Beschluss über den Abzug der Kosten von Privatliegenschaften und energiesparenden und dem Umweltschutz dienenden Investitionen
                            Beschluss  über den Abzug der Kosten von  Privatliegenschaften und energiesparenden  und dem Umweltschutz dienenden  Investitionen  vom 23.04.1997 (Stand 01.01.1997)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Verordnungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung über  die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens und über  die   Massnahmen   zur   rationellen  Energieverwendung   und   zur   Nutzung   er  -  neuerbarer Energien;  eingesehen   den  Artikel   243  Absatz   2   des   Steuergesetzes   vom   10.   März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976 (StG);  eingesehen   die   Verordnung   vom   14.   Dezember   1994   über   die   Änderung  und   Ergänzung   der   Ausführungsverordnung   zum   Steuergesetz   vom   10.  März 1976;  auf Antrag des Finanzdepartements,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abziehbare Kosten
                            1  Als abziehbare Kosten gelten namentlich:  a)  die Unterhaltskosten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertver  -  mehrende Aufwendungen darstellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds (Art. 712 l  ZGB) von Stockwerkeigentümergemeinschaften, sofern diese  Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die  Gemeinschaftsanlagen verwendet werden,  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Betriebskosten, wie wiederkehrende Gebühren für Kehrichtent  -  sorgung (nicht aber Gebühren, die nach dem Verursacherprinzip  erhoben werden); Abwasserentsorgung; Strassenbeleuchtung  und -reinigung; Strassenunterhaltskosten; Liegenschaftssteu  -  ern, die als Objektsteuern gelten; Entschädigungen an den  Hauswart; Kosten der gemeinschaftlich genutzten Räume, des  Lifts usw., soweit der Hauseigentümer hierfür aufzukommen hat;  b)  die Versicherungsprämien: Sachversicherungsprämien für die Liegen  -  schaft   (Brand-,   Wasserschäden-,   Glas-   und   Haftpflichtversicherun  -  gen, unter Ausschluss der Mobiliarversicherungen);  c)  die   Kosten   der   Verwaltung:   Auslagen   für   Porto,   Telefon,   Inserate,  Drucksachen,   Betreibungen,   Prozesse   und   Entschädigungen   an  den  Liegenschaftsverwalter usw. (nur die tatsächlichen Auslagen; die Ent  -  schädigungen   für   die   eigene  Arbeit   des   Hauseigentümers   sind   nicht  abzugsberechtigt).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Nicht abziehbare Kosten
                            1  Nicht abziehbar sind namentlich nachfolgende Unterhaltskosten:  a)  Kosten,   die  ein  Steuerpflichtiger   zur   Instandstellung   einer   neuerwor  -  benen,   vom   bisherigen   Eigentümer   vernachlässigten   Liegenschaft  kurz nach Anschaffung, in der Regel während fünf Jahren, aufwenden  muss;  b)  einmalige   Beiträge   des   Grundeigentümers,   wie   Strassen-,   Trottoir-,  Schwellen-,   Werkleitungsbeiträge,  Anschlussgebühren   für   Kanalisati  -  on,     Abwasserreinigung,     Wasser,     Gas,     Strom,     Fernseh-     und  Gemeinschaftsantennen usw.;  c)  Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem Betrieb  der   Heizanlage   oder   der   zentralen   Warmwasseraufbereitungsanlage  direkt zusammenhängen, namentlich Energiekosten;  d)  Wasserzinsen   sind   grundsätzlich   nicht   abziehbare   Unterhaltskosten,  ausser für den Eigentümer eines vermieteten Objektes, bei dem sie in  den   Mietzinsen   inbegriffen   sind   und   nicht   auf   die   Mieter   überwälzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abziehbare Investitionen
                            1  Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneu  -  erbarer Energien sind insbesondere:  a)  Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehül  -  le, wie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken  gegen Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster als vor  -  bestehend. Die neuen Fenster müssen einen k-Wert unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2W/m² K aufweisen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Anbringen von Fugendichtungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Einrichten von unbeheizten Windfängen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Ersatz von Jalousieläden, Rolläden;  b)  Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen An  -  lagen, wie zum Beispiel:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ersatz des Wärmeerzeugers, ausgenommen ist der Ersatz  durch ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ersatz von Wassererwärmern, ausgenommen der Ersatz von  Durchlauferhitzern durch zentrale Wassererwärmer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Anschluss an eine Fernwärmeversorgung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Einbau von Wärmepumpen, Cheminée-Einsätze mit moderner  Verbrennungstechnologie, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und  Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Als zu fördernde  erneuerbare Energien gelten: Sonnenenergie, Geothermie, mit  oder ohne Wärmepumpen nutzbare Umgebungswärme, Wind  -  energie und Biomasse (inkl. Holz und Biogas). Die Nutzung der  Wasserkraft wird im Rahmen des StG nicht gefördert),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der ra  -  tionellen Energienutzung dienen, wie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1.  Regelungen, thermostatische Heizkörperventile, Umwälzpum  -  pen, Ventilatoren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2.  Wärmedämmungen von Leitungen, Armaturen oder des Heiz  -  kessels,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3.  Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung und zur Betriebs  -  optimierung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4.  Installationen im Zusammenhang mit der verbrauchsabhängigen  Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Kaminsanierung im Zusammenhang mit dem Ersatz eines Wär  -  meerzeugers,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme, zum Beispiel bei  Lüftungs- und Klimaanlagen;  c)  Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte;  d)  Kosten   für   den   Ersatz   von   Haushaltgeräten   mit   grossem   Stromver  -  brauch,  wie  Kochherden,  Backöfen,  Kühlschränken,  Tiefkühlern,   Ge  -  schirrspülern,   Waschmaschinen,   Beleuchtungsanlagen   usw.,   die   im  Gebäudewert   eingeschlossen   sind.   Die   Dienststelle   für   Energie   be  -  stimmt die Apparate, für welche ein Abzug möglich ist.  Für die Massnahmen unter Buchstabe a und b sind mindestens die Bestim  -  mungen   des   Règlements   betreffend   die   Energiesparmassnahmen   im   Ge  -  bäudebereich vom 4. März 1992  einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerpflichtige, der sich für den Abzug der tatsächlichen Kosten, wie  dies in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Ausführungsreglements  zum  Steuergesetz   vom   25.  August   1976  vorgesehen  ist,   entschieden  hat,  kann darüber hinaus den für die energiesparenden und dem Umweltschutz  dienenden Investitionen bestimmten Abzug geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und ist ab der Steuerpe  -  riode 1997-1998 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.1997  01.01.1997  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1997 f 326 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  23.04.1997  01.01.1997  Erstfassung  RO/AGS 1997 f 326 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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