Beschluss betreffend die Benutzung von Wasserleitungen, die ihren Ausgang von konzessionierten Flüssen nehmen
                            Beschluss  betreffend die Benutzung von  Wasserleitungen, die ihren Ausgang von  konzessionierten Flüssen nehmen  vom 17.10.1924 (Stand 17.10.1924)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  gestützt auf das Gesuch der Union Walliser Industrieller;  eingesehen das Gesetz  das die Benutzung von konzessionierten Flüssen  zu industriellen Zwecken gestattet vom 17. Mai 1898;  eingesehen das Gesetz vom 1. Dezember 1877, Artikel 8 Absatz. 8, wo  -  nach die Verfügung über die Wasserläufe in die Kompetenz des Staatsra  -  tes fällt;  eingesehen die allgemeinen Bestimmungen betreffend die Wasserpolizei;  willens, den Industriellen, die Wasserkräfte benutzen, den notwendigen  Schutz zu verleihen,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Zeitraum für die Bewässerung mit freiem Gebrauchsrecht der  Wasserleitungen und Kanäle durch die Geteilschaften oder die Eigentümer  wird auf den 15. April bis 1. Oktober festgesetzt, wenn das Wasser von ei  -  nem konzessionierten Flüsse hergeleitet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausser diesem Zeitraum ist die Benutzung der Wasserleitungen in der ge  -  schäftslosen Zeit der Bewilligung des Staatsrates unterstellt, die nur aus  -  nahmsweise in Fällen absoluter Notwendigkeit aus offensichtlichen Grün  -  den und nach Anhörung der Beteiligten gewährt wird.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die im vorstehenden Artikel vorgesehene Bewilligung ist nur insoweit gül  -  tig, als die Gründe, die sie veranlasst, bestehen und muss jedesmal aufs  neue verlangt werden, wenn die Erneuerung sich rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit der Gewährung der Bewilligung setzt der Staatsrat jedes Mal gemäss  den Umständen die Wassermenge fest, die durch die Wasserfuhr abgeleitet  werden kann, und die Dauer des Gebrauches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der gegenwärtige Beschluss tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.1924  17.10.1924  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1923-1925 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            178 | d 161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  17.10.1924  17.10.1924  Erstfassung  RO/AGS 1923-1925 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            178 | d 161