Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der kantonalen Kommission für die Einschätzung der juristischen Personen und der kantonalen Steuerkommission für die natürlichen Personen
                            Beschluss  betreffend die Entschädigungen an die  Mitglieder der kantonalen Kommission für die  Einschätzung der juristischen Personen und  der kantonalen Steuerkommission für die  natürlichen Personen  vom 02.09.2009 (Stand 01.01.2009)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 218 Absatz 2 und 3 des kantonalen Steuergesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. März 1976;  auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitarbeit der Mitglieder der kantonalen Kommission für die Einschät  -  zung der juristischen Personen und der kantonalen Steuerkommission für  die natürlichen Personen (unter Ausschluss der Mitglieder, welche Staats  -  angestellte sind) wird wie folgt entschädigt:  a)  pro Tag  Fr.  350  b)  pro Halbtag  Fr.  220  c)  pro Stunde  Fr.  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung für die Mahlzeiten beträgt 25 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionsmitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Rücker  -  stattung der Transportkosten (innerhalb des Kantons SBB Billett 2. Klasse  und ausserhalb des Kantons SBB Billett 1. Klasse oder PTT Billett für Ein  -  heimische).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern die Umstände die Benutzung eines Privatfahrzeuges rechtfertigen,  wird eine Entschädigung von  Fr. 0.70 pro Kilometer gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigungen werden anhand einer Abrechnung der kantonalen  Steuerverwaltung ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der vorliegende Beschluss hebt den Beschluss betreffend die Entschädi  -  gungen an die Mitglieder der kantonalen Kommission für die Einschätzung  der juristischen Personen vom 14. Januar 1998 auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht, um rückwir  -  kend auf den 1.  Januar 2009 in Kraft zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2009  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 37/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  02.09.2009  01.01.2009  Erstfassung  BO/Abl. 37/2009