Kantonsratsbeschluss über die Kapazitätsanpassung der Kantonsstrasse Nr. 8, Wil, Georg-Renner-Strasse–Flawiler Strasse–Toggenburger Strasse
                            Kantonsratsbeschluss  über die Kapazitätsanpassung der Kantonsstrasse Nr. 8, Wil,  Georg-Renner-Strasse–Flawiler Strasse–Toggenburger Strasse  vom 6. August 2013 (Stand 6. August 2013)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 16. Oktober 2012  1   Kenntnis genommen  und  erlässt  als Beschluss:  2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Projekt über die Kapazitätsanpassung der Kantonsstrasse Nr.  8, Wil, Georg-  Renner-Strasse–Flawiler Strasse–Toggenburger Strasse mit einem Kostenvoran  -  schlag von Fr.  8  909  000.– (Preisstand Juli 2011) wird genehmigt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der Kosten wird unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kostenbe  -  teiligung  3   der Stadt Wil ein Kredit von Fr.  8  869  000.– gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit wird dem Strassenfonds belastet.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht voraus  -  sehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Kantonsrat endgültig.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung bewilligt die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2012, 3426 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Kantonsrat erlassen am 5.  Juni 2013; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig  geworden am 6.  August 2013; in Vollzug ab 6.  August 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 69 StrG, sGS  732.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche  Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus technischen Gründen oder zum Schutz  der Umwelt notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich um  -  gestaltet wird.  Ziff.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 7bis Abs. 1 RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2013-007  06.08.2013  06.08.2013  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.08.2013  06.08.2013  Erlass  Grunderlass  2013-007