Vereinbarung über den Betrieb der Wasserversorgung durch den Zweckverband Gruppenwasserversorgung Oberes Neckertal
                            Vereinbarung  über den Betrieb der Wasserversorgung durch den Zweckverband  Gruppenwasserversorgung Oberes Neckertal  vom 23. März 1979 (Stand 23. März 1979)  Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh.  erlassen  gestützt auf Art.  33 des st.gallischen Organisationsgesetzes vom 29. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1947  1  , Art.  53 des st.gallischen Gesetzes über die Gewässernutzung vom 5.  Dezem  -  ber 1960  2   und Art.  55 des st.gallischen Gesetzes über den Feuerschutz vom 18.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1968  3   sowie auf Art.  119  Abs.  2 des appenzellisch-ausserrhodischen Einführungs  -  gesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 27.  April 1969  als Vereinbarung:  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die politischen Gemeinden St.Peterzell und Hemberg  5  , die Dorfkorporation  St.Peterzell, die Wasserkorporationen Wald-Landscheide-Stafel  6   und Brunnadern-  Spreitenbach-Furt  7   sowie die Einwohnergemeinde Schwellbrunn sind ermächtigt,  durch ihre Mitgliedschaft im Zweckverband Gruppenwasserversorgung Oberes  Neckertal eine gemeinsame Wasserversorgung zu betreiben.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Ver  -  bandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten  Mitgliedern vertraglich festzulegen. Die Verträge unterliegen der Genehmigung  durch die zuständigen Behörden  9   der Vertragskantone und treten nach beidseiti  -  ger Genehmigung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufgehoben; nGS 16–52 (sGS 151.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  751.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  871.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  nGS 14–16. In Vollzug ab 23. März 1979.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die politische Gemeinde Hemberg ist im März/April 1986 aus dem Zweckverband ausgetre  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nunmehr Wasserkorporation Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Nunmehr Wasserkorporation Brunnadern und Umgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die politische Gemeinde Brunnadern sowie die Wasserkorporationen Bächli und Oberhel  -  fenschwil sind dem Zweckverband auf 1. Oktober 1988 beigetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Im Kanton St.Gallen das Departement des Innern; Art.  22   lit. c GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtsper  -  sönlichkeit. Sein Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnort des Verbandspräsiden  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Verband können weitere Gemeinden, Korporationen und Zweckverbände  beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhal  -  ten werden, weitere Partner aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und für die Besorgung der Ver  -  bandsangelegenheiten sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, die einschlägigen  gesetzlichen Bestimmungen des Kantons St.Gallen  10   massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der  gelegenen Sache Anwendung, soweit der Zweckverbandsvertrag keine Vorschrif  -  ten enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband oder einzelnen Ver  -  bandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen or  -  dentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen beteiligten Verbandsgemein  -  den oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schieds  -  -  ordnetenversammlung vorauszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Insbesondere Verantwortlichkeitsgesetz, sGS  161.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach An  -  rufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je  einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer wei  -  teren Frist von fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen  Obmann. Können sich die Schiedsrichter innert Frist nicht einigen, so wird die  Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen. Im  übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des st.gallischen Geset  -  zes über die Zivilrechtspflege.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen Rechtsmit  -  tels gemäss Bundesrecht endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde  oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in  die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Ver  -  tragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht  oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden  Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art.  80  Abs.  2 des  Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  12   vollstreckbaren gerichtli  -  chen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und Anwen  -  dung dieser Vereinbarung werden gemäss Art.  113  Abs.  1  Ziff.  2 der Bundesverfas  -  sung  13   dem Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  oder der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen sich darüber ins  Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  nGS 22–56 (sGS  961.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11.  April 1889, SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29.  Mai 1874, SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von beiden Vertragskantonen  unterzeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  23–58  23.03.1979  23.03.1979  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.1979  23.03.1979  Erlass  Grunderlass  23–58