Beschluss über die Abänderung des Beschlusses betreffend die Beteiligung des Staates an der Gewerbehilfe durch die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften
                            Beschluss  über die Abänderung des Beschlusses  betreffend die Beteiligung des Staates an der  Gewerbehilfe durch die gewerblichen  Bürgschaftsgenossenschaften  vom 23.12.1950 (Stand 23.12.1950)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Bundesratsbeschluss vom 22. Juni 1949, wodurch die Be  -  schlüsse vom 13. September 1941 und 12. Juli 1946 aufgehoben werden;  auf Antrag des Finanzdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Staatsratsbeschluss  vom   8.   Juli  1948   über   die Abänderung   der   Be  -  schlüsse vom 28. November 1941 und 24. Juli 1941, betreffend die Beteili  -  gung des Staates an der Gewerbehilfe durch die gewerblichen Bürgschafts  -  genossenschaften, wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat haftet jedoch weiterhin für den von ihm vor 1946 übernomme  -  nen Anteil an allfälligen Verlusten aus Verbürgerungen gemäss Bundesbe  -  schluss vom 13. September 1941.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gestützt auf Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1949 und Art. 8  einzig  den Walliser  Verband der  gewerblichen  Bürgschaftsgenossenschaf  -  ten und beteiligt sich mit 50 Prozent  an den in Betracht fallenden allgemei  -  nen Verwaltungskosten dieses Verbandes soweit diese nicht durch die or  -  dentlichen Einnahmen gedeckt werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Finanzdepartement  wird mit der Ausführung des gegenwärtigen Be  -  schlusses und mit der Kontrolle des Walliser Verbandes der gewerblichen  Bürgschaftsgenossenschaften beladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.1950  23.12.1950  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1950 f 168 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  23.12.1950  23.12.1950  Erstfassung  RO/AGS 1950 f 168 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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