Beschluss betreffend Durchführung der Bundesvorschriften über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken
                            Beschluss  betreffend Durchführung der  Bundesvorschriften über die  Gewichtsbezeichnung an schweren, zur  Verschiffung bestimmten Frachtstücken  vom 18.07.1935 (Stand 25.08.1936)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  in Ausführung der Bestimmung des Artikels 4 des Bundesgesetzes über die  Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Fracht  -  stücken vom 28. März 1934;  auf Antrag des Justiz- und Polizeidepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sämtliche   Frachtstücke   oder   andere   Gegenstände   von  1'000kg   oder  mehr, die an irgendeinem Orte des Kantonsgebietes zur Beförderung über  -  geben werden und die zur Verschiffung auf See oder auf Binnenwasser  -  strassen bestimmt sind, müssen an der Aussenseite mit einer verständli  -  chen und dauerhaft angebrachten Bezeichnung ihres Bruttogewichtes in Ki  -  logramm versehen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gewichtsbezeichnung ist vom Absender oder von seinen Vertretern in  der Regel am Abgangsorte, vor oder bei der Verladung der Ware anzubrin  -  gen, welches immerhin die Art der Beförderung sein mag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist   es   aus   besondern   Gründen   ausnahmsweise   nicht   möglich,   die  Gewichtsbezeichnung auf der Abgangsstation anzubringen und verlässt die  im Kanton verladene und mit der Bahn beförderte Ware das Gebiet der Eid  -  genossenschaft ausserhalb des Kantons, so kann die Gewichtsbezeich  -  nung   auf   dem   Grenzbahnhof   unmittelbar   vor   dem   Überschreiten   der  Landesgrenze angebracht werden.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Frachtstück mit einem andern Transportmittel als mit der Bahn  befördert, so kann die Gewichtsbezeichnung ausnahmsweise an irgendei  -  nem Orte vor Überschreitung der Landesgrenze angebracht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuwiderhandlungen gegen das vorerwähnte Bundesgesetz und gegen  diesen Ausführungsbeschluss werden mit Busse bis zu  500 Franken be  -  straft. Die Busse wird vom Justiz- und Polizeidepartement ausgesprochen,  unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat, binnen zehn Tage, seit  der Zustellung des Entscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Justiz- und Polizeidepartement wird mit dem Vollzug dieses Be  -  schlusses beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.07.1935  18.07.1935  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1935 f 180 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            25.08.1936  25.08.1936  Art. 1 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1936 f 87 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            25.08.1936  25.08.1936  Art. 2 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1936 f 87 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            25.08.1936  25.08.1936  Art. 2 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 1936 f 87 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            25.08.1936  25.08.1936  Art. 2 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 1936 f 87 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  18.07.1935  18.07.1935  Erstfassung  RO/AGS 1935 f 180 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 1 Abs. 1 25.08.1936 25.08.1936 geändert RO/AGS 1936 f 87 | d
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                Art. 2 Abs. 1 25.08.1936 25.08.1936 geändert RO/AGS 1936 f 87 | d
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                Art. 2 Abs. 2 25.08.1936 25.08.1936 eingefügt RO/AGS 1936 f 87 | d
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                Art. 2 Abs. 3 25.08.1936 25.08.1936 eingefügt RO/AGS 1936 f 87 | d
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