Beschluss über die Betreuung von Personen aus dem Asylbereich im Kanton Wallis
                            Beschluss  über die Betreuung von Personen aus dem  Asylbereich im Kanton Wallis  vom 05.03.2008 (Stand 01.01.2008)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 12 der Bundesverfassung;  eingesehen das Bundesgesetz über das Asyl vom 26. Juni 1998  (AsylG);  eingesehen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Dezember 2005  (AuG);  eingesehen das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung  Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG);  eingesehen   das   Gesetz   über   die   Eingliederung   und   die  Sozialhilfe   des  Kantons Wallis vom 29. März 1996 (GES) und das dazugehörige Ausfüh  -  rungsreglement vom 9. Oktober 1996;  auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständigkeit
                            1  Die Dienststelle für Sozialwesen ist über das Amt für die Koordination von  Sozialleistungen zuständig für  die  finanzielle und  soziale Betreuung der  nachstehend aufgeführten  Personengruppen, welche dem Bundesgesetz  über das Asyl (AsylG) und dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und  Ausländer (AuG) unterstehen:  a)  Asylsuchende im laufenden Verfahren (AS);  b)  Personen,  die  eine vorläufige Aufnahmebewilligung erhalten haben  und nicht länger als 7 Jahre in der Schweiz leben (vA);  c)  Personen,  die  eine vorläufige Aufnahmebewilligung erhalten haben  und länger als 7 Jahre in der Schweiz leben (vA+7);  d)  Asylsuchende,   deren  Asylantrag   abgewiesen   wurde   und   die  einen  rechtskräftigen abweisenden Asylbescheid mit der Wegweisung aus  der Schweiz erhalten haben (aA);  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Personen, in deren Asylgesuch gemäss einem rechtskräftigen Ent  -  scheid nicht eingetreten wurde (Personen mit einem NEE).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Finanzielle Leistungen
                            1  Das Departement für Gesundheit, Sozialwesen und Energie legt die Re  -  geln fest, die für alle in Artikel 1 genannten Personengruppen und im Allge  -  meinen für alle Personen gelten, die sich rechtswidrig im Kanton aufhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Finanzielle Betreuung
                            1  Die Finanzierung der Sozialhilfe sowie der Massnahmen zur sozialen und  beruflichen Eingliederung zugunsten der in Artikel 1 genannten Personen,  die nicht durch Pauschalzahlungen des Bundes abgedeckt sind, entfallen  auf den Kanton. Die Kosten werden gemäss den Vorschriften des Gesetzes  über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme  sowie der  Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Einmalzahlungen des Bundes
                            1  Sämtliche Einmalzahlungen des Bundes im März 2008 werden auf das  Konto des Asylbereichs für die Jahre 2008 bis 2010 in Höhe von maxi  -  mal  1/3 jährlich und auf folgende Art und Weise eingezahlt:  a)  Einmalzahlungen für die Nothilfe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  maximal 1/3 des Einmalzahlungsbetrags für die Nothilfe wird zur  Reduzierung der Nothilfekosten verwendet, die 2008 bewilligt  werden und nicht durch den Bund abgedeckt sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Rest, also 2/3, wird auf das Sonderfinanzierungskonto "Asyl  -  suchende" eingezahlt, mit dem Risiken abgedeckt werden, die  sich aus der Tätigkeit des Amtes für die Koordination von Sozial  -  leistungen ergeben. Dieser Betrag wird 2009 beziehungsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010 zur Reduzierung der Nothilfekosten eingesetzt, die nicht  durch den Bund abgedeckt sind;  b)  Einmalzahlungen für die Eingliederung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  maximal 1/3 des Einmalzahlungsbetrags für die Eingliederung  wird zur Reduzierung der Ausgaben des Asylbereichs für die Or  -  ganisation von Massnahmen zur sozialen und beruflichen Ein  -  gliederung verwendet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Rest, also 2/3, wird auf das Sonderfinanzierungskonto "Asyl  -  suchende" überwiesen, mit dem Risiken abgedeckt werden, die  sich aus der Tätigkeit des Amtes für die Koordination von Sozial  -  leistungen ergeben. Dieser Betrag wird zur Reduzierung der  Ausgaben eingesetzt, die 2009 beziehungsweise 2010 für die  Organisation von Massnahmen zur sozialen und beruflichen  Eingliederung entstehen und nicht durch den Bund abgedeckt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zustellung und Vollzug von fremdenpolizeilichen Massnahmen
                            1  Die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle ist zuständig  für die Zustellung und den Vollzug der Entscheide für die aA und die Perso  -  nen mit einem NEE.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Eingreifen der Polizei
                            1  Die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle sowie das Amt  für die Koordination der Sozialleistungen kann zur Umsetzung und Durch  -  führung dieser Massnahmen die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Der vorliegende Beschluss ersetzt den Beschluss über die Betreuung der  Asylbewerber, auf deren Asylgesuch rechtskräftig nicht eingetreten wurde  vom 19. Mai 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf  den 1. Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.03.2008  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 15/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  05.03.2008  01.01.2008  Erstfassung  BO/Abl. 15/2008