Beschluss über das Abfallverbrennen im Freien
                            Beschluss  über das Abfallverbrennen im Freien  vom 20.06.2007 (Stand 06.07.2007)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 1 Absatz 1, 11 Absatz 2 und 30c des Bundesgeset  -  zes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG);  eingesehen den Artikel 26a der eidgenössischen Luftreinhalteverordnung  vom 16. Dezember 1985 (LRV);  eingesehen die Artikel 2, 18 und 42 des kantonalen Gesetzes betreffend  die Anwendung der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz vom 21.  Juni 1990 (GAUSG);  eingesehen die Artikel 26 bis 34 der Bundesverordnung vom 28. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001 über den Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV);  eingesehen   den  Artikel  6  des   kantonalen   Gesetzes   zum   Schutz   gegen  Feuer und Naturelemente vom 18. November 1977;  eingesehen den Artikel 2 der Verordnung betreffend Brandverhütungsmass  -  nahmen vom 12. Dezember 2001;  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, des Departe  -  ments für Wirtschaft und Raumentwicklung und des Departements für Fi  -  nanzen, Institutionen und Sicherheit,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Um die Bevölkerung und deren Gesundheit gegen die Schadstoffe  zu  schützen, die beim Abfallverbrennen im Freien freigesetzt werden (Fein  -  staub, Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen und Dioxine), zielt  der vorliegende Beschluss auf eine harmonisierte und vereinfachte Anwen  -  dung der aktuellen Gesetzesgrundlagen durch die kommunalen Behörden  ab, indem er den Rahmen des Verbotes des Abfallverbrennens im Freien,  sowie die Modalitäten bezüglich der Erteilung von Ausnahmebewilligungen  bei aussergewöhnlichen Situationen festlegt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatz der Wiederverwertung und der Entsorgung
                            1  Nicht natürliche Abfälle wie Papier, Karton und Plastik, Holzrückstände,  Altholz oder problematische Holzabfälle müssen wiederverwertet oder in  vorgesehenen und bewilligten Einrichtungen entsorgt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die natürlichen Wiesen-, Reb-, Obst-, Garten- oder Waldabfälle müssen  vorzugsweise wiederverwertet, zum Beispiel zu Kompost verarbeitet oder  vor Ort zerkleinert werden, um ihre organischen Stoffe dem Boden zurück  -  zugeben. Diese natürlichen Abfälle können für eine natürliche Zersetzung  auch auf dem Boden belassen, in Haufen geschichtet oder verteilt, wenn  sie keine Risiken für die umliegenden Kulturen darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausnahmen - Bedingungen
                            1  Keine Erlaubnis kann für das Verbrennen nicht natürlicher Abfälle im Frei  -  en erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Ausnahme für natürliche Wiesen-, Reb-, Obst-, Garten- oder Wald  -  abfällen kann ausnahmsweise für Abfälle in kleinen Mengen erteilt werden,  a)  eine Wiederverwertung ist vernünftigerweise nicht sinnvoll (negative  Umweltbilanz oder unverhältnismässige Kosten);  b)  das   Verbrennen   findet   ausserhalb   der   Bauzonen   und   in  schwach  besiedelten Gebieten statt;  c)  die Abfälle sind genügend trocken, damit kein Rauch entsteht;  d)  das Verbrennen verursacht keine Belästigung für die Nachbarschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten der Bedingungen im Absatz 2 können Ausnahmebewilligun  -  gen erteilt werden, wenn der Ort mit einem Fahrzeug oder einer mobilen  Zerkleinerungsmaschine nicht erreicht werden kann, um das Material vor  Ort wiederzuverwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausnahmebewilligungen können auch erteilt werden, um die Verbreitung  von gefährlichen Organismen für die Kulturen oder für die Umwelt in folgen  -  den konkreten Fällen zu vermeiden:  a)  zwingende Massnahmen gegen die Quarantäneorganismen im Sinne  der Bundesverordnung über den Pflanzenschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vorhandensein von anderen Krankheiten oder Schädlingen, die durch  unangepasste   Handhabung   oder   Lagerung   der   natürlichen  Abfälle  verbreitet werden können, unter Einhaltung folgender ergänzenden  Bedingungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  eine Entsorgung der Pflanzen oder Teile betroffener Pflanzen ist  vernünftigerweise nicht sinnvoll,  die zuständigen kantonalen Dienststellen für Landwirtschaft  oder für Wald und Landschaft festgestellt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  das Verbrennen muss während einem geeigneten Zeitraum  durchgeführt werden, um die Luftverschmutzung möglichst in  Grenzen zu halten;  c)  Kampf gegen die eindringenden Pflanzen oder schädigende Gräser,  die ein Verbreitungsrisiko beim Abtransport darstellen, wie Ambrosia,  Wiesenbärenklau oder Sommerflieder.  Eine Liste der Pflanzen, die ein Verbrennen vor Ort rechtfertigen können,  wird regelmäßig durch die zuständige Dienststelle für Landwirtschaft und  durch die Dienststelle für Wald und Landschaft auf den neusten Stand ge  -  bracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Feuer im öffentlichen In  -  teresse, wie zum Beispiel 1.  August-Feuer oder Feuer zum Grillieren, unter  der Bedingung, dass dafür natürliches Holz oder Holzkohle benutzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ebenfalls sind Feuer erlaubt, die zu Übungszwecken von der Feuerwehr  entzündet werden, vorausgesetzt, dass hierfür trockenes, natürliches Holz  in angepasster Menge verwendet wird. Auch ist darauf zu achten, dass kei  -  ne übermässige Rauchentwicklung verursacht wird und die Feuererwehr  -  übungen auf einem geeigneten im Prinzip dichten Untergrund durchgeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Vorbehalten bleiben die Richtlinien der Gesetzgebung über den Schutz  gegen Feuer und Naturelemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausnahmen - Kompetenzen
                            1  Jeder Antrag zum Verbrennen von Abfällen im Freien (unter Angabe des  Verbrennungsgrundes, Adresse des Eigentümers mit Parzellennummer, die  Abfallmenge, sowie Ort und voraussichtliches Datum der geplanten Ver  -  brennung) muss schriftlich bei der Gemeindeverwaltung eingereicht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige kantonale Dienststelle für Umweltschutz wird ihre Vormei  -  nung an die betroffene Gemeinde abgeben, falls erforderlich nach Rück  -  sprache mit der Dienststelle für Landwirtschaft sowie der Dienststelle für  Wald und Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verstösse
                            1  Alle Verstösse, die von den kantonalen oder kommunalen Behörden fest  -  gestellt werden, müssen durch die zuständige kantonale Behörde gebüsst  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden müssen der zuständigen kantonalen Behörde die Fälle  melden, die sie feststellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt nach seiner Veröffentlichung im kantonalen Amts  -  blatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2007  06.07.2007  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 27/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  20.06.2007  06.07.2007  Erstfassung  BO/Abl. 27/2007