Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die Heimarbeit
                            - 1 -  Gesetz  betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes  über die Heimarbeit  vom 15. November 1985  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über  die Heimarbeit und seiner Vollziehungsverordnung vom 20. Dezember 1982;  eingesehen  die  Bestimmungen  von  Artikel  30,  Ziffer  3,  Buchstabe  b  ,  der  Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Mit Ausnahme der Fälle, für welche die Zuständigkeit nicht ausdrücklich
                            einer  anderen  Behörde  übertragen  ist,  ist  das  Sozialamt  für  Arbeitnehmerschutz    und    Dienstverhältnisse    die    zuständige,    kantonale  Behörde für die Anwendung des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die  Heimarbeit (nachstehend HArG genannt) und seiner Vollziehungsverordnung  vom 20. Dezember 1982 (nachstehend HArGV) genannt.  Es kann andere Dienststellen des Staates zur Mitarbeit heranziehen, vor allem  das kantonale Arbeitsamt für die Vermittlung der Arbeitslosen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Es hat insbesondere folgende Befugnisse:
                            a)  in  Zweifelsfällen  über  die  Anwendung  des  Gesetzes  (Art.  2  HArG)  zu  entscheiden;  b)  das kantonale Arbeitgeberregister zu führen sowie der Bescheinigung über  die Eintragung im Arbeitgeberregister (Art. 10 HArG) auszustellen;  c)  Kontrollen bei Arbeitgebern und Heimarbeitnehmern und deren Beratung  (Art. 11 HArG und Art. 11, Abs. 2, HArGV) vorzunehmen;  d)  Einhaltung der in Abschnitt 2 HArG und Abschnitt 2 HArGV enthaltenen  Vorschriften durch die Arbeitgeber und Heimarbeiter zu überwachen;  e)  Bewilligung  um  Ausnahme  von  der  zeitlichen  Begrenzung  der  Ausgabe  von Heimarbeit (Art. 7 HArG) zu erteilen;  f)  die  jährlichen  Berichte  an  das  Bundesamt  für  Industrie,  Gewerbe  und  Arbeit (Art. 15, Abs. 4, HArG und Art. 11, Abs. 3, HArGV) abzugeben;  g)  mit   der   Schweizerischen   Zentralstelle   für   Heimarbeit   in   Bern,   zur  Schaffung von Heimarbeitsplätzen zusammen zu arbeiten;  h)  die   Heimarbeit   im   Rahmen   des   Gesetzes   vom   28.   März   1984   zur  Förderung der Wirtschaft (Art. 17 ff) zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 bis
                            1  Vorbehalt des Subventionsgesetzes  Die  Bestimmungen  des  Subventionsgesetzes  vom  13.  November  1995  sind  auf   alle   in   diesem   Erlass   vorgesehenen   Subventionen   unmittelbar   und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -  vollumfänglich  anwendbar.  Die  Bestimmungen  des  vorliegenden  Erlasses  bleiben  nur  insoweit  anwendbar,  als  sie  den  Bestimmungen  des  Subventionsgesetzes nicht entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gegen die Entscheide der zuständigen Dienststelle kann beim
                            Volkswirtschaftsdepartement  Beschwerde  erhoben  werden  und  zwar  gemäss  dem im Gesetz vom 6. Oktober 1976 über das Verwaltungsverfahren und die  Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Für Bewilligungen nach Artikel 7 Absatz 1, HArG kann vom Arbeitgeber eine
                            Gebühr von Fr. 10.- bis Fr. 50.- erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Eventuelle zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und
                            Heimarbeitnehmern,  werden  nach  den  im  kantonalen  Arbeitsgesetz  vom  16.  November 1966 enthaltenen Bestimmungen entschieden (Art. 29 ff).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz über die Heimarbeit oder seine
                            Vollziehungsverordnung werden mit einer Busse von Fr. 20.- bis Fr. 2000.-,  durch    das    Volkswirtschaftsdepartement    bestraft    unter    Vorbehalt    der  Rekursmöglichkeit an den Staatsrat.  Absichtliche,  schwere  Übertretungsfälle  können  dem  Strafrichter  angezeigt  werden.  Zudem   sind   die   Bestimmungen   der   Artikel   20   und   43   des   kantonalen  Arbeitsgesetzes vom 16. November 1966 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Dieses Gesetz untersteht nicht der Volksabstimmung, da es in Anwendung
                            eines Bundesgesetzes erlassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft; auf dieses Datum
                            wird   der   Beschluss   vom   19.   Juni   1942   betreffend   den   Vollzug   der  Bundesvorschriften über die Heimarbeit aufgehoben.  So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rate zu Sitten, den 15.  November 1985.  Der Präsident des Grossen Rates:  Maurice Copt  Die Schriftführer:  P. Amherd, A. Burrin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -  Titel und Änderungen  Veröffentlichung  Inkrafftreten  G betreffend die Anwendung des  Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. November 1985  GS/VS 1985, 89  1.1.1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Subventionsgesetz vom 13. November 1995:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  : Art. 2bis  GS/VS 1996, 55  1.5.1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  : aufgehoben;  n.  : neu;  n.  W.  : neuer Wortlaut