Prüfungsreglement Studiengang Sekundarstufe I
                            Prüfungsreglement Studiengang Sekundarstufe I  vom 18. Juni 2014 (Stand 1. August 2016)  Der Rat der Pädagogischen Hochschule St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art.  13 der Studienordnung der Pädagogischen Hochschule  St.Gallen vom 11.  April 2008  1   und in Ergänzung des Allgemeinen Prüfungsregle  -  ments vom 18.  Juni 2014  2  als Reglement:  3  I. Modulabschlüsse  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Kompensation
                            1  Während des gesamten Studiums können höchstens je ein nicht bestandenes Mo  -  dul im Bachelorstudium und ein nicht bestandenes Modul im Masterstudium  kompensiert werden. In einem für die Lehrbefähigung gewählten Fach kann im  gesamten Studium höchstens ein Modul kompensiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein weiteres Modul nicht bestanden, wird die Studentin oder der Student  von der Ausbildung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Praktika können nicht kompensiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 *
                            ...  II. Eignungsüberprüfung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Information
                            1  Die Studierenden werden über Art, Inhalte und Anforderungen der ordentlichen  und der vertieften Eignungsüberprüfung zu Beginn der berufspraktischen Ausbil  -  dung informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  216.14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  216.230  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Vollzug ab 1. September 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bestehen
                            1  Die ordentliche Eignungsüberprüfung ist bestanden, wenn alle Praktika des ers  -  ten Studienjahrs bestanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurde mindestens ein Praktikum des ersten Studienjahrs nicht bestanden, wird  die vertiefte Eignungsüberprüfung durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegen ungenügende Leistungen in den zielstufenbezogenen Fachkompetenzen  vor, können begleitende Massnahmen für das Weiterstudium angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Umfang der vertieften und der ausserordentlichen
                            Eignungsüberprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Prorektorin oder der Prorektor legt die Modalitäten der vertieften und der  ausserordentlichen Eignungsüberprüfung fest.  III. Zwischenprüfung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zeitpunkt
                            1  Einzelne Fächer können bereits während der ersten zwei Semester ganz oder teil  -  weise geprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zulassung
                            1  Zur Zwischenprüfung zugelassen wird, wer:  a)  im Studium eingeschrieben ist;  b)  die vorgeschriebenen Ausbildungsmodule der ersten zwei Semester abge  -  schlossen hat;  c)  die Praktikumsverpflichtungen des ersten Studienjahrs erfüllt hat;  d)  die Gebühr für die Zwischenprüfung bezahlt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Modulabschlüsse
                            1  Fachprüfungen können zugleich Teile von Modulabschlüssen sein. Die Prorekto  -  rin oder der Prorektor bestimmt die Modulabschlüsse, die Bestandteil der Zwi  -  schenprüfung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Prüfungsfächer
                            1  Es werden geprüft:  a)  die für die Lehrbefähigung gewählten Fächer;  b)  Pädagogik/Psychologie;  c)  Allgemeine Didaktik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bestehen
                            1  Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn in allen Fachprüfungen:  a)  der Durchschnitt der Noten wenigstens 4,0 beträgt;  b)  höchstens eine ungenügende Note erzielt wird und diese nicht unter 3,5 liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Wiederholung
                            1  Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, müssen die ungenügenden Teilprüfun  -  gen wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a *
                            Grundkompetenz Deutsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Verlauf des ersten Studienjahrs findet eine Überprüfung der Deutschkompe  -  tenz statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Deutschprüfung umfasst Grundkompetenzen, die für das Unterrichten auf  der Zielstufe relevant sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prorektorin oder der Prorektor erlässt Weisungen über die Rahmenbedin  -  gungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11b * Wiederholung und Ausschluss
                            1  Eine nicht bestandene Deutschprüfung kann einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer bei der Wiederholung die Deutschprüfung nicht besteht, wird von der Aus  -  bildung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11c * Ausserordentliche Deutschprüfung
                            1  Die Prorektorin oder der Prorektor kann auch nach dem ersten Studienjahr eine  ausserordentliche Überprüfung der Deutschkompetenzen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die ausserordentliche Deutschprüfung nicht besteht, wird von der Ausbil  -  dung ausgeschlossen.  IV. Berufspraktische Ausbildung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gegenstand
                            1  Die berufspraktische Ausbildung besteht aus verschiedenen Praktika, die in einer  von der Prorektorin oder dem Prorektor bestimmten Reihenfolge zu absolvieren  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Praktika des ersten Studienjahrs sind Teil der Eignungsüberprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Bestehen
                            1  Das Bestehen ist jeweils die Voraussetzung für das Absolvieren des folgenden  Praktikums. Ausnahmen bilden die Praktika im ersten Studienjahr und das selbst  -  gewählte Praktikum, welches nach dem ersten Studienjahr, jedoch spätestens vor  dem letzten Praktikum, bestanden werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Wiederholung und Ausschluss
                            1  Nach dem ersten Studienjahr kann höchstens ein nicht bestandenes Praktikum  wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer ein zweites Praktikum nicht besteht, wird von der Ausbildung ausgeschlos  -  sen.  V. Studienabschluss  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines  (5.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Bachelor- und Masterdiplom
                            1  Die Studierenden erhalten:  a)  ein Bachelordiplom am Ende des sechsten Semesters;  b)  ein Masterdiplom und ein Lehrdiplom am Ende des Studiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Voraussetzungen zur Erlangung des Bachelordiploms
                            1  Das Bachelordiplom erhält, wer:  a)  die vorgeschriebenen ECTS-Punkte nachweist;  b)  die vorgeschriebenen Module abgeschlossen hat;  c)  ein bestandenes Bachelor-Portfolio vorweist;  d)  für die Fremdsprachen, für die eine Lehrbefähigung angestrebt wird, ein allge  -  meines Sprachkompetenzniveau C1 nach GER (Gemeinsamer Europäischer  Referenzrahmen) nachweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Voraussetzungen zur Erlangung des Masterdiploms
                            1  Das Masterdiplom erhält, wer:  a)  die vorgeschriebenen ECTS-Punkte nachweist;  b)  die vorgeschriebenen Module abgeschlossen hat;  c)  die Masterarbeit bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Noten im Masterdiplom
                            1  Folgende Noten werden im Masterdiplom aufgeführt:  a)  *  je eine Note für die Fächer, in denen eine Lehrbefähigung angestrebt wird;  b)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  c)  Pädagogik/Psychologie;  d)  Allgemeine Didaktik;  e)  Masterarbeit (inkl. Titel der Arbeit).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bachelor-Portfolio  (5.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Gegenstand
                            1  Mit dem Bachelor-Portfolio weisen die Studierenden nach, dass sie ausbildungs-  und berufsrelevante Fragestellungen und Aufträge systematisch, wissenschaftsori  -  entiert und eigenständig erarbeiten und dokumentieren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Bestehen
                            1  Jeder Teil des Bachelor-Portfolios wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden»  bewertet. Das Bachelor-Portfolio ist bestanden, wenn jeder Teilbereich mit «be  -  standen» bewertet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Wiederholung und Ausschluss
                            1  Ein mit «nicht bestanden» bewerteter Teil wird einmal zur Verbesserung zurück  -  gewiesen. Wird dieser Teil erneut mit «nicht bestanden» bewertet, gilt das ganze  Bachelor-Portfolio als nicht bestanden. Die Studentin oder der Student wird von  der Ausbildung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Masterarbeit  (5.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Gegenstand
                            1  Mit der Masterarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie Fragestellungen wis  -  senschaftlich und berufsbezogen bearbeiten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfasst eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Thema und kann einen  praktischen Teil enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Masterarbeit kann in allen Studienbereichen erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Bestehen
                            1  Die Masterarbeit ist bestanden, wenn sie mit wenigstens der Note 4,0 bewertet  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Wiederholung und Ausschluss
                            1  Eine nicht bestandene Masterarbeit wird einmal zur Verbesserung zurückgewie  -  sen. Sie wird nach Vorgabe der Betreuenden:  a)  überarbeitet oder  b)  zu einem neuen Thema nochmals verfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall einer Überarbeitung kann höchstens die genügende Note 4,0 erreicht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer bei der Wiederholung erneut eine ungenügende Bewertung erhält, wird von  der Ausbildung ausgeschlossen.  VI. Erweiterungsstudien  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Gegenstand
                            1  Die PHSG bietet für Lehrpersonen zur Erweiterung der Lehrbefähigung Einzel  -  fachabschlüsse und Master-Sek  I-Abschlüsse an, welche im Rahmen der Regelstu  -  diengänge absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Bestehen
                            1  Es gelten sachgemäss die Bestehensnormen des entsprechenden Regelstudien  -  gangs.  VII. Schlussbestimmungen  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 4
                            4  Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2015-023  18.06.2014  01.09.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 aufgehoben 2017-013 01.07.2016 01.08.2016
Art. 11a eingefügt 2017-013 01.07.2016 01.08.2016
Art. 11b eingefügt 2017-013 01.07.2016 01.08.2016
Art. 11c eingefügt 2017-013 01.07.2016 01.08.2016
Art. 18, Abs. 1, a) geändert 2017-013 01.07.2016 01.08.2016
Art. 18, Abs. 1, b) aufgehoben 2017-013 01.07.2016 01.08.2016
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2014  01.09.2014  Erlass  Grunderlass  2015-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2016  01.08.2016  Art. 2  aufgehoben  2017-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2016  01.08.2016  Art. 11a  eingefügt  2017-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2016  01.08.2016  Art. 11b  eingefügt  2017-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2016  01.08.2016  Art. 11c  eingefügt  2017-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2016  01.08.2016  Art. 18, Abs. 1, a)  geändert  2017-013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2016  01.08.2016  Art. 18, Abs. 1, b)  aufgehoben  2017-013