Beschluss betreffend die Beiträge für die Beseitigung von bautechnischen Hindernissen an bestehenden Gebäuden und Anlagen
                            Beschluss  betreffend die Beiträge für die Beseitigung  von bautechnischen Hindernissen an  bestehenden Gebäuden und Anlagen  vom 19.01.1994 (Stand 01.01.1994)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 53 Absatz  2 der Kantonsverfassung;  eingesehen die Artikel 4 und 22 des Gesetzes  über die Eingliederung be  -  hinderter Menschen vom 31. Januar 1991;  eingesehen die Artikel 38, 39 und 41 der Verordnung betreffend die Anwen  -  dung des vorgenannten Gesetzes vom 24. Juni 1992;  auf Antrag des Departementes der Sozialdienste und des Baudepartemen  -  tes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Beschluss findet Anwendung auf Gebäude und Anlagen, deren Zu  -  gang und Benützung den körperlich behinderten  Personen durch die bau  -  technischen Hindernisse verwehrt wird. Es werden nur Arbeiten in Betracht  gezogen, die an Gebäuden und Bauwerken ausgeführt werden, welche vor  dem 1. Januar 1993, Datum der Inkrafttretung des Gesetzes vom 31. Janu  -  ar 1991, entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Prinzip
                            1  In Betracht gezogen werden die Kosten für die Beseitigung von Hindernis  -  sen, welche die Fortbewegung der behinderten Personen verunmöglichen,  sowie die Kosten  für  die  Verbesserung  der Hörbedingungen  für  hörbehin  -  derte Personen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kosten
                            1  Unter Kosten versteht man die speziellen durch die Beseitigung der bau  -  technischen Hindernisse verursachten Auslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden von der kantonalen Dienststelle für Hochbau festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beitragsansatz
                            1  Bei  privaten   Gebäuden   und  Anlagen   kann   der   Beitragsansatz   bis  zu   50  Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser  Ansatz   kann   herabgesetzt  werden,   wenn  die  Umbauarbeiten   den  Ertragswert des betreffenden Gebäudes erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die den Gemeinden gewährte  Hilfe wird gemäss Artikel 39 Absatz 3 der  Verordnung berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden   andere   kantonale   Beiträge   gewährt,   so  werden   obgenannte  An  -  sätze entsprechend herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beitragsgesuch
                            1  Das Beitragsgesuch ist an das kantonale Amt für behinderte Personen zu  richten. Es sind Pläne, aus denen die auszuführenden Umbauarbeiten er  -  sichtlich sind, und der detaillierte Kostenvoranschlag beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausbezahlen der Beträge
                            1  Die  Beträge  werden nach Anerkennung  der Arbeiten  aufgrund der Origi  -  nalrechnungen und der Zahlungsbelege und unter Berücksichtigung der fi  -  nanziellen Möglichkeiten des Staates ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beschwerde
                            1  Anstände,  die sich aus der Auslegung dieses Beschlusses ergeben kön  -  nen,   werden   vom   Departement   der   Sozialdienste   entschieden.   Eine   Be  -  schwerde an den Staatsrat innert 30 Tagen ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht um am 1. Janu  -  ar 1994 in Kraft zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.01.1994  01.01.1994  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1994 f 39 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  19.01.1994  01.01.1994  Erstfassung  RO/AGS 1994 f 39 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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