Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen
                            Gesetz  über die Friedhöfe und die Bestattungen  vom 28. Dezember 1964 (Stand 1. Januar 2013)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 2.  April 1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen  und  erlässt  in Anwendung von Art.  53  Abs.  2 der Bundesverfassung vom 29.  Mai 1874  2    und  von Art.  11  Abs.  1 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890  3  als Gesetz:  4  I. Friedhöfe  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Grundsatz
                            1  Die politischen Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass genügend Bestattungs  -  plätze vorhanden sind und dass die Friedhöfe den Anforderungen der öffentlichen  Gesundheit und der Schicklichkeit genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Friedhöfe   von   Kirchgemeinden   und   Religionsgemeinschaften   unterstehen   der  Aufsicht der politischen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * ...
Art. 3 Unterhalt
                            1  Wer den Friedhof führt, hat für dessen Unterhalt zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben vertragliche Vereinbarungen über die ordentlichen Unter  -  haltskosten   zwischen   politischen   Gemeinden   einerseits   und   Kirchgemeinden  oder  Religionsgemeinschaften mit eigenen Friedhöfen anderseits.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1963, 290.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  nGS 3, 260. Vom Grossen Rat erlassen am 18. November 1964, nach unbenützter Referen  -  dumsfrist rechtsgültig geworden am 28. Dezember 1964, in Vollzug ab 1. Januar 1965.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An die ausserordentlichen Kosten der Friedhöfe von Kirchgemeinden und  Reli  -  gionsgemeinschaften leistet die politische Gemeinde angemessene Beiträge.  *  II. Bestattungen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundsatz
                            1  Die politische Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass alle Verstorbenen, für deren  Bestattung sie nach diesem Gesetz verantwortlich ist, schicklich überführt und be  -  stattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a * Bestattungsart
                            1  Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die Feuerbestattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist die  -  ser nicht feststellbar, entscheiden die nächsten Angehörigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist der Wille der verstorbenen Person nicht feststellbar und sind keine nächsten  Angehörigen vorhanden oder erreichbar, bestimmt die politische Gemeinde die  Bestattungsart. Sie beachtet dabei die geltenden Traditionen der Religionsgemein  -  schaft der verstorbenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Voraussetzungen
                            1  Kein Leichnam darf ohne Leichenschau und ohne schriftliche Erlaubnis des zu  -  ständigen Zivilstandsbeamten bestattet werden.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Ort
                            1  Die Bestattungen haben auf einem den Vorschriften dieses Erlasses entsprechen  -  den Friedhof zu erfolgen, soweit das zuständige Departement nicht für besondere  Fälle Ausnahmen gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  War der Verstorbene in einer politischen Gemeinde des Kantons niedergelassen,  so wird er dort bestattet. War der Verstorbene im Kanton nicht niedergelassen, ist  seine Niederlassung unbekannt, sorgen die Hinterlassenen nicht für die Bestattung  in einem andern Friedhof oder kann der Leichnam aus Gründen der öffentlichen  Gesundheit nicht überführt werden, so wird er dort bestattet, wo er gestorben ist  oder wo der Leichnam aufgefunden wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vgl. Art.  18  ZStV, sGS  912.1  . Art.  6   ff. und Art.  14   der VV zu diesem G, sGS  458.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern   ein   Bestattungsplatz   und   eine   schickliche   Überführung   gesichert   sind,  keine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu befürchten ist und die zustän  -  dige Friedhofbehörde zustimmt, kann der Verstorbene auf einem andern aner  -  kannten Friedhof bestattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Erdbestattungen  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Gräberarten
                            1  Die   Erdbestattungen   sind   in   Reihengräbern   vorzunehmen.   Die   politische  Gemeinde kann durch Reglement Grabfelder festlegen. Dabei darf von den übri  -  gen Vorschriften dieses Erlasses nicht abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Reihenfolge der Bestattungen
                            1  In den Reihengräbern sind die Verstorbenen nach der Reihenfolge der Todestage  zu bestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement  6   kann für besondere Fälle Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Familiengräber sind nach der Reihenfolge der Todestage der zuerst verstor  -  benen Familienglieder anzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kosten
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bestattungskosten werden von der politischen Gemeinde getragen, in wel  -  cher   der   Verstorbene   niedergelassen  7    war.   Hatte   er   keine   Niederlassung   im  Kanton oder ist diese unbekannt, so trägt jene politische Gemeinde die Kosten, die  zur Bestattung verpflichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestattungskosten umfassen die Kosten für die Leichenschau, die amtliche  Bekanntmachung des Todesfalles, die Lieferung des Sarges, das Einsargen und das  Überführen  des Leichnams auf den Friedhof innerhalb der zur Bestattung ver  -  pflichteten Gemeinde, das Bereitstellen, das Öffnen und das Schliessen des Grabes  sowie   dessen   Bezeichnung.   Für   das   übliche   Grabgeläute   trägt   die   politische  Gemeinde die Kosten, sofern dafür nicht eine Kirchgemeinde oder  Religionsge  -  meinschaft aufkommt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Justiz- und Polizeidepartement; Art.  26   lit. h GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  GNS, sGS  ; BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931,  SR  142.20  ; Staatsverträge mit dem Ausland siehe SR 0.142.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * b) Sonderfälle
                            1  Für das Bereitstellen von Familiengräbern sowie für Bestattungen, die nicht nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes übernommen werden müssen, können angemessene
                            Entschädigungen verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Höhe   und   Verwendung   dieser   Entschädigungen   sind   durch   Reglement   oder  Friedhofordnung festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Grabgestaltung
                            1  Die Angehörigen können die Gräber im Rahmen der Friedhofvorschriften auf  eigene Kosten gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Grabesruhe
                            1  Die Gräber dürfen nicht vor Ablauf von 20 Jahren seit der Bestattung, jene von  Kindern in besonderen Reihen oder Feldern nicht vor Ablauf von 15 Jahren geöff  -  net werden.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement  9   kann Ausnahmen bewilligen.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Feuerbestattungen  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * ...
Art. 14 Beisetzung der Asche
                            1  Die Asche ist in der Regel in einer Urnenhalle oder in einem Urnengrab beizuset  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen der Angehörigen des Verstorbenen wird die Asche in einem be  -  stehenden Grab, in einem Gemeinschaftsgrab oder in einem anderen Grab des  Friedhofes der zur Bestattung verpflichteten Gemeinde beigesetzt oder den Ange  -  hörigen überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufbewahrung der Asche
                            1  Die   in   der  Urnenhalle,   auf   dem   Urnengrabplatz   oder   im   Erdgrab   beigesetzte  Asche ist mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf dieser Frist wird die Asche im Gemeinschaftsgrab beigesetzt oder  auf Wunsch den Angehörigen überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Über die Öffnung eines Grabes im Strafverfahren vgl. Art.  118   Abs. 2 StP, sGS  962.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Justiz- und Polizeidepartement; Art.  26   lit. h GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Vgl. Art.  26   der VV zum diesem G, sGS  458.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kosten
                            1  Die   gemäss   Art.  6  Abs.  2   dieses   Gesetzes   zuständige   politische   Gemeinde   hat  einen Kostenanteil zu übernehmen, der den Kosten der Erdbestattung in einem  Reihengrab entspricht.  III. Schlussbestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Verordnung
                            1  Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften zu diesem Er  -  lass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt insbesondere die gesundheitspolizeilichen Anforderungen an die Fried  -  höfe, die Leichenschau, die Aufbewahrung des Leichnams bis zur Bestattung und  die Leichenüberführungen innerhalb des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Örtliche Vorschriften
                            1  Die politische Gemeinde erlässt im Rahmen von Gesetz und Verordnung Vor  -  schriften über die Friedhöfe und die Bestattungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Es werden aufgehoben:  a)  das Gesetz über das bürgerliche Begräbniswesen vom 24.  August 1873,  11  b)  das Nachtragsgesetz zum Gesetz über das bürgerliche Begräbniswesen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  April 1906.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Vollzugsbeginn
                            1  Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  bGS 2, 428.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  bGS 2, 430.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Ab 1. Januar 1965; nGS 3, 265.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  3, 260  28.12.1964  01.01.1965
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 2 geändert 35–49 01.06.2000 keine Angabe
Art. 2 aufgehoben 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 3, Abs. 2 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 3, Abs. 3 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 4a eingefügt 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 6 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 7 geändert 35–49 01.06.2000 keine Angabe
Art. 7 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 9, Abs. 2 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 10 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 13 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 17 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
Art. 18 geändert 48–39 27.11.2012 01.01.2013
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.12.1964  01.01.1965  Erlass  Grunderlass  3, 260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2000  keine Angabe  Art. 2  geändert  35–49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2000  keine Angabe  Art. 7  geändert  35–49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2012  01.01.2013  Art. 1  geändert  48–39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2012  01.01.2013  Art. 2  aufgehoben  48–39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2012  01.01.2013  Art. 3, Abs. 2  geändert  48–39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2012  01.01.2013  Art. 3, Abs. 3  geändert  48–39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2012  01.01.2013  Art. 4a  eingefügt  48–39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2012  01.01.2013  Art. 6  geändert  48–39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2012  01.01.2013  Art. 7  geändert  48–39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2012  01.01.2013  Art. 9, Abs. 2  geändert  48–39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2012  01.01.2013  Art. 10  geändert  48–39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2012  01.01.2013  Art. 13  geändert  48–39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2012  01.01.2013  Art. 17  geändert  48–39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2012  01.01.2013  Art. 18  geändert  48–39