Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit
                            - 1 -  Beschluss  betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder  der kantonalen Rekurskommission in Sachen  Arbeitslosigkeit  vom 19. November 1997  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  den  Artikel  101,  Buchstabe  b  des  Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982;  eingesehen  den  Artikel  41  des  Gesetzes  über  die  Beschäftigung  und  die  Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 23. November 1995;  auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Sitzungsgelder  der  Mitglieder  der  kantonalen  Rekurskommission  in  Sachen Arbeitslosigkeit werden wie folgt festgesetzt:  a)  Präsident  pro Tag  350 Franken  pro Halbtag  200 Franken  pro Stunde  50 Franken  b)  Beisitzer  pro Tag  300 Franken  pro Halbtag  180 Franken  pro Stunde  40 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung für die Vorbereitung der Dossiers und das Aktenstudium  sowie für Korrektur und Unterschrift beträgt für den Präsidenten 200 Franken  pro Sitzungstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung für die Mahlzeit beträgt 25 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Mitglieder   haben   in   der   Regel   Anspruch   auf   die   Vergütung   von  Transportauslagen  (SBB-Fahrkarte  2.  Klasse  oder  PTT-Fahrkarte  einheimisch).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Entschädigungen werden nach einer von der Dienststelle für
                            Arbeitnehmerschutz    und    Dienstverhältnisse    erstellten    Abrechnung    pro  Trimester ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 1989
                            in Kraft.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 19. November 1997.  Der Präsident des Staatsrates:  Wilhelm Schnyder  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten