Beschluss betreffend die Kostenbeiträge, Gebühren und Ausgaben zulasten der Teilnehmer einer berufsorientierten Weiterbildung
                            Beschluss  betreffend die Kostenbeiträge, Gebühren und  Ausgaben zulasten der Teilnehmer einer  berufsorientierten Weiterbildung  vom 10.08.2016 (Stand 01.04.2017)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Weiterbildungsgesetz vom 2. Februar 2001;  eingesehen das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbil  -  dung vom 13. Juni 2008 (EGBBG), insbesondere die Artikel 2 Absatz 1  Buchstabe c, 3 Absatz 2 Buchstabe c, 17 Absatz 2 Buchstabe m und 88;  eingesehen die Verordnung zum Einführungsgesetz des Bundesgesetzes  über die Berufsbildung vom 9. Februar 2011 (VOEGBBG), insbesondere  die Artikel 59 bis 62;  eingesehen die Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. Juni 2006;  auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Im vorliegenden Beschluss werden die Grundsätze, die Fakturierungsbe  -  dingungen, die Höhe der Anmeldegebühren, die Gebühren für Gasthörer,  die Kostenbeiträge und die Materialausgaben für die Teilnahme an einem  von der Dienststelle für Berufsbildung (nachfolgend: die DB) organisierten  Weiterbildungskurs festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze
                            1  Das Büro für Weiterbildung (nachfolgend: das Büro) managt unter der  Verantwortung der DB die Plattform, über die sich Erwachsene über Wei  -  terbildungen informieren und für Angebote anmelden können.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Büro organisiert die Weiterbildung im Kanton gemäss den Prüfungs  -  reglementen und Weisungen des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Büro behält sich das Recht vor, Kursprogramme abzuändern, na  -  mentlich bei einer Änderung der Prüfungsreglemente und Weisungen des  Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Büro kann externe Anbieter mit der Durchführung von Weiterbildun  -  gen beauftragen, wobei Artikel 60
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Fakturierungsbedingungen
                            1  Das Büro berechnet für jedes Angebot das Kostentotal in Zusammenhang  mit der Organisation von Weiterbildungskursen sowie die beinhalteten Bil  -  dungsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildungskosten werden grundsätzlich so berechnet, dass sich die  gesamte Leistung selbst finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beträge
                            1  Der Betrag für eine Lektion von 50 Minuten beläuft sich auf 30 Franken  und beinhaltet die Anmeldegebühr respektive die Gebühr für Gasthörer, die  Kostenbeiträge sowie die Materialausgaben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gesamtbetrag für die Weiterbildung ist auf dem Online-Anmeldefor  -  mular ersichtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Fakturierung
                            1  Weiterbildungen werden in zwei Tranchen in Rechnung gestellt, mit Aus  -  nahme von Weiterbildungen unter 50 Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erste Rechnung wird spätestens 30 Tage vor Beginn der Ausbildung  zugestellt, die zweite spätestens 30 Tage nach der Hälfte der Ausbildungs  -  dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zahlungsbedingungen
                            1  Die Zahlungsbedingungen werden in der Verordnung zum Inkasso- und  Eintreibungsverfahren vom 28. Juni 2006 geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abbruch der Ausbildung
                            1  Ausser in begründeten Ausnahmefällen hat man beim Abbruch einer Wei  -  terbildung keinen Anspruch auf eine Rückerstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann eine Verwaltungsgebühr erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beschwerde
                            1  Rechnungen, die gestützt auf den vorliegenden Beschluss ergehen, kön  -  nen bei der für die Weiterbildung zuständigen Dienststelle angefochten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal  -  tungsverfahren   und   die   Verwaltungsrechtspflege   vom   6.   Oktober   1976  (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rück  -  wirkend auf den 1. August 2016 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.08.2016  01.08.2016  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 34/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2017  01.04.2017  Art. 4 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 15/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  10.08.2016  01.08.2016  Erstfassung  BO/Abl. 34/2016