Kantonalbankgesetz
                            Kantonalbankgesetz  vom 22. September 1996 (Stand 1. Januar 2004)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 3. Oktober 1995  1   Kenntnis genommen  und  erlässt  als Gesetz:  2  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Rechtsform
                            1  Die St.Galler Kantonalbank ist eine Aktiengesellschaft nach Art. 762 des Schwei  -  zerischen Obligationenrechts.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Statuten
                            1  Die Statuten regeln Zweck und Organisation der Bank.  II. Beteiligung und Mitwirkung des Staates  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Mehrheitsbeteiligung
                            1  Der Staat ist Aktionär der Bank. Er hält wenigstens 51 Prozent des Aktienkapitals  und der Aktienstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1995, 2631.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt KBG. nGS 31–129. Vom Grossen Rat erlassen am 21. Februar 1996; nach unbe  -  nützter   Referendumsfrist   und   nach   Annahme   des   GRB   über   die   Umwandlung   der  St.Gallischen Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft (sGS  861.20  ) in der Volksabstimmung  vom 22. September 1996 rechtsgültig geworden am 22. September 1996; Art. 6 Abs. 2 lit. a,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7, 10, 11, 13 und 14 in Vollzug ab 1. Januar 1997; übrige Bestimmungen in Vollzug ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligatio  -  nenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat veräussert unter Berücksichtigung der Kapitalmarktverhältnisse höchs  -  tens 49 Prozent der Aktien an Dritte. Die Regierung bestimmt Veräusserungszeit  -  punkt und Konditionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Wahrnehmung der Aktionärsrechte
                            1  Die Regierung übt die dem Staat zustehenden Aktionärsrechte aus, soweit keine  abweichenden Vorschriften bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Delegation in den Verwaltungsrat
                            1  Die Regierung entsendet eines ihrer Mitglieder als Vertreter des Staates in den  Verwaltungsrat der Bank.  4  III. Staatsgarantie  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Umfang
                            1  Der Staat haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit deren eigene Mittel  nicht ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Staatshaftung ausgenommen sind:  a)  nachrangige Darlehen;  5  b)  das Aktienkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abgeltung 6
                            1  Die Bank leistet dem Staat für die Staatsgarantie eine jährliche Abgeltung. Diese  beträgt 0,3 bis 0,8 Prozent der erforderlichen Eigenmittel der Bank, die das  Bundesrecht  7   bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Regierung und Bank bestimmen den Prozentsatz durch Vereinbarung. Kommt  keine Einigung zustande, entscheidet eine Schiedsperson, die durch den Präsiden  -  ten der Eidgenössischen Bankenkommission bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Rückstellung
                            1  Der Staat bildet eine Rückstellung für Haftungsrisiken aus der Staatsgarantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vgl. Art. 762 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünf  -  ter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In Vollzug ab 1. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In Vollzug ab 1. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  BG über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz) vom 8.  Novmber 1934, SR  952.0  ; eidgV  über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung) vom 17.  Mai 1971, SR  952.02  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rückstellung werden zugewiesen:  a)  ...  b)  Erlöse aus der Veräusserung von Aktien der Bank, soweit sie deren Nennwert  in der Bilanz des Staates übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Berichterstattung
                            1  Die aktienrechtliche Revisionsstelle erstattet der Regierung jährlich Bericht über:  a)  Eigenmittelsituation der Bank;  b)  Haftungsrisiken des Staates aus der Staatsgarantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sobald Bank und aktienrechtliche Revisionsstelle Kenntnis von wichtigen Ereig  -  nissen erhalten, welche die Eigenmittel oder die Haftungsrisiken des Staates aus  der Staatsgarantie betreffen, teilen sie diese der Regierung mit.  IV. Aufsicht  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Eidgenössische Bankenkommission
                            a) Unterstellung  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bank untersteht der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission nach  den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) Vollzug 10
                            1  Die Regierung stellt den Vollzug von Anordnungen der Eidgenössischen Ban  -  kenkommission sicher.  V. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz über die St.Gallische Kantonalbank vom 2. Januar 1922  11   wird aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  In Vollzug ab 1. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  BG über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz) vom 8. November 1934, SR 952.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  In Vollzug ab 1. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  nGS 26–146 (sGS 861.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rechtsgültigkeit 12
                            1  Dieses Gesetz wird mit dem Grossratsbeschluss über die Umwandlung der  St.Gallischen Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft vom 22. September 1996  13  rechtsgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vollzugsbeginn 14
                            1  Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  In Vollzug ab 1. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  sGS  861.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  In Vollzug ab 1. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Art. 6 Abs. 2 lit. a, Art. 7, 10, 11, 13 und 14 in Vollzug ab 1. Januar 1997; der Vollzugsbeginn  der übrigen Bestimmungen wird später festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  35–42  22.09.1996  01.01.1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 geändert 39–94 29.06.2004 01.01.2004
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.1996  01.01.1997  Erlass  Grunderlass  35–42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2004  01.01.2004  Art. 8  geändert  39–94