Beschluss über die Ausführung der Massnahmen zur Umstellung der Obstkulturen für die Jahre 2006-2009
                            -  1  -  Beschluss  über die Ausführung der Massnahmen zur  U  m  stellung der Obstkulturen für die Jahre 2006  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009  vom 7. Dezember 2005  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  den  Beschluss  des  Grossen  Rates  betreffend  die  Gewä  h  rung  eines  Rahmenkredites  in  d  er  Höhe  von  6  Millionen  Franken  für  die  Massnahmen  zur Umstellung der Obstkulturen im Wa  l  lis vom 10. November 2005;  auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft und Raumentwicklung;  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            Der  Kanton  beteiligt  sich  finanziell  a  n den Massnahmen der Anpassung der  Walliser  Obstkulturen  in  den  Jahren  2006  –    2009;  er  stellt  dafür  einen  G  e-  samtbetrag  von  6  Millionen  Franken  bereit;  dieser  Betrag  wird  je  nach  den  Verfügbarkeiten in den jäh  r  lichen  Voranschlägen  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendung sbereich
                            1  Die Massnahmen betreffen folgende Gegenstände:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die  Verlängerung  der  Frist  bezüglich  der  Erneuerung  der  Aprikosenbä  u-  me;  dafür  werden  500'000  Franken  zur  Verfügung  gestellt,  und  die  Lan  d-  wirte müssen sich bis spätestens 31. J  a  nuar 2006 anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die  Umwandlungen  der  Obstkulturen  und  die  Pflanzung  von  innovativen  Kulturen im Sinne der Obst  -   und Gemüseverordnung des Bundes. Die ka  n-  tonale  Hilfe  ergänzt  die  Beiträge  des  Bundes.  Die  Entscheide  des  Bunde  s-  amtes  für  Landwirtschaft  über  die  Gewährung  v  on  Beiträgen  werden  als  Belege bei der Gewährung von kantonaler Finanzhilfe anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die  Pflanzung  von  Zwetschgenbäumen,  Kirschbäumen,  Nektarinenbä  u-  men,  Pfirsichbäumen,  Tafeltrauben  und  weissen  Spargeln,  für  die  keine  Beiträge  des  Bundes  gewährt  werde  n.  Die  Grenzwerte  von  300  Bäume/ha  beim Kernobst und von 2'500 Pflanzen/ha bei den Tafeltrauben müssen e  r-  reicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Die  Umstellung  des  Anbaus  von  Williamsbirnen  und  Golden  Delicious  und  Maigold  auf  Apfel  -    und  Aprikosensorten,  die  vom  Markt  verlangt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Umstellung  besteht  im  vollständigen  Ausreissen  einer  Kultur  und  der  Pflanzung einer neuen Kultur auf einer oder mehreren Parzellen, deren Fl  ä  che  gleich gross ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mindestdichte bei den Obstkulturen, für die Hilfe gewährt werden kann,  b  eträgt  300  Bä  u  me/ha  bei  den  Williamsbirnen,  500  Bäume/ha  bei  den  Äpfeln  und 200 Bäume/ha bei den Aprik  o  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Zwischenveredlung  der  Sorten  Golden  Delicious  und  Maigold  mit  marktgängigen Apfelso  r  ten ist gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Stellung des Hilfeempfängers und Mindestfläche pro Gesuch
                            1  Bei  der  Erneuerung  der  Aprikosenbäume  muss  der  Hilfeempfänger  Eigent  ü-  mer oder Bewir  t  schafter einer Aprikosenkultur sein; die Mindestfläche, für die  Hilfe gewährt werden kann, beträgt 1’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  den  anderen  Massnahmen  nach  A  rtikel  2  ist  der  Hilfeempfänger  der  B  e-  wirtschafter,  der  die  Bedingungen  der  Direktza  h  lungsverordnung  des  Bundes  bei den Flächen erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei den Massnahmen nach Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 muss die Fläche pro  Gesuch  grösser  als  2’500  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    sein;  die  Mindes  t  fläche für das Ausreissen kann  aus  mehreren  Parzellen  im  Kataster  bestehen.  Die  Hilfeempfänger  verpflic  h-  ten  sich,  die  Anforderungen  des  ökologischen  Leistung  s  nachweises  (ÖLN)  bzw.  des  biologischen  Anbaus  nach  der  Gesetzgebung  des  Bundes  zu  beac  h-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor  behalten  bleibt  das  Eintreten  auf  Gesuche  von  Personen,  die  bereits  in  den  Genuss  von  kantonaler  Hilfe  für  die  Sortendiversifizierung  und  die  U  m-  stellung  von  Obstkulturen  sowie  für  die  Erneuerung  von  Aprikosenbäumen  kamen  und  deren  Kulturen  nicht  nach  den  u  rsprünglich  vorgesehenen  Bedi  n-  gungen unterhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Behandlung der Gesuche und Zeitplan
                            1  Die  Gesuche  werden  nach  den  folgenden  Grundsätzen  behandelt;  es  gilt  j  e-  weils das Datum des Poststempels:  a)  in  der  Reihenfolge  des  Eingangs  der  Entscheid  e  über  die  Gewährung  von  Hilfen des Bundes,  b)  in  der  Reihenfolge  des  Eingangs  der  von  der  kantonalen  Dienststelle  für  Landwirtschaft  vorgesehenen  Formulare  für  die  Erneuerung  von  Aprik  o-  senkulturen und die Umstellung und Pfla  n  zung ohne Bundesbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Di  e  Hilfe  endet,  wenn  die  Finanzmittel,  die  in  diesem  Beschluss  für  die  ve  r-  schiedenen  Massnahmen  vorgesehen  sind,  erschöpft  sind.  Stehen  nicht  gen  ü-  gend  Mittel  zur  Verfügung,  so  werden  die  restlichen  Beträge  im  Verhältnis  unter den G  e  suchstellern aufgeteilt,  die die Formulare bis zum Tag, an dem  die  finanziellen  Mittel  für  die  betreffende  Massnahme  oder  die  betreffenden  Mas  s  nahmen erschöpft wurden, eingereicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  Erneuerung  der  Aprikosenkulturen  muss  der  Hilfeempfänger  seine  Pflanzungen bis späte  stens Ende 2006 ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  den  übrigen  Massnahmen  nach  Artikel  2  muss  der  Hilfeempfänger  die  Pflanzung  spätestens  innert  18  Monaten  ab  Datum  des  Gesuchs,  spätestens  aber  bis  Ende  2009  ausführen.  Falls  die  Arbeiten  nicht  innerhalb  von  18  M  o-  naten nach   dem Datum, an dem das Hilfsgesuch eingereicht wurde, ausg  e  führt  wurden, wird das Gesuch gegenstandslos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  kantonalen  Formulare  sind  beim  kantonalen  Amt  für  Obst  -  ,  Garten  -   und  Gemüsebau erhältlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  Gesuche  von  Pächtern  müssen  vom  Besitzer  der  Par  zelle  bzw.  der  Pa  r-  zellen,  auf  denen  die  bestehenden  Pflanzungen  ausgerissen  werden  und  die  neu  bepflanzt  werden,  genehmigt  werden.  Der  Eigentümer  der  Parzelle  ve  r-  pflichtet  sich,  dass  er  die  Kultur,  für  die  Hilfe  gewährt  wurde,  während  zehn  Jahren  bei  den  S  pargeln  und  während  15  Jahren  bei  den  übrigen  Sorten  nach  den  üblichen  Praktiken  bewirtschaften  lässt;  die  Bedingung  gilt  auch,  wenn  der Bewirtschafter während dieses Zeitraums wechselt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Den  Gesuchen  müssen  Katasterpläne  und  Grundbuchauszüge  beigelegt  we  r-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bedingungen für die Gewährung von Beiträgen für die
                            Erneuerung von Aprikosenbäumen  Die  Bedingungen  zur  Gewährung  von  Beiträgen,  die  Sorten,  die  gestatteten  Bewirtschaftungsformen  und  die  Umweltbelastungen  werden  in  einem  ve  r-  bindlichen  Vertra  g  zwischen  dem  Gesuchsteller  und  der  kantonalen  Diens  t-  stelle für Landwirtschaft festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Pauschale Hilfsbeträge
                            1  Folgende Pauschalbeträge werden dem Bewirtschafter ausgerichtet:  a)  Für  die  Erneuerung  der  Aprikosenbäume  werden  die  Beträge  im  Ver  trag  zwischen dem Gesuchsteller und der kantonalen Dienststelle für Landwir  t-  schaft festgehalten.  b)  Für  die  Hilfe  bei  der  Umstellung  und  der  Pflanzung  von  innovativen  Ku  l-  turen  als  Ergänzung  zu  den  Beiträgen  des  Bundes  sowie  für  die  Pflanzu  n-  gen nach Artikel   2 Absätze 3 und 4 ohne Bundeshilfe:  -   Europäische Zwetschgenbäume, Pfirsichbäume, Nektarinenbäume: 2,45         Franken/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -   Japanische Zwetschgenbäume: 1,65 Franken/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -   Kirschbäume: 2,15 Franken/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -   Tafeltrauben: 2,30 Franken/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -   Spargeln: 1,30 Fr  anken/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -   Apfelbäume und Aprikosenbäume: 3,00 Franken/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -   Zwischenveredlung von Apfelbäumen: 1,20 Franken/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Angaben  im  Kataster  sind  massgeblich  für  die  Bestimmung  der  umg  e-  stellten Fläche; diese wird gegebenenfalls bei der Ortsbesichtigung korri  giert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Auszahlung der Hilfe
                            1  Für die Massnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 wird die Hilfe des Kantons in  zwei Tranchen ausgezahlt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  4  -  a)  die erste Hälfte, wenn das Gesuch gutgeheissen wird, spätestens aber 2006;  b)  der Restbetrag so schnell wie möglich   am Ende des ersten Vegetationsja  h-  res  und  höchstens  ein  Jahr  nach  der  ersten  Zahlung,  je  nach  den  finanzie  l-  len  Mitteln,  die  noch  verfügbar  sind,  nachdem  die  Hilfe  für  die  anderen  Massnahmen  nach  diesem  Beschluss  an  die  entsprechenden  Empfänger  ausgezahlt w  orden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Massnahmen  nach  Artikel  2  Absätze  2,  3  und  4  wird  die  Hilfe  des  Kantons in zwei Tranchen ausgezahlt:  a)  der erste Drittel nach dem Ausreissen der bisherigen Kultur bzw. nachdem  das  Gesuch  gutgeheissen  wurde,  wenn  es  sich  um  eine  Massna  hme  ha  n-  delt, bei der das Ausreissen nicht erforderlich ist, spätestens aber 2006;  b)  der Saldo nach der Pflanzung der neuen Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Auszahlung  des  Restbetrags  ist  an  die  Bedingung  geknüpft,  dass  der  Gesuchsteller  das  Formular  mit  den  Informationen  üb  er  die  obligatorische  Anmeldung der Pflanzung und den Vertrieb der importierten Reben und Obs  t-  bäume einschickt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gesuchsteller ist dafür verantwortlich, dass die Ausführung der Arbe  i  ten  beim kantonalen Amt für Obst  -  , Garten  -   und Gemüsebau gemeldet wir  d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Stehen  im  Voranschlag  für  das  Jahr,  für  das  die  Zahlung  gemäss  Absatz  1  dieses  Artikels  erfolgen  muss,  nicht  genug  finanzielle  Mittel  zur  Verfügung,  so  wird  die  Zahlung  auf  das  folgende  Jahr  verschoben.  Die  Verschiebung  kann die ganze Zahlung oder ein  en Teil davon betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verpflichtung der Hilfeempfänger und Kontrolle
                            1  Die  kantonale  Dienststelle  für  Landwirtschaft  behält  sich  das  Recht  vor,  in  den Kulturen Kontrollen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In schweren Fällen, insbesondere wenn die gemeldeten Arbe  iten nicht ausg  e-  führt  werden,  die  Kulturen  innerhalb  15  Jahren  (10  Jahren  bei  den  Spa  r  geln)  nach  der  Neupflanzung  aufgegeben  werden  oder  die  Bestimmungen  in  dieser  Weisung nicht eingehalten werden, werden die Subventionen vollstä  n  dig oder  teilweise zurückg  efordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Produzenten  verpflichten  sich,  auf  Verlangen  dem  Amt  für  Obst  -  , Ga  r-  ten  -    und  Gemüsebau  für  die  Früchte  aus  den  Parzellen,  für  die  Hilfe  gewährt  wurde,  Angaben  zum  Ertrag,  zu  den  Kosten  und  zu  den  Produzentenpreisen  zu liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ausfüh rungsinstanz
                            Die kantonale Dienststelle für Landwirtschaft wird mit der Ausführung di  e  ses  Beschlusses   beauftragt.   Sie   hört   dazu   die   Walliser   Obst  -    und  Gemüse  -  Branchenorganisation  (WOGV) an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufhebung
                            Der  Beschluss  über  den  Vollzug  der  Massnahmen  d  es  Bundes  und  des  Ka  n-  tons zu Gunsten der Erneuerung der Aprikosenkulturen im Wallis vom 3. A  p-  ril 1996 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  5  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkraftsetzung
                            Dieser Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten,   den 7. Dezember 2005.  Der Präsident des Staatsrates:  Claude Roch  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten