Kantonsratsbeschluss über den Neubau des Forschungszentrums der Hochschule für Technik Rapperswil
                            Kantonsratsbeschluss  über den Neubau des Forschungszentrums der Hochschule für  Technik Rapperswil  vom 23. September 2012 (Stand 24. September 2012)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 18.  Oktober 2011  1   Kenntnis genommen  und  beschliesst:  2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Projekt und Kostenvoranschlag von Fr.  41  900  000.– für das Forschungszentrum  der Hochschule für Technik Rapperswil werden genehmigt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der Kosten wird ein Kredit von Fr.  21  900  000.– gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2013 innert  zehn Jahren abgeschrieben.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht vorher  -  sehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Kantonsrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags Änderun  -  gen am Projekt zu beschliessen,soweit diese aus betrieblichen oder architektoni  -  schen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich  umgestaltet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2011, 3082 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Kantonsrat erlassen am 24. April 2012; in der Volksabstimmung angenommen und  rechtsgültig geworden am 23. September 2012; in Vollzug ab 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 6 RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  47–122  23.09.2012  24.09.2012  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2012  24.09.2012  Erlass  Grunderlass  47–122