Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach
                            Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach  vom 10. September 1984 (Stand 1. Januar 1985)  Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St.Gallen  erlässt  in Anwendung von Art.  20 der Schiffahrtsverordnung vom 25.  April 1980  1  als Hafenordnung:  2  I. Geltungsbereich und Zuständigkeit  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Hafenordnung gilt für das Hafengebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Hafengebiet   umfasst   das   Hafenbecken   und   den   Quaiplatz,   der   im   Osten  durch den Seepark und im Süden durch die Gebäude und Anlagen der Schweizeri  -  schen Bundesbahnen begrenzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            a) Schiffahrtsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Abteilung Schiffahrt des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes (Schiffahrt  -  samt) vollzieht diese Hafenordnung, soweit nichts anderes bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Hafenmeister
                            1  Der Hafenmeister ist dem Schiffahrtsamt unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  die Hafenaufsicht;  b)  die Zuweisung der Anlegeplätze und den Anbindedienst;  c)  die Beleuchtung des Hafens;  d)  die Bedienung der Hafenglocke bei Nacht und dichtem Nebel;  e)  die Anzeige von Übertretungen schiffahrtspolizeilicher Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  714.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. Januar 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Benützung der Hafenanlage  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verkehr und Zulassung
                            1  Verkehr und Zulassung von Fahrzeugen im Hafenbecken richten sich nach der  Bodensee-Schiffahrts-Ordnung.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Hafenmündung
                            1  Die Hafenmündung ist bei der Ankunft und Abfahrt von Fahrgastschiffen früh  -  zeitig freizuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ein- und Aussteigeplätze
                            1  Bei Ankunft und Abfahrt von Fahrgastschiffen ist der Ein- und Aussteigeplatz für  die Fahrgäste freizuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Hafenmauer
                            1  Das Betreten der Hafenmauer ist bei Nacht, dichtem Nebel, Sturm oder Eisansatz  verboten. Vorbehalten bleiben Notfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kinder dürfen die Hafenmauer nur in Begleitung Erwachsener betreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Badeverbot
                            1  Das Baden im Hafenbecken ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anlegeplätze
                            1  Der zugewiesene Anlegeplatz darf nicht abgetauscht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fahrzeuge sind an den vorgesehenen Einrichtungen festzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Schiffsliegeplätze
                            1  Für die Vermietung von Schiffsliegeplätzen ist das Schiffahrtsamt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abstellen von Gegenständen
                            1  Fahrzeuge und andere Gegenstände dürfen auf dem Hafenquai nur mit Einwilli  -  gung des Hafenmeisters abgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  EidgV der Internationalen Schiffahrtskommission über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bo  -  densee-Schiffahrts-Ordnung) vom 13.  Januar 1976, SR  747.223.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verunreinigungen
                            1  Verunreinigungen des Hafengebiets sind durch den Verursacher zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ersatzvornahme
                            1  Beseitigt   der   Verursacher   einen   ordnungswidrigen   Zustand   nicht,   so  wird   der  ordnungsgemässe Zustand auf dessen Kosten wiederhergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Haftung für Schäden
                            1  Für  Schäden an Fahrzeugen, Ladungen  oder  Ausrüstungsgegenständen,  die in  -  folge Sturm, Wellengang oder Hochwasser eingetreten sind, übernimmt der Staat  keine Haftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Haftung des Werkeigentümers nach Art.  58  f. des Schweizerischen Obligatio  -  nenrechts  4   bleibt vorbehalten.  III. Verschiedene Bestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Schiffahrtsunternehmungen
                            a) Fahrpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Schiffahrtsunternehmungen   übermitteln   bei   jedem   Fahrplanwechsel   dem  Schiffahrtsamt eine hinreichende Anzahl Fahrpläne. Diese werden im Hafen ange  -  schlagen; das Schiffahrtsamt bestimmt die Anschlagstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Extrafahrten sind dem Schiffahrtsamt frühzeitig bekanntzugeben. Dieses verstän  -  digt das zuständige Zollamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 b) Entschädigung
                            1  Der Strom- und Wasserbezug wird zu den Selbstkosten, die Entgegennahme von  Fäkalien oder anderen Abfällen nach einem kostendeckenden Stundenansatz ver  -  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Abfertigung  von  Fahrgastschiffen  vor  07.00  Uhr  und  nach  22.00  Uhr  wird  gesondert in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abrechnung erfolgt jeweils auf Ende Schiffahrtssaison.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Hafenordnung wird ab 1.  Januar 1985 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligatio  -  nenrecht) vom 30.  März 1911, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  19–108  10.09.1984  01.01.1985  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.1984  01.01.1985  Erlass  Grunderlass  19–108