Beschluss betreffend Unterkunft der Arbeitnehmer
                            - 1 -  Beschluss  betreffend Unterkunft der Arbeitnehmer  vom 31. Dezember 1968  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen   Kapitel   10,   Artikel   22,   23,   24   und   25   des   kantonalen  Arbeitsgesetzes vom 16. November 1966;  auf Antrag des Departementes des Innern,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Unterkunft der in Hausgemeinschaft lebenden Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Allgemeines
                            Die Räume, in denen den Arbeitnehmer Kost und Unterkunft gewährt werden,  müssen  den  Anforderungen  der  Hygiene  und  Sicherheit  entsprechen.  Sie  müssen eine gute Entlüftung besitzen, gut isoliert, angemessen beleuchtet und  während der kalten Jahreszeit geheizt sein. Unterkünfte im Untergeschoss sind  nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Einrichtung
                            1  Jedem Arbeiter wird ein eigenes Metallfederbett mit Matratze, Leintüchern  und    Decken    zur    Verfügung    gestellt.    Er    erhält    im    weitem    einen  verschliessbaren  Schrank,  der  in  ein  Abteil  für  die  Arbeitskleider  und  ein  Abteil  für  die  saubern  Kleider  getrennt  ist.  Jedes  Zimmer  enthält  einen  genügend grossen Tisch und pro einlogierte Person einen Nachttisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Etagenbetten sind nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Normale Besetzung
                            Der  Luftraum  pro  Person  muss  in  den  Unterkünften  mindestens  12,5  m3  betragen.  Im  gleichen  Zimmer  dürfen  höchstens  drei  Arbeiter  untergebracht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sanitäre Einrichtungen
                            1  Es   werden   W.-C.,   Duschen   und   Waschbecken   in   genügender   Zahl  eingerichtet.   Unternehmungen   mit   mehreren   Arbeitern   müssen   folgende  Einrichtungen vornehmen:  -  Dusche oder Bad: 1 für 8 Personen;  -  Waschbecken: 1 für 4 Personen;  -  W.-C.: 1 für 15 Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unternehmungen,  die  Unterkünfte  für  ihre  Arbeiter  errichten,  haben  die  Pläne  gemäss  den  in  Artikel  5  vorgesehenen  Richtlinien,  dem  zuständigen  Amt zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Arbeiterdorf und Arbeiterkantinen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundsätzliches
                            1  Der  Bauherr  oder  die  Unternehmung  unterbreitet  durch  die  Gemeinde  der  kantonalen   Baukommission   die   Pläne   für   die   Errichtung   von   Kantinen,  gemeinsamen  Schlafunterkünften  oder  Werkstätten  (Staatsratsbeschluss  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Januar 1967).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Sekretariat  der  kantonalen  Baukommission  unterbreitet  die  Pläne  dem  Departement  des  Innern,  Sozialamt  für  Arbeitnehmerschutz  und  Dienstverhältnisse.   Die   zuständige   Kommission   kann   keine   Bewilligung  erteilen, bevor sie im Besitze der Vormeinung dieses Amtes ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Lage
                            1  Die  Gebäude  und  Arbeitslokale,  in  denen  die  Arbeiter  Unterkunft  finden  oder  verköstigt  werden,  sind  an  lawinen-  und  steinschlagsichern  Orten  und  wenn möglich in von Wind geschützter und sonniger Lage zu errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um  die  Ruhe  und  Entspannung  der  Arbeiter  zu  begünstigen,  sind  die  Werkstätten und Maschinenräume, im Rahmen des Möglichen, in genügender  Entfernung von den Schlaf- und Aufenthaltsräumen aufzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Befinden sich die Baustelle oder die dazugehörenden Einrichtungen in einer  Zone, die nicht alle gewünschten Sicherheiten bieten, muss der Bauherr oder  Unternehmer zuständige Experten beauftragen, der verantwortlichen Behörde  ein Gutachten vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lassen die Schlussfolgerungen der Experten Zweifel in bezug auf Sicherheit  aufkommen, wird die Baubewilligung verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rohbau
                            1  Die  Aussenwände  müssen  eine  gute  Isolierung  sichern,  eine  genügende  Dicke aufweisen oder sie müssen aus einer Doppelwand bestehen, die durch  einen   Hohlraum   oder   Isolationsmaterial   getrennt   ist.   Das   Dach   muss  wasserdicht  sein  und  die  Fenster  eine  genügende  Grösse  aufweisen.  Selbst  wenn  der  Bau  nur  provisorisch  erstellt  wird,  müssen  diese  Vorschriften  eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für den Bau verwendeten Materialien, im besondern diejenigen für die  Bedachung, entsprechen die diesbezüglichen kantonalen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Essraum
                            Der Essraum muss gut beleuchtet sein. Es muss ein Schiebefenster angebracht  werden, das mindestens die Grösse von zwei Fensterteilen hat. Der Essraum  ist  im  weitern  heizbar.  Es  ist  jedem  Arbeiter  genügend  Platz  zu  bieten.  Die  Tische müssen eine Breite von 80 cm und eine Länge von 60 cm pro Person  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schlafräume
                            1  Der  Luftraum  in  den  Schlafräumen  muss  pro  Person  mindestens  12,5  m3  betragen. Die Zimmer besitzen eine Höhe von 2,50 m und enthalten höchstens  vier Betten. Jedes Zimmer hat eine angemessene Beleuchtung, ist heizbar und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -  ist,   wenn   möglich,   auf   der   Südseite   gelegen.   Die   Fenster   werden   mit  Doppelverglasung  versehen.  Es  muss  mindestens  ein  Schiebefenster  pro  Zimmer vorhanden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Person erhält einen verschliessbaren Schrank, der in ein Abteil für die  Arbeitskleider und ein Abteil für die saubern Kleider getrennt ist. Der Schrank  besitzt  eine  Tiefe  von  0,55  m,  eine  Breite  von  0,60  m  und  eine  Höhe  von  mindestens 1,80 m. Jeder Arbeiter verfügt über ein Tablar, das am Kopfende  des Bettes angebracht wird oder über einen Nachttisch. Den Arbeitern werden  ein   eigenes   Metallfederbett   mit   Matratze,   Leintüchern   und   Decken   zur  Verfügung gestellt. Jedes Zimmer enthält einen genügend grossen Tisch und  pro Person eine Sitzgelegenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Sanitäre Einrichtungen
                            1  Bei den sanitären Einrichtungen werden folgende Normen angewendet:  a)  Waschbecken: 1 für 4 Arbeiter;  b)  Duschen: 1 für 8 Arbeiter;  c)  Urinoir: 1 für 15 Arbeiter;  d)  Sitz-W.-C. oder Türken-W.-C.: 1 für 15 Arbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  Waschbecken  ist  im  gleichen  Lokal  oder  in  der  Nähe  der  sanitären  Einrichtungen  installiert.  Der  Zugang  zu  den  sanitären  Einrichtungen  muss  möglich sein, ohne dass die Arbeiter das Gebäude verlassen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  werden  voneinander  abgetrennte  Einzelduschen  mit  verschliessbaren  Türen   eingerichtet.   Ein   genügend   grosser   Boiler   liefert   das   notwendige  Warmwasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Befinden  sich  die  sanitären  Einrichtungen  zu  weit  vom  Essraum  entfernt,  werden zusätzliche Waschbecken in der Nähe des Essraumes installiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Soweit  als  möglich,  wird  das  Abwasser  der  zentralen  Abwasserreinigungsanlage zugeführt. Ist eine solche Lösung unmöglich, wird  eine    unabhängige,    biologische    Abwasserreinigungsanlage    erstellt.    Alle  eidgenössischen   und   kantonalen   Vorschriften   über   die   Abteilung   und  Behandlung des Abwassers bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Trockenraum
                            In  der  Nähe  der  sanitären  Einrichtungen  befindet  sich  der  Trockenraum.  Er  wird mit einer Anlage zum Aufhängen der Wäsche, einer Heizung und einem  statischen,    kräftigen    Ventilator    versehen.    Im    Trockenraum    wird    ein  besonderer  Platz  für  die  Gummikleider  vorgesehen.  Diese  Kleider  müssen  obligatorisch nach Gebrauch dort abgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Küchen
                            Die Küchen werden zweckmässig eingerichtet. Sie sind sauber zu halten und  mit einer angemessenen Beleuchtung zu versehen und müssen geräumig sein.  Ein Entlüftungsschacht und weitere Entlüftungsmöglichkeiten sorgen für den  Abzug des Dampfes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Lebensmittellager
                            Die  Lebensmittellager  müssen  allen  hygienischen  Anforderungen  und  den  Vorschriften der kantonalen Lebensmittelkontrollstelle entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Wasser
                            1  Auf   Kosten   des   Besitzers   muss   das   Wasser   durch   ein   offizielles  Laboratorium geprüft werden, ob es als Trinkwasser verwendet werden kann.  Ist das Wasser nicht einwandfrei, so muss es chemisch behandelt werden oder  es muss bei einer andern als gesund anerkannten Quelle gefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  Gutachten  über  das  Trinkwasser  ist  dem  kantonalen  Sozialamt  für  Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Krankenzimmer
                            1  Ein zweckmässig eingerichtetes Lokal wird als Krankenzimmer vorgesehen.  Es   darf   nur   ausschliesslich   zu   diesem   Zweck   benutzt   werden.   Das  Krankenzimmer   ist   heizbar   und   es   muss   ein   Schiebefenster   angebracht  werden,   das   mindestens   die   Grösse   von   zwei   Fensterteilen   hat.   Die  Einrichtung  erfolgt  auf  Grund  der  Richtlininen  der  Schweiz.  Unfall-Versicherungsanstalt  und  des  für  den  medizinischen  Dienst  auf  der  Baustelle verantwortlichen Arztes. Für das Krankenzimmer werden getrennte  sanitäre  Einrichtungen  erstellt,  welche  aus  Waschbecken,  Badezimmer  und  W.-C. bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  30  Arbeitnehmer  wird  mindestens  ein  Reservebett  bereitgehalten.  Im  weitern  müssen  zwei  Tragbahren  und  genügend  Verbandmaterial  jeder  Art  und im Verhältnis zum Arbeiterbestand vorhanden sein. In Gegenden, die der  Lawinengefahr ausgesetzt sind, ist ebenfalls das Material für die Hilfeleistung  bei  Lawinenunglücken  bereit  zu  halten.  In  der  Regel  ist  ein  Krankenpfleger  für  das  Krankenzimmer  verantwortlich.  Auf  kleinen  leicht  zugänglichen  Baustellen kann ein Mitglied des ständigen Personals als Krankenpfleger und  Verantwortlicher des Krankenzimmers ausgebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Bauplatzspital
                            1  Auf grossen Bauplätzen oder auf mehreren kleinem Bauplätzen, die gruppiert  sind und in einer Zone liegen, die es nicht erlaubt, innert normaler Frist ein  Spital zu erreichen, müssen Bauplatzspitäler errichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   Spitäler   werden   im   Verhältnis   zur   Grösse   der   Baustellen   oder  Baustellengruppen erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Leitung  und  Verantwortung  eines  Spitals  wird  einem  Arzt  übergeben,  der berechtigt ist, auf Gebiet des Kantons Wallis seinen Beruf auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn  die  Verwaltung  des  Spitals  der  Schweizerischen  Unfallversicherungsanstalt  anvertraut  wird,  wird  zwischen  den  interessierten  Parteien  eine  Vereinbarung  abgeschlossen  und  dem  Departement  des  Innern  zur Genehmigung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Weibliches Personal
                            Das  in  der  Kantine  oder  Arbeiterpensionen  beschäftigte  oder  beherbergte  weibliche   Personal   verfügt   über   getrennte   sanitäre   Einrichtungen   sowie  separate Schlaf- und Essräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 5 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Sicherheitsmassnahmen
                            1  Um die Gefahren eines Brandes zu vermindern werden bei der Einrichtung  der   Baustelle   alle   Vorsichtsmassnahmen   getroffen.   Die   vom   kantonalen  Feuerinspektorat empfohlenen Geräte werden zu diesem Zwecke gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Feuerlöschapparate  in  einwandfreiem  Zustand  werden  in  genügender  Zahl  ausserhalb  und  innerhalb  der  Lokale  verteilt.  Auf  den  grossen  Baustellen  werden Hydrantenstationen mit genügendem Wasserdruck aufgestellt. Um die  Einrichtungen  und  Materialien  wirksam  gegen  das  Feuer  in  Anwendung  bringen   zu   können,   wird   eine   ausreichende   Zahl   des   Personals   dafür  ausgebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn  die  Räumlichkeiten  mittels  elektrischer  Radiatoren  geheizt  werden,  muss   die   Wand   in   der   Nähe   des   Heizkörpers   vorschriftsgemäss   durch  unbrennbares  Material  isoliert  und  verkleidet  werden.  Auf  dem  Heizkörper  wird  ein  Schutzgitter  befestigt,  damit  nicht  irgendwelche  Materialien  direkt  auf ihn gelegt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Unterhalt
                            Von der Unternehmung wird das notwendige Personal angestellt und bezahlt,  um die Reinigung und den Unterhalt der den Arbeitnehmern zur Verfügung  gestellten Räumlichkeiten zu besorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Preise
                            1  Die Preise für Kost und Unterkunft müssen, bevor sie in Kraft treten, dem  Departement des Innern zur Genehmigung unterbreitet werden. Dem Gesuch  ist eine genaue Berechnung der Selbstkosten beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   den   organisierten   Berufen   ist   die   in   Anwendung   der   vertraglichen  Bestimmungen   ernannte   paritätische   Kommission   berechtigt,   ein   solches  Gesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Reglement
                            Ein   Kantinenreglement   betreffend   Ordnung,   Disziplin   und   Betragen   im  Bereich    des    Arbeiterdorfes    wird    vom    Bauherrn    oder    Unternehmer  ausgearbeitet  und  dem  kantonalen  Sozialamt  für  Arbeitnehmerschutz  und  Dienstverhältnisse  unterbreitet.  Das  Reglement  und  dessen  Genehmigung  wird durch Anschlag den Arbeitern zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inbetriebnahme
                            Die  Lokale  Kantinen  und  Unterkünfte  dürfen  nicht  in  Betrieb  genommen  werden, bevor das Sozialamt für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse  sie nicht als den Vorschriften entsprechend anerkannt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Arbeiter in Versetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Arbeitnehmer,  die  ausserhalb  des  Wohnortes  schlafen  müssen,  sollen  über  Unterkünfte  verfügen,  die  den  Anforderungen  der  Hygiene  und  Sicherheit  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 6 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Arbeitnehmer in der Versetzung gelten dieselben Normen wie für die  Arbeiter, die in Hausgemeinschaft leben (Kapitel I).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Arbeiter,  die  in  einem  gemeinsamen  Schlafraum  untergebracht  sind,  sollen  über  eine  Unterkunft  gemäss  den  Vorschriften  für  Arbeiterdörfer  verfügen  (Kapitel II).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  den  organisierten  Berufen  werden  die  Preise  für  die  Unterkünfte  in  der  Regel durch die paritätische Kommission festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Übergangsbestimmungen
                            Die  in  diesem  Beschluss  enthaltenen  Vorschriften  sind  nicht  anwendbar  auf  die  Einrichtungen  und  Anlagen,  die  vor  dem  1.  Januar  1969  ausgeführt  wurden. Für diese gilt die Verfügung vom 20. Dezember 1949.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Schlussbestimmungen
                            Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Beschlusses  werden  vom  Departement  des  Innern  mit  Bussen  von  Fr.  20.-  bis  Fr.  2000.-  belegt.  Die  Beschwerde an den Staatsrat innert 30 Tagen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Vollzug
                            Das Departement des Innern durch das Sozialamt für Arbeitnehmerschutz und  Dienstverhältnisse befasst sich mit dem Vollzug dieses Beschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle übrigen diesbezüglichen Vorschriften sind aufgehoben.  So gegeben im Staatsrat zu Sitten, den 31. Dezember 1968.  Der Präsident des Staatsrates:  W. Loretan  Der Staatskanzler:  N. Roten