:  2  I. Allgemeine Bestimmungen  (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieser Erlass regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen die  Berufsmaturität im Kanton St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anbieter
                            1  Anbieter im Sinn dieses Erlasses, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungs  -  gänge zum Erwerb der Berufsmaturität im Kanton St.Gallen anbieten, sind:  a)  kantonale Berufsfachschulen;  b)  private Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wirtschaftsmittelschulen und Informatikmittelschulen an kantonalen
                            Mittelschulen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass gilt nicht für Bildungsgänge der Wirtschaftsmittelschulen und der  Informatikmittelschulen an kantonalen Mittelschulen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR  412.103.1  ; abgekürzt eidg BMV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt BMV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 27.  Juli 2015, ABl 2015, 1909 ff.; in Vollzug  ab 1.  August 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Berufsmaturitätsunterricht  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bildungsumfang
                            1  Der Berufsmaturitätsunterricht umfasst die in der Lektionentabelle des Rahmen  -  lehrplans  3   aufgeführte Anzahl Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Lektionenplanung der integrierten Berufsmaturitätsklassen berücksichti  -  gen die Anbieter die während der beruflichen Grundbildung zusätzlich zu besu  -  chenden Lektionen nach der jeweiligen Verordnung des Staatssekretariates für Bil  -  dung, Forschung und Innovation  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Anbieter regelt im Rahmen der eidgenössischen Vorgaben die Verteilung  der Lektionen im Ergänzungsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Standorte und Angebot
                            1  Der Kanton führt Bildungsgänge der Berufsmaturität an kantonalen Berufsfach  -  schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Berufsbildung:  a)  bestimmt die Standorte;  b)  bestimmt,   an   welchen   Standorten   welche   Berufsmaturitätsbildungsgänge  angeboten  werden.  Es koordiniert  das Angebot  mit den Nachbarkantonen  und dem Fürstentum Liechtenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schulzuweisung
                            1  Das Amt für Berufsbildung teilt die Lernenden den kantonalen Berufsfachschu  -  len zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Lehrplan
                            1  Das Amt für Berufsbildung erlässt einen kantonalen Lehrplan für die Berufsma  -  turität.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Grundlagenbereich
                            1  Die Sprachen im Grundlagenbereich nach Art. 8 der eidgenössischen Berufsma  -  turitätsverordnung  5   sind:  a)  Deutsch als erste Landessprache;  b)  Französisch als zweite Landessprache;  c)  Englisch als dritte Sprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 12 eidg BMV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR 412.101.220/221/222.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR  412.103.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei genügender Nachfrage kann zusätzlich Italienisch als zweite Landessprache  angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schwerpunktbereich
                            1  Die Lernenden besuchen zwei Schwerpunktfächer nach Art.  9 Abs.  2 der eidge  -  nössischen Berufsmaturitätsverordnung  6  .  III. Kantonale Fachkommission Berufsmaturität  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zusammensetzung
                            1  Der kantonalen Fachkommission Berufsmaturität gehören an:  a)  eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für Berufsbildung als Präsiden  -  tin oder Präsident;  b)  die Leiterinnen  und Leiter  der Berufsmaturitätsabteilungen  der kantonalen  Berufsfachschulen;  c)  eine  Vertreterin  oder  ein  Vertreter  der  kantonalen Rektorenkonferenz  der  Berufsfachschulen;  d)  eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachhochschule Ostschweiz;  e)  eine Vertreterin oder ein Vertreter privater Anbieter von eidgenössisch aner  -  kannten   Bildungsgängen   zum   Erwerb   der   Berufsmaturität   im   Kanton  St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufgaben
                            1  Die kantonale Fachkommission Berufsmaturität hat insbesondere folgende Auf  -  gaben:  a)  Beratung und Antragstellung an das Amt für  Berufsbildung bezüglich  des  kantonalen Angebots an Berufsmaturitätsbildungsgängen nach Art.  5 Abs.  2  dieses Erlasses;  b)  Bewilligung von mehrsprachigem Berufsmaturitätsunterricht;  c)  Bestimmung der Rahmenbedingungen für die Aufnahmeprüfungen. Bei Bil  -  dungsgängen während der beruflichen Grundbildung (BM 1) erfolgt dies in  Zusammenarbeit mit der kantonalen Rektorenkonferenz der Mittelschulen;  d)  Koordination des Aufnahmeverfahrens und der Abschlussprüfungen;  e)  Bewilligung prüfungsfreier Aufnahme in Einzelfällen;  f)  Aufnahmen in höhere Semester;  g)  Dispensation von Abschlussprüfungen von Lernenden, die in einem Fach die  erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Art.  15 Abs.  2 der eidgenös  -  sischen Berufsmaturitätsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   nachweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  SR  412.103.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  SR  412.103.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Erteilung des Auftrags zur Erstellung einheitlicher Abschlussprüfungen an die  jeweiligen Autorengruppen;  i)  Beurteilung der Abschlussprüfungen nach Art.  21 Abs.  2 der eidgenössischen  Berufsmaturitätsverordnung  8  .  IV. Berufsfachschulen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufgaben
                            1  Die jeweilige Berufsfachschule hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Bestimmung   der   örtlichen   Prüfungsleitung   für   die   Aufnahme-   und   Ab  -  schlussprüfungen;  b)  Beschluss über den Prüfungserfolg bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen;  c)  Dispensation vom Unterricht von Lernenden, die in einem Fach bereits über  die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Art. 15 Abs. 1 der eidge  -  nössischen Berufsmaturitätsverordnung  9   verfügen;  d)  Promotionsentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf private Anbieter wird Abs.  1 dieser Bestimmung sachgemäss angewendet.  V. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausführungsbestimmungen zur Berufsmaturität *
                            1  Das Bildungsdepartement erlässt  für die Bildungsgänge der Berufsmaturität Vor  -  schriften   über   Aufnahme,   Ausschluss,   Nachteilsausgleich,  Promotion   und   Ab  -  schlussprüfung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  SR  412.103.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  SR  412.103.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2015-067  30.06.2015  01.08.2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016-072  16.08.2016  01.08.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3, Abs. 1 geändert 2016-072 16.08.2016 01.08.2016
Art. 13 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-038  16.05.2017  01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13, Abs. 1 geändert 2017-038 16.05.2017 01.08.2017
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2015  01.08.2015  Erlass  Grunderlass  2015-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.08.2016  01.08.2016  Art. 3  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.08.2016  01.08.2016  Art. 3, Abs. 1  geändert  2016-072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2017  01.08.2017  Art. 13  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2017  01.08.2017  Art. 13, Abs. 1  geändert  2017-038