Vereidigungsverordnung
                            Vereidigungsverordnung  vom 11. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 1985)  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  in Ausführung von Art.  107 der Kantonsverfassung vom 16.  November 1890  1   und  von Art.  152  Abs.  4 des Gemeindegesetzes vom 23.  August 1979  2  als Verordnung:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt das Ablegen von Pflichteid und Handgelübde durch die  Behörden und die Beamten von Staat und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird nicht angewendet auf den Grossen Rat, auf die von ihm gewählten Be  -  hördemitglieder und auf die Magistratspersonen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Pflichteid
                            1  Die Eidesformel lautet:  «Ihr werdet schwören:  die Verfassung und Gesetze getreulich zu halten,  die Pflichten Eures Amtes mit aller Gewissenhaftigkeit, ohne Ansehen der Person,  zu erfüllen,  dafür weder Geld noch Gabe, sei es mittelbar oder unmittelbar, anzunehmen  und  die   öffentliche  Wohlfahrt  nach  Kräften  zu  fördern,   redlich,  treu   und  ohne  Falsch, so wie Ihr es vor Gott und Eurem Gewissen verantworten möget.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Vorlesen der Eidesformel sprechen die Behördemitglieder und die Beamten  bei erhobenen Schwurfingern die Schwurformel nach:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Vollzug ab 1.  Januar 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vgl. Art.  28    bis 30,  38    und  44    GRR, sGS  131.11  , sowie Art.  7    Zivilrechtspflege, sGS 961.1  (aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            «Was mir vorgelesen  wurde – schwöre ich zu tun und zu halten – so wahr mir  Gott helfe.»
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Handgelübde
                            1  Die Handgelübde-Formel lautet:  «Ihr werdet geloben:  die Verfassung und Gesetze getreulich zu halten,  die Pflichten Eures Amtes mit aller Gewissenhaftigkeit, ohne Ansehen der Person,  zu erfüllen,  dafür weder Geld noch Gabe, sei es mittelbar oder unmittelbar, anzunehmen  und  die   öffentliche  Wohlfahrt  nach  Kräften  zu  fördern,   redlich,  treu   und  ohne  Falsch, so wie Ihr es vor Eurem Gewissen verantworten möget.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Vorlesen der Handgelübde-Formel reichen die Behördemitglieder und die  Beamten ihre rechte Hand und sprechen nach: «Das gelobe ich.»
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeit
                            1  Pflichteid und Handgelübde werden vor der Wahlbehörde abgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann die Abnahme:  a)  einem Mitglied oder einer unteren Behörde übertragen;  b)  der die Wahl genehmigenden Behörde überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Wiederwahl, Beförderung oder Übertragung weiterer Aufgaben sind Pflich  -  teid und Handgelübde nicht zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung über den Pflichteid der Behörden und Beamten vom 31.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1951  5   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Verordnung wird ab 1.  Januar 1985 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  nGS 16–54.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  16–54  11.12.1984  01.01.1985  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.1984  01.01.1985  Erlass  Grunderlass  16–54