Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung
                            Gesetz  über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung  vom 16. November 2010 (Stand 1. Januar 2011)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 9.  März 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen und  erlässt  in   Ausführung   von   Art.  54  Abs.  1   des   Bundesgesetzes   über   die   wirtschaftliche  Landesversorgung vom 8.  2   und Art.  17  Abs.  2 der Verordnung über  die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung vom 6.  Juli 1983  3  als Gesetz:  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung
                            1  Der Kanton führt die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversor  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Zentralstelle vollzieht die dem Kanton übertragenen Aufgaben  und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung
                            1  Die politische Gemeinde führt eine Gemeindestelle für wirtschaftliche Landes  -  versorgung. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Stelle bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung vollzieht die Aufgaben  und Massnahmen, die ihr im Rahmen der vom Bund festgelegten Versorgungs  -  konzepte von der kantonalen Zentralstelle zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2010, 878 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR 531.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  531.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vom   Kantonsrat   erlassen   am   22.   September   2010;   nach   unbenützter   Referendumsfrist  rechtsgültig geworden am 16. November 2010; in Vollzug ab 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verfahren
                            1  Gegen Verfügungen  der kantonalen Zentralstelle und der Gemeindestelle für  wirtschaftliche Landesversorgung kann innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung  bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Einsprache ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfü  -  gung ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einspracheentscheide können bei der Verwaltungsrekurskommission mit Rekurs  angefochten werden. Die Verwaltungsrekurskommission entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erklärt:  5  Das Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung wurde am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  November 2010 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Oktober bis 15.  November 2010 kein Begehren um Anordnung einer Volksab  -  stimmung gestelt worden ist.  6  Der Erlass wird ab 1.  Januar 2011 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Siehe ABl 2010, 3669 f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Referendumsvorlage siehe ABl 2010, 3190 f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  46–17  16.11.2010  01.01.2011  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2010  01.01.2011  Erlass  Grunderlass  46–17