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Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht (962.13)

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Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht (962.13)

Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht

Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht vom 18. November 2010 (Stand 1. Januar 2011) Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 15 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 1 als Verordnung: 2 I. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass regelt: a) Organisation und Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichtes; b) den Einsatz der Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter. II. Organisation und Zuständigkeit (2.)

Art. 2 Zwangsmassnahmengerichte

a) Bestand
1 Der Bestand der regionalen Zwangsmassnahmengerichte richtet sich nach dem Bestand und der örtlichen Zuständigkeit der regionalen Untersuchungsämter. 3
2 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht besteht am Kreisgericht Toggenburg.
1 sGS 962.1 .
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Dezember 2010, ABl 2010, 4071 ff.; in Vollzug ab 1. Ja - nuar 2011.
3 Art. 1 Abs. 2 StPV, sGS 962.11 .

Art. 3 b) Aufgaben

1 Die regionalen Zwangsmassnahmengerichte sind für die Anordnung und die Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die damit zusam - menhängenden Anordnungen zuständig.
2 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht nimmt die übrigen Aufgaben wahr, die dem Zwangsmassnahmengericht übertragen sind.

Art. 4 Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter

1 Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter sind die vom Kantonsgericht be - zeichneten hauptamtlichen oder festangestellten Mitglieder des Kreisgerichtes.
2 Sie können Amtshandlungen im gesamten Kantonsgebiet vornehmen.
3 Die Richterinnen und Richter der regionalen Zwangsmassnahmengerichte ver - treten sich gegenseitig, ebenso die Richterinnen und Richter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichtes.

Art. 5 Bereitschaftsdienst

1 Die regionalen Zwangsmassnahmengerichte ordnen den Bereitschaftsdienst.
2 Der Bereitschaftsdienst an den regionalen Zwangsmassnahmengerichten beginnt am Freitag oder an dem einem Ruhetag vorangehenden Tag um 8 Uhr und endet am letzten arbeitsfreien Tag um 18 Uhr.
3 Die Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter mit Bereitschaftsdienst ent - scheiden über die Anträge auf Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheits - haft, die während des Bereitschaftsdienstes gestellt werden.

Art. 6 Information der Staatsanwaltschaft

1 Die Zwangsmassnahmengerichte informieren die Staatsanwaltschaft über die Re - gelung der Stellvertretung und des Bereitschaftsdienstes.
III. Verfahren (3.)

Art. 7 Grundsatz

1 Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes- und des kantonalen Rechts. 4

Art. 8 Voranzeige und zusätzliche Abklärungen

1 Die Staatsanwaltschaft leitet die ihr zugegangene Information über eine erfolgte Festnahme unverzüglich an das zuständige Zwangsmassnahmengericht weiter, wenn ein Antrag auf Untersuchungshaft in Frage kommt.
2 Sie klärt bei der Befragung der beschuldigten Person ab 5 , ob diese ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet.

Art. 9 Kosten

1 Die Gerichts- und Verteidigungskosten können festgesetzt und bei der Hauptsa - che belassen werden, wenn die Verlegung vom Ausgang des Strafverfahrens ab - hängt. IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Haftrichterordnung vom 16. Juni 2000 6 wird aufgehoben.

Art. 11 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
4 Vgl. Schweizerische Strafprozessordnung, SR 312.0 ; Schweizerische Jugendstrafprozessord - nung, SR 312.1 ; Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessord - nung, sGS 962.1 ; Gerichtsgesetz vom 2. April 1987, sGS 941.1 ; Gerichtsordnung vom 9. De - zember 2010, sGS 941.21 .
5 Art. 224 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, SR 312.0 .
6 nGS 35–45 (sGS 962.13).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–47 18.11.2010 01.01.2011 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.11.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 46–47
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