Kantonsratsbeschluss über das Fachhochschulzentrum Bahnhof Nord in St.Gallen
                            Kantonsratsbeschluss  über das Fachhochschulzentrum Bahnhof Nord in St.Gallen  vom 28. September 2008 (Stand 29. September 2008)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 13.  November 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genom  -  men und  beschliesst:  2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Projekt und Kostenvoranschlag von Fr.  96  918  000.– für den Neubau des Fach  -  hochschulzentrums Bahnhof Nord in St.Gallen werden genehmigt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der Kosten wird nach Abzug des erwarteten Bundesbeitrags von  Fr.  23  300  000.– ein Kredit von Fr.  73  618  000.– gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2013 innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Jahren abgeschrieben.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kantonsrat beschliesst über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf aus  -  serordentliche, nicht vorhersehbare Umstände zurückgehen, endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche  Änderungen zu beschliessen, soweit diese aus betrieblichen oder architektonischen  Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umge  -  staltet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2007, 3396 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Kantonsrat erlassen am 16. April 2008; in der Volksabstimmung angenommen und  rechtsgültig geworden am 28. September 2008; in Vollzug ab 29. September 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  6  RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  43–148  28.09.2008  29.09.2008  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.2008  29.09.2008  Erlass  Grunderlass  43–148