Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der kantonalen Baukommission
                            Beschluss  betreffend die Entschädigungen an die  Mitglieder der kantonalen Baukommission  vom 14.11.2012 (Stand 01.01.2013)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 55 und 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 27 Absatz 2 der Bauverordnung vom 2. Oktober 1996;  eingesehen Artikel 1 des Beschlusses über die Kommissionsentschädigun  -  gen vom 18. Juni 2008;  eingesehen, dass es sich bei der kantonalen Baukommission um eine un  -  abhängige erstinstanzliche Entscheidbehörde handelt;  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Sitzungen und Zeitaufwand
                            1  Die Entschädigungen der Mitglieder der kantonalen Baukommission, wel  -  che nicht in der kantonalen Verwaltung tätig sind, für die Sitzungen und den  übrigen Zeitaufwand (Studien, Vorbereitungsarbeiten,  usw.) werden wie  folgt festgelegt:  a)  pro Tag  Fr.  600  b)  pro Halbtag  Fr.  300  c)  pro Stunde  Fr.  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich zu den erwähnten Entschädigungen erhalten der Präsident und  die Vizepräsidenten der kantonalen Baukommission eine jährliche Pau  -  schalentschädigung von 4'000 Franken beziehungsweise von 2'000 Fran  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Spesen
                            1  Die Spesen (Reisespesen, Verpflegung, Übernachtung) werden entspre  -  chend dem Beschluss über die Kommissionsentschädigungen vom 18. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 festgelegt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Übrige Kosten
                            1  Die übrigen Kosten (Porto, Telefonspesen, Kopien usw.) werden nach  dem effektiven Aufwand entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zahlung
                            1  Die Bezahlung der Entschädigungen erfolgt aufgrund von Quartalsabrech  -  nungen, welche durch die Betroffenen gemäss Anweisungen der zuständi  -  gen Dienststelle erstellt sowie vom Präsidenten und dem Chef der zustän  -  digen Dienststelle unterzeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Veröffentlichung und Inkrafttreten
                            1  Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht; er tritt am 1.  Januar 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2012  01.01.2013  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 47/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  14.11.2012  01.01.2013  Erstfassung  BO/Abl. 47/2012