Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder des Arbeitsgerichtes und der Kantonalen Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung
                            Beschluss  betreffend die Entschädigungen an die  Mitglieder des Arbeitsgerichtes und der  Kantonalen Schlichtungskommission für  Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über  die Gleichstellung  vom 16.02.2011 (Stand 01.12.2019)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 34 des kantonalen Arbeitsgesetzes  vom  16. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966;  auf Antrag des Departements für Sicherheit, Sozialwesen und Integration,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sitzungsgelder  der Mitglieder des Arbeitsgerichtes  und der Kantona  -  len   Schlichtungskommission   für   Streitigkeiten   nach   dem   Bundesgesetz  über die Gleichstellung (nachfolgend: Kommission) werden wie folgt festge  -  setzt:  a)  Präsident:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  pro Tag (max .8 Stunden Sitzung)  Fr.  500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  pro Halbtag (max. 4 Stunden)  Fr.  250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  pro Stunde  Fr.  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  pro Tag (max .8 Stunden Sitzung)  Fr.  350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  pro Halbtag (max. 4 Stunden)  Fr.  200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  pro Stunde  Fr.  50  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Arbeitsgerichts und der Kommission werden zusätzlich  für die Vorbereitung und das Studium der Dossiers sowie der Präsident für  Korrektur und Unterschrift der Entscheide wie folgt entschädigt:  a)  Präsident:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  pro Tag  Fr.  400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  pro Halbtag  Fr.  200  b)  Beisitzer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  pro Tag  Fr.  150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  pro Halbtag  Fr.  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung für die Mahlzeit beträgt 25 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Vergütung von Trans  -  portauslagen (SBB-Fahrkarte 2. Klasse).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn   die   Umstände   die   Benützung   des   Privatfahrzeugs   rechtfertigen,  wird eine Kilometer-Entschädigung von 70 Rappen bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Mitglieder   des  Arbeitsgerichts   bekommen   eine   Informatikentschädi  -  gung von 600 Franken pro Jahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anderen Spesen (Porti, Telefon, Kopien etc.) werden gemäss effekti  -  ven Kosten vergütet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigungen werden pro Trimester nach einer von der Dienststel  -  le   für  Arbeitnehmerschutz   und  Arbeitsverhältnisse   erstellten  Abrechnung  ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Beschluss   betreffend   die   Entschädigungen   an   die   Mitglieder   des  Arbeitsgerichtes vom 18. Februar 2011 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt publiziert, um am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 in Kraft zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2011  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 13/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2019  01.12.2019  Art. 3 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2019  01.12.2019  Art. 3 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 2020-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  16.02.2011  01.01.2011  Erstfassung  BO/Abl. 13/2011