Geschäfts- und Organisationsreglement der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft
                            Geschäfts- und Organisationsreglement der Gerichte des  Kantons Basel-Landschaft  *   (GOR)  Vom 8. Mai 2019 (Stand 1. Februar 2023)  Die Geschäftsleitung der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt   auf   §  82  Abs.  2   der   Verfassung   des   Kantons   Basel-Landschaft   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und   §  12  Abs.  3  Bst.  d   und   g   des   Gesetzes   vom   22.  Febru  -  ar  2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    über   die   Organisation   der   Gerichte   (Gerichtsorganisationsgesetz,  GOG),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Fallzuteilung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Fallzuteilung auf die Präsidien
                            1  Das geschäftsführende oder das Jahrespräsidium ist für die Fallzuteilung auf  die Präsidien verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   berücksichtigt   neben   den   zwingenden   gesetzlichen   Bestimmungen   die  Ausgewogenheit der Fallbelastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abweichungen von der Zuteilung nach dem Ausgewogenheitsprinzip sind aus  sachlichen Gründen im Einzelfall unter Zustimmung des den Fall übernehmen  -  den Präsidiums möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3ter  Die Zustimmung des den Fall übernehmenden Präsidiums ist nicht erforder  -  lich, wenn bei Parallelfällen die Anwendung des Ausgewogenheitsprinzips die  Einheitlichkeit der Rechtsprechung beeinträchtigen könnte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Fallzuteilung   an   die   Vizepräsidien   oder   an   Mitglieder   des   Gerichts   ge  -  mäss §  4  Abs.  1  bis   GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   erfolgt durch das gemäss Abs.  1 mit dem Fall befass  -  te Präsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei einer Rückweisung durch die Rechtsmittelinstanz ist der Fall demselben  Präsidium   zuzuteilen,   welches   für   den   angefochtenen   Entscheid   zuständig  war.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  170  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.027
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bildung der Spruchkörper
                            1  Das gemäss §  1  Abs.  1 mit dem Fall befasste Präsidium ist für die Bildung  des Spruchkörpers verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es berücksichtigt neben den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen in ers  -  ter Linie die Verfügbarkeit der Richterinnen und Richter und sodann die Ausge  -  wogenheit deren Einsatzes innerhalb des Gerichts oder der Abteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann im Einzelfall aus sachlichen Gründen weitere Kriterien berücksichti  -  gen, namentlich spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich oder  die Geschlechterzusammensetzung des Spruchkörpers, soweit dies nicht oh  -  nehin gesetzlich vorgeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erscheinen am Gericht  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * Gebührende Kleidung
                            1  Angehörige des Gerichts und Verfahrensbeteiligte tragen an den Gerichtsver  -  handlungen gebührende Kleidung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere   tragen   Angehörige   des   Gerichts   an   öffentlichen   Gerichtsver  -  handlungen wie auch im weiteren Publikumskontakt keine gut sichtbaren religi  -  ösen oder weltanschaulichen Symbole.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorschrift von Abs. 2 gilt auch für weitere vom Gericht beigezogene Per  -  sonen (z.  B. Dolmetscherinnen und Dolmetscher oder Expertinnen und Exper  -  ten), sofern diese auf der Richterbank sitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verhandlungsleitung sorgt für die Einhaltung dieser Vorschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rechte und Pflichten der Medienschaffenden  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * Ziele
                            1  Eine angemessene Kommunikation der Gerichte mit den Medien soll sicher  -  stellen, dass der Grundsatz der Justizöffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  umgesetzt wird. Dadurch  sollen  die  korrekte  Berichterstattung   über  die  Judikative  und  ihre  Rechtspre  -  chung sowie der Schutz der an einem Gerichtsverfahren beteiligten Personen  gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art.  5 der Bundesverfassung (BV;  SR  101  ).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.027
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Grundsätze der Kommunikation
                            1  Die   Kommunikation   orientiert   sich   an   den   rechtsstaatlichen   Grundsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Die Gerichte des Kantons Basel-Landschaft informieren sachlich, transparent  und zeitnah. Sie wahren dabei die schutzwürdigen Interessen der Parteien und  der weiteren Verfahrensbeteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * Zuständigkeiten
                            1  Das   Präsidium   des   Kantonsgerichts   vertritt   die   kantonalen   Gerichte   gegen  aussen. Wenn zeitlich möglich, nimmt es vorgängig Rücksprache mit der Ge  -  schäftsleitung bzw. mit dem betroffenen Gericht oder Präsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Rechtsprechung eines einzelnen Gerichts betroffen, tritt dieses in der  Kommunikation gegen aussen eigenständig auf. Es gilt der Grundsatz, wonach  die Kommunikationshoheit demjenigen Gericht zukommt, an welchem das Ver  -  fahren hängig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die medienverantwortliche Person der Gerichte (Medienstelle) ist Ansprech  -  person   für   Medienschaffende.   Gehen   Anfragen,  welche  nicht  die   Rechtspre  -  chung betreffen, an anderer Stelle ein, sind sie an die Medienstelle weiterzulei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Medienstelle erteilt Auskünfte allgemeiner Natur, leitet andere Anfragen  an die fachlich zuständige Stelle weiter, koordiniert die Medienarbeit der Ge  -  richte und informiert bei Bedarf über Veränderungen und relevante Sachverhal  -  te. Sie berät und unterstützt die Gerichte in sämtlichen Medienfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Urteilsöffentlichkeit
                            1  Akkreditierte   Medienschaffende   haben   nach   Voranmeldung   Anspruch   auf  Einsichtnahme   in   verfahrensabschliessende   Entscheide.   Die   Einsichtnahme  erfolgt am Sitz des betreffenden Gerichts während der Öffnungszeiten. Soweit  erforderlich,   trifft   die   Verfahrensleitung   vorgängig   Massnahmen   zum   Schutz  von Verfahrensbeteiligten und berechtigten privaten oder öffentlichen Geheim  -  haltungsinteressen. Hierfür kann eine Gebührenauflage erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter diesen Voraussetzungen können noch nicht rechtskräftige verfahrens  -  abschliessende Entscheide nach Eröffnung an die Parteien auf Voranmeldung  bei der zuständigen Gerichtskanzlei eingesehen werden, solange das Verfah  -  ren noch an dem betreffenden Gericht hängig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Akkreditierte  Medienschaffende  können Entscheidkopien für ihre Arbeit ver  -  langen. Sie sind für den sorgfältigen Umgang mit den Kopien verantwortlich,  dürfen   diese   nicht   weitergeben   und   haben   für   die   umgehende   Vernichtung  nach   Gebrauch   zu   sorgen.   Vorbehalten   bleiben   besondere   Schutzvorkehren  gemäss Abs.  1. Hierfür kann eine Gebührenauflage erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Art.  30  Abs.  3 der Bundesverfassung (BV;  SR  101  ).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei komplexen Entscheiddispositiven kann die zuständige Verfahrensleitung  Medienschaffenden auf vorgängige Anfrage oder von Amtes wegen einen Aus  -  zug des Entscheiddispositivs abgeben. Vorbehalten bleiben besondere Schutz  -  vorkehren gemäss Abs.  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gerichte können für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Verhandlungsöffentlichkeit
                            1  Öffentliche Gerichtsverhandlungen werden den Medien rechtzeitig unter Hin  -  weis auf den Prozessgegenstand angekündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Verhandlungen,   in   denen   das   Publikum   ausgeschlossen   ist,   können  sämtliche   oder   nur   die   akkreditierten   Medienschaffenden,   nötigenfalls   unter  prozessualen Auflagen, zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verfahrensleitung stellt zu Beginn der Verhandlung sicher, dass die Medi  -  envertreter   im   Saal   die   Namen   der   mitwirkenden   Gerichtspersonen   kennen.  Während der Verhandlung achtet sie darauf, dass die Äusserungen der betei  -  ligten Personen akustisch hinreichend verständlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bild-  und  Tonaufnahmen   im Gerichtsgebäude  und  während  Verhandlungen  sind untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Verfahrensleitung   entscheidet   über   die   Zulassung   von   elektronischen  Hilfsmitteln  im Gerichtssaal. Sie kann auf Antrag akkreditierten Medienschaf  -  fenden die elektronische Live-Textberichterstattung erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * Anklageschriften
                            1  Akkreditierte Medienschaffende können im Hinblick auf die jeweilige Gerichts  -  verhandlung auf Voranmeldung die Anklageschrift am Sitz des entsprechenden  Gerichts während der Öffnungszeiten einsehen oder eine Kopie der Anklage  -  schrift beziehen. Über den Zeitpunkt der Einsichtnahme sowie über Ausnah  -  men entscheidet die zuständige Verfahrensleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle der Abgabe der Anklageschrift sind die betreffenden Medienschaf  -  fenden für den sorgfältigen Umgang mit der Anklageschrift verantwortlich, dür  -  fen diese nicht weitergeben und haben für die umgehende Vernichtung nach  Gebrauch zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gerichte stellen sicher, dass die Medienschaffenden vor Ort über ausrei  -  chend Zeit für die Einsichtnahme verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anklageschrift wird den Medienschaffenden direkt vor Verhandlungsbe  -  ginn zur Verfügung gestellt. Diese darf weder fotografiert noch auf andere Wei  -  se vervielfältigt oder gespeichert werden. Sie ist beim Verlassen der Gerichts  -  verhandlung jeweils wieder abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Soweit  erforderlich, trifft   die  Verfahrensleitung  vorgängig  Massnahmen  zum  Schutz   von  Verfahrensbeteiligten  und  berechtigten   privaten  oder   öffentlichen  Geheimhaltungsinteressen. Hierfür kann eine Gebührenauflage erfolgen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.027
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * Fälle von öffentlichem Interesse
                            1  In Fällen von öffentlichem Interesse nimmt das Gericht Rücksicht auf die Be  -  dürfnisse der Medienschaffenden. Es stellt im Rahmen der räumlichen Mög  -  lichkeiten sicher, dass sie der Gerichtsverhandlung beiwohnen können; akkre  -  ditierte   Medienschaffende   geniessen   Priorität.   Das   Gericht   kann   bei   Bedarf  Medienmitteilungen  verfassen oder über  verfahrensleitende  Entscheide infor  -  mieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gericht kann die Medienschaffenden von sich aus auf Verfahren hinwei  -  sen, die aus sachlichen Gründen von öffentlichem Interesse sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Akkreditierungssystem
                            1  Die   Gerichte   des   Kantons   Basel-Landschaft   verfügen   über   ein   Akkreditie  -  rungssystem für Medienschaffende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Akkreditierung gilt für sämtliche kantonalen Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Akkreditierung   ist   für   jeweils   eine   Amtsperiode   der   Gerichte   bzw.   den  Rest einer Amtsperiode gültig. Sie wird aufgehoben, wenn die Voraussetzun  -  gen nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Akkreditierung entscheidet die Geschäftsleitung der Gerichte auf An  -  trag der Medienstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Medienstelle stellt sicher, dass alle Gerichte jederzeit über eine aktuelle  Liste der akkreditierten Medienschaffenden verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * Gesuch um Akkreditierung
                            1  Das   Gesuch   um   Akkreditierung   ist   an   die   Medienstelle   zuhanden   der   Ge  -  schäftsleitung der Gerichte zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Akkreditieren lassen kann sich, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  als Journalist oder Journalistin tätig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in der Gerichtsberichterstattung tätig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  über   einen   guten   Leumund   verfügt;   über   einen   guten   Leumund   verfügt  namentlich, wer keine relevanten Einträge im Strafregister hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  schriftlich bestätigt, sich bei der Berichterstattung an die vom Schweizer  Presserat herausgegebene «Erklärung der Pflichten und Rechte der Jour  -  nalistinnen und Journalisten» zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Gesuch um Akkreditierung sind eine vom betreffenden Medienunterneh  -  men   (Arbeitgeberin/Auftraggeberin)   rechtsgültig   unterzeichnete   Bestätigung  sowie die erforderlichen Nachweise gemäss Abs.  2 beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jede Änderung ist der Medienstelle zuhanden der Geschäftsleitung der Ge  -  richte schriftlich mitzuteilen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.027
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * Zulassung im Einzelfall
                            1  Die Verfahrensleitung ist befugt, Medienschaffende auf Gesuch für ein einzel  -  nes Verfahren an einem Gericht zuzulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Einzelfall zugelassene Medienschaffende haben im betreffenden Verfah  -  ren die gleichen Rechte und Pflichten wie die akkreditierten Medienschaffen  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Verfahrensleitung   informiert   die   Medienstelle   über   erfolgte   Einzelzulas  -  sungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 * Gerichtsberichterstattung
                            1  Medienschaffende sorgen für eine zurückhaltende, sachliche und ausgewo  -  gene Berichterstattung und nehmen auf die schutzwürdigen Interessen der am  Verfahren   beteiligten   Personen   sowie   auf   deren   Persönlichkeitsrechte   Rück  -  sicht. Sie beachten die Unschuldsvermutung im Strafverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * Verantwortlichkeit und Sanktionen
                            1  Akkreditierte   Medienschaffende, die  gegen  die  Bestimmungen dieses  Titels  oder gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten verstossen oder eine gericht  -  lich   angeordnete   Berichtigung   ihrer   Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )    nicht   veröffentlichen,  können durch die Geschäftsleitung der Gerichte verwarnt werden. In schwer  -  wiegenden   Fällen   oder   bei  wiederholten   Verstössen   kann   die   Akkreditierung  für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Vgl. § 45 GOG (  SGS  170  )  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2019  01.07.2019  Erlass  Erstfassung  GS 2019.027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2019  01.01.2020  Erlasstitel  geändert  GS 2019.052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2019  01.01.2020  Titel 1  eingefügt  GS 2019.052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2019  01.01.2020  Titel 2  eingefügt  GS 2019.052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2019  01.01.2020  § 3  eingefügt  GS 2019.052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2021  01.04.2021  Titel 3  eingefügt  GS 2021.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2021  01.04.2021  § 4  eingefügt  GS 2021.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2021  01.04.2021  § 5  eingefügt  GS 2021.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2021  01.04.2021  § 6  eingefügt  GS 2021.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2021  01.04.2021  § 7  eingefügt  GS 2021.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2021  01.04.2021  § 8  eingefügt  GS 2021.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2021  01.04.2021  § 9  eingefügt  GS 2021.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2021  01.04.2021  § 10  eingefügt  GS 2021.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2021  01.04.2021  § 11  eingefügt  GS 2021.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2021  01.04.2021  § 12  eingefügt  GS 2021.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2021  01.04.2021  § 13  eingefügt  GS 2021.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2021  01.04.2021  § 14  eingefügt  GS 2021.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2021  01.04.2021  § 15  eingefügt  GS 2021.033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2022  01.02.2023  § 1 Abs. 3  ter  eingefügt  GS 2023.008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2022  01.02.2023  § 1 Abs. 5  eingefügt  GS 2023.008  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  08.05.2019  01.07.2019  Erstfassung  GS 2019.027  Erlasstitel  23.09.2019  01.01.2020  geändert  GS 2019.052  Titel 1  23.09.2019  01.01.2020  eingefügt  GS 2019.052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 3 ter 16.12.2022 01.02.2023 eingefügt GS 2023.008
§ 1 Abs. 5 16.12.2022 01.02.2023 eingefügt GS 2023.008
                            Titel 2  23.09.2019  01.01.2020  eingefügt  GS 2019.052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 23.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.052
                            Titel 3  10.02.2021  01.04.2021  eingefügt  GS 2021.033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 5 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 6 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 7 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 8 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 9 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 10 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 11 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 12 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 13 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 14 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 15 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.027