Beschluss bezüglich der Beiträge an die täglichen Schulgelder, die die öffentliche Hand den Institutionen ausrichtet
                            - 1 -  Beschluss  bezüglich der Beiträge an die täglichen  Schulgelder, die die öffentliche Hand den  Institutionen ausrichtet  vom 16. Juni 1993  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  Artikel  19,  Ziffer  2,  Buchstabe  a  ,  des  Bundesgesetzes  über  die  Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959;  eingesehen  Artikel  105,  Ziffer  1,  der  Verordnung  über  die  Invalidenversicherung (IVV) von 17. Januar 1961;  eingesehen   Artikel   10   des   Gesetzes   vom   31.   Januar   1991   über   die  Eingliederung behinderter Menschen;  eingesehen Artikel 4 und 12 des Dekretes vom 25. Juni 1986 über Hilfs- und  Sonderschulen;  eingesehen  die  Stellungnahme  des  Amtes  für  behinderte  Personen  und  des  Hilfs- und Sonderschulamtes;  auf   Antrag   des   Erziehungsdepartementes   und   des   Departementes   der  Sozialdienste,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Die öffentliche Hand richtet den Institutionen, die behinderte Kinder
                            aufnehmen, Beiträge an die täglichen Schulgelder aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die Kostenbeteiligung beträgt 15 Franken für die Gemeinde und 15 Franken
                            für  den  Kanton  für  jeden  Aufenthalts-  oder  Schultag  eines  Zöglings  im  Schulpflichtalter oder wenn es notwendig ist auch für Kinder im Vorschulalter  oder  für  Jugendliche  nach  der  obligatorischen  Schulzeit.  Für  Kinder  im  Schulpflichtalter, die Hilfs- oder Sonderschulklassen besuchen, welche in das  kommunale oder interkommunale Schulwesen integriert sind, zahlt der Staat  keine Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Der Beitrag wird nur ausgerichtet, sofern das Erziehungsdepartement
                            vorgängig die Platzierung bewilligt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Sonderschulheime stellen der administrativen Abteilung des
                            Erziehungsdepartementes   sowie   den   betreffenden   Gemeindeverwaltungen  jedes Trimester Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 5 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1. Januar
                            1993 in Kraft zu treten und hebt jenen vom 12. Oktober 1983 auf.  Das Erziehungsdepartement ist mit seinem Vollzug beauftragt.  So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 16. Juni 1993.  Der Präsident des Staatsrates:  Raymond Deferr  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten