Gesetz über E-Government
                            Gesetz  über E-Government  vom 20. November 2018 (Stand 1. Januar 2019)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 27. Februar 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen  und  erlässt  als Gesetz:  2  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieser Erlass bezweckt:  a)  Festlegung der gemeinsamen E-Government-Organisation von Kanton und  politischen Gemeinden sowie deren Finanzierung;  b)  Förderung der durchgängigen und rechtsverbindlichen elektronischen Zu  -  sammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden untereinander und  mit dem Bund, mit anderen öffentlichen Organen sowie mit Dritten;  c)  Sicherstellung  einer  wirksamen  und wirtschaftlichen  Verwaltungstätigkeit  durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien;  d)  Förderung der flächendeckenden und nachhaltigen Verfügbarkeit von E  -  Go  -  vernment-Services zum Nutzen von Bevölkerung und Wirtschaft;  e)  jederzeitige Verfügbarkeit von aktuellen und rechtsverbindlichen Daten von  öffentlichen Organen in hoher Qualität.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze von E-Government
                            1  E-Government orientiert sich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sicher  -  heit, Transparenz sowie am Nutzen für Bevölkerung und Wirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2018, 1891 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt E-GovG. Vom Kantonsrat erlassen am 19.  September 2018; nach unbenützter Re  -  ferendumsfrist rechtsgültig geworden am 20.  November 2018; in Vollzug ab 1.  Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Öffentliche Organe
                            1  Öffentliche Organe im Sinn dieses Erlasses sind Organe, Behörden und Dienst  -  stellen:  a)  des Kantons;  b)  der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons;  c)  der Gemeinden;  d)  der selbständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeunternehmen;  e)  von Gemeindeverbänden und Zweckverbänden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den öffentlichen Organen sind Private gleichgestellt, wenn sie Staatsaufgaben er  -  füllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Begriffe
                            1  In diesem Erlass bedeuten:  a)  Datensammlung: systematischer, nach fachlichen Kriterien definierter Be  -  stand an strukturierten und unstrukturierten Daten;  b)  Datenaustauschvereinbarung: öffentlich-rechtlicher Vertrag, der Datenliefe  -  rung, Datenempfang, Datenspeicherung und Datennutzung zwischen öffentli  -  chen Organen regelt;  c)  E-Government-Service: sämtliche Angebote und Dienste, die eine durchgän  -  gige und rechtsverbindliche elektronische Zusammenarbeit unter öffentlichen  Organen sowie zwischen diesen und Dritten ermöglichen und fördern;  d)  E-Government-Infrastruktur: sämtliche technischen und organisatorischen  Voraussetzungen für das Bereitstellen von E-Government-Services.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Organen
                            1  Die öffentlichen Organe stellen durch den Abschluss von Datenaustauschverein  -  barungen nach Art.  38 ff. dieses Erlasses sicher, dass Datenlieferung, Datenemp  -  fang, Datenspeicherung und Datennutzung elektronisch und medienbruchfrei er  -  folgen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellen bereits vorhandene Daten anderen öffentlichen Organen zur Verfü  -  gung, wenn diese die Daten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009  3   sowie spezialgesetzliche Regelungen  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  142.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Organen und Dritten
                            1  Ein öffentliches Organ kann Dritten über ein E-Government-Portal insbesondere  folgende Dienste anbieten:  a)  elektronische und rechtsverbindliche Übermittlung von Daten und Eingaben  an ein öffentliches Organ;  b)  elektronischer Bezug von Daten und Leistungen von einem öffentlichen Or  -  gan;  c)  Zugang zu einem E-Government-Konto, das insbesondere die elektronische  Verwaltung und Führung von Daten ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Informationssicherheit
                            1  Öffentliche Organe treffen angemessene Massnahmen zum Schutz der Integrität  und Verfügbarkeit der von ihnen eingesetzten E-Government-Services sowie zum  Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachweisbarkeit der von  ihnen gespeicherten, verarbeiteten und übertragenen Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen werden regelmässig darauf überprüft, ob sie dem aktuellen  Stand der Technik entsprechen. Bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung erfolgt  die Überprüfung umgehend.  II. E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen  Gemeinden  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Organisation  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rechtsform, Name und Sitz
                            1  Kanton und politische Gemeinden sind Träger der E-Government St.Gallen  (nachfolgend eGovSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die eGovSG ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons St.Gallen mit eige  -  ner Rechtspersönlichkeit und Sitz in der Stadt St.Gallen. Die Firma der eGovSG  wird im Statut festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zweck
                            1  Die eGovSG:  a)  nimmt die gemeinsamen Aufgaben und Interessen von Kanton und politi  -  schen Gemeinden im E-Government-Bereich wahr;  b)  fördert  die   E-Government-Zusammenarbeit  von  Kanton   und  politischen  Gemeinden mit dem Bund, mit anderen öffentlichen Organen sowie mit Drit  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  fördert die wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung von Kanton und  politischen Gemeinden im E-Government-Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die eGovSG kann für Kanton und politische Gemeinden E-Government-Services  bereitstellen. Sie nimmt nicht am Wettbewerb mit Privaten teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Organe
                            a) Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Organe der eGovSG sind:  a)  Kooperationsgremium;  b)  Planungsausschuss;  c)  Geschäftsstelle;  d)  Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) Kooperationsgremium
                            1. Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Kooperationsgremium wird auf Amtsdauer gewählt und setzt sich zusam  -  men aus:  a)  zwei Mitgliedern der Regierung;  b)  zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Staatsverwaltung, die von der  Regierung gewählt werden;  c)  vier von den politischen Gemeinden bestimmten Vertreterinnen oder Vertre  -  tern der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Präsidentin oder Präsident ist ein Mitglied der Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Personen können mit beratender Stimme beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 2. Einberufung und Beschlussfassung
                            1  Das Kooperationsgremium tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsi  -  denten wenigstens zweimal jährlich zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von wenigstens je drei Vertreterinnen oder  Vertretern des Kantons und der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vertreterinnen und Vertreter von Kanton und Gemeinden sorgen insbeson  -  dere in Bezug auf gewichtige Beschlüsse für eine angemessene Mandatierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 3. Zuständigkeit
                            1  Das Kooperationsgremium:  a)  wählt den Planungsausschuss, bestimmt dessen Vorsitz und legt die Entschä  -  digung fest;  b)  wählt die Leiterin oder den Leiter der Geschäftsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  beschliesst das Statut. Dieses regelt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Organisation und Verfahren der eGovSG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Aufgaben und Zuständigkeit der Geschäftsstelle;  d)  erteilt Aufträge, vergibt Zuschläge und schliesst Verträge ab;  e)  erlässt im Rahmen der gesetzlich übertragenen Zuständigkeiten Verordnun  -  gen und Weisungen;  f)  beschliesst das jährliche Budget;  g)  legt die Kostenanteile der Träger fest;  h)  beschliesst die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht. Jahresrechnung und  Geschäftsbericht   werden   der   Regierung   und   einer   von   den   politischen  Gemeinden bestimmten Stelle zur Genehmigung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kooperationsgremium nimmt weitere, ihm durch Gesetz oder Statut über  -  tragene Aufgaben wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 4. Leitung und Vertretung
                            1  Das Kooperationsgremium wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten gelei  -  tet. Die Geschäftsstelle besorgt das Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident ist gemeinsam mit einer Vertreterin oder ei  -  nem Vertreter der Gemeinden, die oder der vom Kooperationsgremium bestimmt  wird, zeichnungsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Statut regelt die Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 c) Planungsausschuss
                            1  Der Planungsausschuss besteht aus der gleichen Anzahl von Vertreterinnen oder  Vertretern des Kantons und der Gemeinden. Es können Fachpersonen mit bera  -  tender Stimme beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden wenigstens zweimal jährlich zu  -  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Planungsausschuss bereitet Geschäfte des Kooperationsgremiums vor und ist  für weitere Geschäfte zuständig, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 d) Geschäftsstelle
                            1  Die Geschäftsstelle stellt die operative Führung nach Massgabe des Statuts sicher  und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch das Statut und ergänzende Anordnungen  des Kooperationsgremiums übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leiterin oder der Leiter wählt die Mitarbeitenden, soweit nicht nach dem Sta  -  tut ein anderes Organ zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 e) Revisionsstelle
                            1  Revisionsstelle ist die kantonale Finanzkontrolle. Sie prüft jährlich die Jahres  -  rechnung und erstattet dem Kooperationsgremium Bericht über das Ergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Fachgruppen
                            1  Das Kooperationsgremium setzt ständige Fachgruppen zu den Themenbereichen  Geodateninfrastruktur und Datenmanagement ein. Es kann weitere ständige sowie  projektbezogene Fachgruppen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wählt die Mitglieder und legt unter Vorbehalt der Zuständigkeitsordnung die  -  ses Erlasses Aufgaben und Kompetenzen fest. Das Statut regelt Organisation und  Verfahren der Fachgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Haushalt
                            1  Die eGovSG führt einen eigenen Haushalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16.  Juni 1994  4   und des ent  -  sprechenden Ausführungsrechts werden sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Budget wird so erstellt, dass die Träger ihre Beiträge spätestens in das eigene  Budget des folgenden Jahres aufnehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufsicht
                            1  Die eGovSG untersteht der Aufsicht der für die Aufsicht über die Geschäftsfüh  -  rung der Staatsverwaltung zuständigen Kommission des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Anwendbares Recht
                            1  Die eGovSG untersteht dem für die kantonale Ebene anwendbaren Recht. Für  den Rechtsschutz und das Verfahren wird das Gesetz über die Verwaltungsrechts  -  pflege vom 16. Mai 1965  5   angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufgaben  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 E-Government-Planung
                            a) Strategie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Kooperationsgremium erlässt eine E-Government-Strategie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  140.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese enthält das Leitbild und die strategischen Ziele von Kanton und politischen  Gemeinden im E-Government-Bereich sowie die Grundsätze für die Umsetzung  dieser Ziele. Die Zweckbestimmung nach Art.  1 dieses Erlasses dient als Grundlage  für das Leitbild und die strategischen Ziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Strategie wird wenigstens alle vier Jahre überprüft und aktualisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 b) Umsetzungsplanung
                            1  Gestützt auf die E-Government-Strategie erlässt das Kooperationsgremium die  E-Government-Umsetzungsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese enthält für die nächsten vier Jahre insbesondere die geplanten E-Govern  -  ment-Services, die für ihre Realisierung wesentlichen Massnahmen und einen Fi  -  nanzplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Umsetzungsplanung wird jedes Jahr überprüft und aktualisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 E-Government-Zusammenarbeit
                            a) Standards und E-Government-Services
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Umsetzung der E-Government-Strategie und der Umsetzungsplanung kann  das Kooperationsgremium:  a)  technische, organisatorische und prozedurale Standards festlegen, die für  Kanton und politische Gemeinden sowie Schulgemeinden verbindlich sind;  b)  strategische E-Government-Services bezeichnen, die als gemeinsamer Stan  -  dard für sämtliche politische Gemeinden sowie Schulgemeinden gelten;  c)  strategische E-Government-Services bezeichnen, die als gemeinsamer Stan  -  dard für Kanton und politische Gemeinden sowie Schulgemeinden gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Festlegung eines Standards und die Bezeichnung eines strategischen E  -  Go  -  vernment-Services werden durch das Kooperationsgremium begründet und im  Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 b) strategische E-Government-Services
                            1  Die Ausschreibung und Beschaffung der strategischen E  -  Government-Services  und der für sie notwendigen E  -  Government-Infrastruktur erfolgt über die E  -  Go  -  vernment-Beschaffungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kooperationsgremium:  a)  überträgt die Verantwortung für die Bereitstellung eines strategischen E  -  Go  -  vernment-Services an die Geschäftsstelle, den Kanton oder an eine oder meh  -  rere politische Gemeinden;  b)  legt den Leistungsauftrag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann für strategische E-Government-Services eine gemeinsame Einführung  vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 c) nicht strategische E-Government-Services
                            1  Kanton und politische Gemeinden können Ausschreibung und Beschaffung der  nicht strategischen E  -  Government-Services und der für sie notwendigen E  -  Gover  -  nment-Infrastruktur über die E  -  Government-Beschaffungsstelle vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und politische Gemeinden können der Geschäftsstelle mit Betriebsver  -  einbarung die Verantwortung für das Bereitstellen von nicht strategischen E  -  Go  -  vernment-Services übertragen. Die politischen Gemeinden können dem Kanton  mit Betriebsvereinbarung die Verantwortung für das Bereitstellen von nicht strate  -  gischen E  -  Government-Services übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton teilt der Geschäftsstelle den Abschluss einer Betriebsvereinbarung  zwischen politischen Gemeinden und Kanton mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 d) Leistungsauftrag und Betriebsvereinbarung
                            1  Ein   Leistungsauftrag   oder   eine   Betriebsvereinbarung   zur  Bereitstellung   von  E  -  Government-Services enthält insbesondere:  a)  den Umfang der Leistungserbringung;  b)  Regelungen zum allfälligen Bezug von Leistungen von Drittanbietern;  c)  die Projekt- und Betriebsorganisation;  d)  die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten;  e)  die Kostenverteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsstelle führt einen Katalog über die bestehenden Leistungsaufträge  und Betriebsvereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Datenkatalog
                            1  Die Geschäftsstelle führt einen Katalog über die relevanten Datensammlungen  im Kanton und den politischen Gemeinden sowie über die nach diesem Erlass ab  -  geschlossenen Datenaustauschvereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Datensammlungen, die bereits nach der besonderen Gesetzgebung in einem Re  -  gister erfasst werden, können vom Datenkatalog ausgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Datenkatalog wird vom Kooperationsgremium beschlossen. Das Kooperati  -  onsgremium kann im Datenkatalog unter Vorbehalt der besonderen Gesetzge  -  bung je Datensatz oder Datensammlung insbesondere die für Erhebung, Nachfüh  -  rung und Verwaltung zuständige Stelle festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 E-Government-Beschaffungsstelle
                            1  Im   Auftrag   des   Kooperationsgremiums   oder   von   Kanton   und   politischen  Gemeinden führt die Geschäftsstelle als E-Government-Beschaffungsstelle Aus  -  schreibungen und Beschaffungen von E-Government-Services und der für sie not  -  wendigen Infrastruktur durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentliche Organe und andere öffentlich-rechtliche Organisationen können sich  mit Zustimmung des Kooperationsgremiums an einer Ausschreibung und Be  -  schaffung beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kooperationsgremium legt die Kostenbeteiligung fest für die Durchführung  der Ausschreibungen und Beschaffungen im Auftrag von Kanton und politischen  Gemeinden sowie bei einer Beteiligung anderer öffentlicher Organe oder öffent  -  lich-rechtlicher Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 E-Government-Projekte
                            1  Die eGovSG kann sich an Projekten zur Umsetzung der E  -  Government-Strategie  und der Umsetzungsplanung mit Projektbeiträgen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kooperationsgremium entscheidet über die Freigabe von Projektbeiträgen.  Es erlässt ein Reglement insbesondere über die Voraussetzungen einer Projektun  -  terstützung, das Antragsverfahren und das Projektcontrolling. Die Unterstützung  kann insbesondere von einer angemessenen Eigenleistung und der Mitfinanzie  -  rung durch weitere öffentliche Organe oder Dritte abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Weitere Aufgaben
                            1  Kanton und politische Gemeinden können der eGovSG durch Beschluss der Re  -  gierung oder des Rates sowie mit Zustimmung des Kooperationsgremiums weitere  Aufgaben im E-Government Bereich übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgeltung der übertragenen weiteren Aufgaben wird durch Leistungsverein  -  barung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Finanzierung  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Grundsätze
                            1  Die Kosten für den allgemeinen Verwaltungsaufwand, den Betrieb der Geschäfts  -  stelle einschliesslich der Beschaffungsstelle und die Unterstützung von E  -  Govern  -  ment-Projekten   werden   nach   einem   vom   Kooperationsgremium   festgelegten  Kostenschlüssel auf die politischen Gemeinden und den Kanton verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kostenschlüssel   orientiert   sich   an   der   Einwohnerzahl   der   politischen  Gemeinden. Der Kanton entrichtet den gleichen Beitrag wie sämtliche politischen  Gemeinden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nach dem Kostenschlüssel von Kanton und politischen Gemeinden zu ent  -  richtenden Beiträge gelten als gebundene Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 E-Government-Services
                            1  Die Abgeltung für das Bereitstellen von E-Government-Services wird im Leis  -  tungsauftrag oder in der Betriebsvereinbarung nach Art.  27 dieses Erlasses gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgeltung für das Bereitstellen von strategischen E-Government-Services  nach Art.  25 dieses Erlasses erfolgt nach dem Kostenschlüssel nach Art.  32 Abs. 2  dieses Erlasses, wenn der Service im gemeinsamen Interesse von Kanton und poli  -  tischen Gemeinden liegt und gleichermassen genutzt wird. Eine abweichende  Kostenverteilung durch das Kooperationsgremium im Leistungsauftrag bleibt vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vom Kooperationsgremium festgelegten Beiträge gelten als gebundene Aus  -  gaben.  III. Datenaustausch  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsätze  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Datenhoheit
                            1  Die nach der besonderen Gesetzgebung oder gemäss Datenkatalog nach Art.  28  dieses Erlasses für die Verwaltung von Daten zuständige Stelle übt die Datenhoheit  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Freie Weiterverwendung
                            1  in maschinenlesbaren und offenen Formaten zur freien Weiterverwendung zur  Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Datenschutz
                            1  Die Bekanntgabe von Personendaten richtet sich nach dem Datenschutzgesetz  vom 20.  Januar 2009  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  142.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gestützt auf Datenkatalog  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Austausch von Daten und Datensammlungen von Kanton und politi -
                            schen Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Kooperationsgremium bezeichnet im Datenkatalog jene Daten und Daten  -  sammlungen von Kanton und politischen Gemeinden, die ohne Datenaustausch  -  vereinbarung zwischen Kanton und politischen Gemeinden:  a)  ausgetauscht werden können;  b)  automatisiert mit weiteren Daten oder Registern verknüpft werden können;  c)  in einem Abrufverfahren öffentlichen Organen zur Verfügung gestellt werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kooperationsgremium regelt den Datenaustausch durch Weisung. Ihr Inhalt  richtet sich sachgemäss nach Art.  38 Abs.  2 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanton und politische Gemeinden gewähren sich gegenseitig gebührenfreien Zu  -  gang zu ihren Daten. Das Kooperationsgremium bezeichnet im Datenkatalog jene  Daten, bei denen der Kanton und die politischen Gemeinden für Zugang und Nut  -  zung durch andere öffentliche Organe und Dritte Gebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gestützt auf Datenaustauschvereinbarung  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abschluss
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Öffentliche Organe, zwischen denen ein Datenaustausch erfolgt, schliessen eine  Datenaustauschvereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie enthält insbesondere Bestimmungen über:  a)  den für das Daten empfangende öffentliche Organ massgebenden Verwen  -  dungszweck der Daten;  b)  Inhalt, Aktualität und Vollständigkeit der für den Austausch vorgesehenen  Daten sowie die Form des Datenaustauschs;  c)  Haftungsfolgen bei fehlerhaften oder veralteten Daten;  d)  Zugriffsberechtigung des Daten empfangenden öffentlichen Organs oder Lie  -  ferrhythmus der Daten;  e)  Berechtigung zu Änderung und Löschung von Daten durch das Daten emp  -  fangende öffentliche Organ. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Be  -  stimmungen;  f)  Zulässigkeit und Umfang der Verknüpfung mit Daten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  von Datensammlungen des Daten empfangenden öffentlichen Organs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  von anderen Datensammlungen, an denen das Daten empfangende öf  -  fentliche Organ beteiligt ist;  g)  Delegation zum Abschluss einer Datenaustauschvereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Kostenfolgen und Kostentragung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Abschluss einer Datenaustauschvereinbarung wird der Geschäftsstelle der  eGovSG durch das öffentliche Organ mitgeteilt, das die Daten liefert oder bereit  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 b) Ausnahme
                            1  Öffentliche Organe können von einer Datenaustauschvereinbarung absehen,  wenn:  a)  die Datenlieferung einmalig erfolgt und zur Erfüllung einer gesetzlichen Auf  -  gabe notwendig ist. Das öffentliche Organ, das die Daten liefert oder bereit  -  stellt, schreibt dem Daten empfangenden Organ Datennutzung und Daten  -  verwendung vor;  b)  der Datenaustausch nach Art. 37 Abs. 1 dieses Erlasses gestützt auf eine Wei  -  sung erfolgen kann;  c)  der Datenaustausch ausschliesslich zwischen Dienststellen erfolgt, die demsel  -  ben öffentlichen Organ zugeordnet sind. Die nach Art. 40 dieses Erlasses zu  -  ständige Behörde regelt den Datenaustausch durch Weisung. Der Inhalt der  Weisung richtet sich sachgemäss nach Art. 38 Abs. 2 dieses Erlasses;  d)  das Gesetz den Datenaustausch vorschreibt und Regelungen enthält, die sach  -  gemäss dem Vereinbarungsinhalt nach Art. 38 dieses Erlasses entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 c) Parteien
                            1  Die Datenaustauschvereinbarung schliessen je nach den beteiligten öffentlichen  Organen ab:  a)  das Präsidium des Kantonsrates;  b)  die Regierung, soweit nicht durch Verordnung ein Departement oder eine  andere Dienststelle zum Abschluss der Vereinbarung ermächtigt ist;  c)  der Rat der Gemeinde;  d)  das nach Gesetz oder Reglement zuständige Organ der selbständigen öffent  -  lich-rechtlichen Anstalt oder des selbständigen öffentlich-rechtlichen Unter  -  nehmens der Gemeinde;  e)  der Verwaltungsrat des Gemeindeverbandes oder des Zweckverbandes;  f)  die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes, wenn Gerichte der  Zivil- und Strafrechtspflege beteiligt sind;  g)  die Präsidentin oder der Präsident des Versicherungsgerichtes sowie Präsi  -  dentin oder Präsident des Verwaltungsgerichtes, wenn andere Gerichte der  Verwaltungsrechtspflege beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Berichterstattung
                            1  Die Regierung legt dem Kantonsrat wenigstens alle vier Jahre einen Bericht zu  E  -  Government im Kanton St.Gallen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bericht zu E-Government zeigt insbesondere die wesentlichen Entwicklun  -  gen sowie die strategischen Ziele des Kantons im E-Government-Bereich auf und  enthält allfällige Anträge zur Anpassung gesetzlicher Grundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsrat nimmt vom Bericht Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Haftung
                            1  Die Haftung richtet sich sachgemäss nach dem Gesetz über die Haftung der öf  -  fentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der  Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 7.  De  -  zember 1959  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentliche Organe haften nicht für Schäden materieller oder ideeller Art, die  durch die Nutzung der angebotenen elektronischen Informationen oder Dienst  -  leistungen durch Dritte verursacht worden sind, wenn kein nachweislich vorsätzli  -  ches oder grob fahrlässiges Verschulden seitens der Behörden und Angestellten  des öffentlichen Organs vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Übergangsbestimmungen
                            1  Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bestehenden Verfahren des Datenaus  -  tauschs zwischen öffentlichen Organen und deren vertragliche Grundlagen wer  -  den innert fünf Jahren ab Vollzugsbeginn dieses Erlasses dem neuen Recht ange  -  passt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  161.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2019-003  20.11.2018  01.01.2019  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2018  01.01.2019  Erlass  Grunderlass  2019-003