Beschluss betreffend die Beschränkungen des Motorfahrzeugverkehrs auf der Kantonsstrasse NG 13 Täsch - Zermatt
                            betreffend die Beschränkungen des  Motorfahrzeugverkehrs auf der  Kantonsstrasse NG 13 Täsch - Zermatt  vom 24.06.2020 (Stand 01.06.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 3 Absatz 4 des Bundesgesetzes über den Strassen  -  verkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG);  eingesehen den Artikel 1 des Ausführungsgesetzes über die Bundesgesetz  -  gebung betreffend den Strassenverkehr vom 30. September 1987 (AGSVG);  eingesehen den Artikel 230 Absatz 1 des Strassengesetzes vom 3. Septem  -  ber 1965 (StrG);  eingesehen die Vereinbarung vom 24. Juni 2020 und das Schreiben vom 28.  Oktober 2020, in denen die zwischen Bund, Kanton und Einwohnergemein  -  de Zermatt vereinbarten Bedingungen für den Ausbau der Bahnverbindung  Täsch – Zermatt präzisiert werden;  auf Antrag des für die Mobilität zuständigen Departements,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Motorfahrzeugverkehr auf der Kantonsstrasse NG 13 Täsch  - Zermatt  ist den funktionellen Verkehrsbeschränkungen dieses Beschlusses  unter  -  worfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonsstrasse NG 13 Täsch - Zermatt darf nur  von Fahrzeugen  und  Fahrzeughaltern  mit einer gültigen Spezialbewilligung befahren werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen sowie Ausnah  -  metransporte dürfen die Kantonsstrasse NG 13 Täsch – Zermatt nur benut  -  zen, wenn sie über eine von der für die Mobilität zuständigen Dienstelle er  -  teilte Spezialbewilligung verfügen.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung für das Befahren der Kantonsstrasse NG 13 Täsch – Zer  -  matt mit einem Motofahrzeug mit einem Gewicht von unter 3,5 Tonnen wird  von der Kantonspolizei ausgestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt die Höhe der Bewilligungsgebühr mittels separatem Be  -  schluss fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * ...
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Bewilligung zum Befahren der Kantonsstrasse NG 13 Täsch - Zermatt  mit Motorfahrzeugen kann erteilt werden an:  a)  Rettungsdienste (Blaulichtorganisationen);  b)  *  kantonale Organe, die Einwohnergemeinden und die Burgergemein  -  den von Täsch und Zermatt;  c)  private Unternehmen oder Personen, die unter Vorlegung eines en  -  sprechenden Nachweises einer regelmässigen beruflichen Tätigkeit in  Zermatt nachgehen;  d)  private Unternehmen oder Personen, die den berufsmässigen Perso  -  nentransport ausüben;  e)  *  Einwohner   im   Besitze   einer   Wohnsitzbestätigung   der   Gemeinde  Täsch, deren Hauptwohnsitz an der Kantonsstrasse NG 13 Täsch –  Zermatt, nach der signalisierten Verkehrsbeschränkung, und auf dem  Gebiet der Gemeinde Täsch liegt;  f)  Einwohner im Besitze einer Wohnsitzbestätigung der Einwohnerge  -  meinde Zermatt, die über einen Haupt- oder Zweitwohnsitz sowie  einen Parkplatz auf Gebiet der Gemeinde Zermatt verfügen;  g)  *  Halter   von   Landwirtschaftsfahrzeugen   für   Einsätze   auf   Gebiet   der  betreffenden Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  *  Eigentümer der Bahninfrastruktur und deren Betreiber für Tätigkeiten  im Zusammenhang mit dem Bustransport, einschliesslich des Schiene  -  nersatzverkehrs;  i)  Halter von Fahrzeugen, die irgendeine Form des Material- und/oder  des Gütertransportes ausführen, der von der Kantonspolizei als sol  -  cher genehmigt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Abstellen von Motorfahrzeugen auf der Fahrbahn der Kantonsstrasse  NG 13 Täsch - Zermatt ausserhalb der bewilligten Abstellplätze ist unter  -  sagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen die von der zuständigen Behörde auf Grund dieses Beschlusses er  -  lassenen Verfügungen kann in der im Gesetz über das Verwaltungsverfah  -  ren und die Verwaltungsrechtspflege  vorgeschriebenen Form und innert der  dort vorgesehenen Frist beim Staatsrat Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2020  17.07.2020  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2020-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2022  01.06.2022  Ingress  geändert  RO/AGS 2022-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2022  01.06.2022  Art. 1 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2022-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2022  01.06.2022  Art. 2 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2022  01.06.2022  Art. 2 Abs. 1, a)  aufgehoben  RO/AGS 2022-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2022  01.06.2022  Art. 2 Abs. 1, b)  aufgehoben  RO/AGS 2022-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2022  01.06.2022  Art. 2 Abs. 1, c)  aufgehoben  RO/AGS 2022-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2022  01.06.2022  Art. 2 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2022  01.06.2022  Art. 2 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2022-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2022  01.06.2022  Art. 3  aufgehoben  RO/AGS 2022-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2022  01.06.2022  Art. 4 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2022-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2022  01.06.2022  Art. 4 Abs. 1, e)  geändert  RO/AGS 2022-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2022  01.06.2022  Art. 4 Abs. 1, g)  geändert  RO/AGS 2022-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.2022  01.06.2022  Art. 4 Abs. 1, h)  geändert  RO/AGS 2022-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  24.06.2020  17.07.2020  Erstfassung  RO/AGS 2020-055  Ingress  23.02.2022  01.06.2022  geändert  RO/AGS 2022-013