Interkantonale Vereinbarung über das Strassenunternehmen Landscheidi-Sönderli-Hofstetten
                            Interkantonale Vereinbarung  über das Strassenunternehmen Landscheidi-Sönderli-Hofstetten  vom 21. Mai 1997 (Stand 21. Mai 1997)  Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Appen  -  zell A. Rh.  erlassen  gestützt   auf   Art.  18  Abs.  2  lit.  b   des   Staatsverwaltungsgesetzes   des   Kantons  St.Gallen vom 16.  Juni 1994  1   sowie Art.  87  Abs.  2 der Verfassung des Kantons Ap  -  penzell A. Rh. vom 30.  April 1995  als Vereinbarung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Rechtsnatur
                            1  Das Strassenunternehmen Landscheidi-Sönderli-Hofstetten bezweckt Unterhalt  und Ausbau der Erschliessungsstrasse Landscheidi-Sönderli-Hofstetten auf dem  Gebiet der Gemeinden Urnäsch und Hemberg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist ein Bodenverbesserungsunternehmen nach Art.  703 des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907  3   und Art.  167  ff. des ausserrhodischen  Gesetzes   über   die   Einführung   des   Schweizerischen   Zivilgesetzbuches   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  April 1969 mit Sitz in Urnäsch (im folgenden Unternehmen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendbares Recht
                            1  Das Unternehmen untersteht dem Recht des Kantons Appenzell A. Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Statuten
                            1  a)  Mitgliedschaft;  b)  Kostenverteilung;  c)  Organisation;  d)  Rechte und Pflichten der Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  140.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 21. Mai 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Rechtspersönlichkeit
                            1  Das Unternehmen erhält die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung der Sta  -  tuten durch die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A. Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen Behörden des  Kantons Appenzell A. Rh. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des  Kantons St.Gallen ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Streitigkeiten
                            1  Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A. Rh. beurteilen öffentlich-  rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Streitigkeiten     zwischen     den     Vereinbarungskantonen     werden     nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung 4 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 7 Vollzug
                            1  Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskanto  -  nen unterzeichnet ist.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  BV der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29.  Mai 1874 (aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  21. Mai 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  32–65  21.05.1997  21.05.1997  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.1997  21.05.1997  Erlass  Grunderlass  32–65