Grossratsbeschluss über bauliche Massnahmen in der kantonalen Psychiatrischen Klinik Wil
                            Grossratsbeschluss  über bauliche Massnahmen in der kantonalen Psychiatrischen  Klinik Wil  vom 2. April 1998 (Stand 2. April 1998)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 17. Juni 1997 Kenntnis genommen und  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Projekt und Kostenvoranschlag von Fr.  16  785  000.– für Umbau und Erneuerung  von zwei Patientenhäusern sowie Sanierung von Gebäudeerschliessungen in der  kantonalen Psychiatrischen Klinik Wil werden genehmigt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der Kosten wird ein Kredit von Fr.  16  785  000.– gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 1999 innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Jahren abgeschrieben.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausseror  -  dentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat  endgültig.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung wird ermächtigt, Änderungen am Projekt zu beschliessen, soweit  diese aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das  Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom Grossen Rat erlassen am 18. Februar 1998; nach unbenützter Referendumsfrist rechts  -  gültig geworden am 2. April 1998; in Vollzug ab 2. April 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Art.  6  RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  33–39  02.04.1998  02.04.1998  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.1998  02.04.1998  Erlass  Grunderlass  33–39