Dekret zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft
                            Dekret  zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft  (GVD BL)  Vom 24. März 2022 (Stand 1. Januar 2023)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  63  Abs.  3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  sowie auf §§  5  Abs.  2 und 6  Abs.  2 des Gebäudeversicherungs  -  gesetzes Basel-Landschaft (GVG BL) vom 24.  März  2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Nicht versicherte Bauwerke, Bestandteile und Innenausbauten
                            (§ 5 Abs. 2 GVG BL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Folgende Bauwerke gelten nicht als Gebäude im Sinne des Gesetzes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauwerke, die für längstens 5 Jahre aufgestellt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bauwerke, die kein Fundament aufweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bauwerke, deren Wert weniger als CHF  10‘000.– beträgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Traglufthallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Leitungstunnels und -brücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) passt den Betrag ge  -  mäss Abs.  1  Bst.  c analog der Anpassung der Versicherungswerte an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht als Bestandteile von Gebäuden im Sinne des Gesetzes gelten Anlagen,  die ausschliesslich betrieblichen Zwecken dienen, und dazugehörige bauliche  Einrichtungen wie Sockel, Fundamente usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht als Innenausbauten von Gebäuden im Sinne des Gesetzes gelten be  -  wegliche Möblierung und bewegliche Apparate.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Nicht versicherte Parzellen und Grundstücks-Elemente (§ 6
                            Abs. 2 GVG BL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Folgende Parzellen gelten nicht als Grundstücke im Sinne des Gesetzes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Tram- und Eisenbahnparzellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gewässerparzellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  350  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Strassen- und Wegparzellen, die im Eigentum kantonaler oder kommuna  -  ler öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen und die sich ausserhalb  von Waldareal befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Elemente von oder auf Grundstücken sind nicht versichert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Leitungen aller Art, wie ober- oder unterirdische Leitungsanlagen, Eindo  -  lungen, Drainagen und Kanäle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sportplätze und -anlagen aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ufer, Gewässer, Wehranlagen, Schwellen und Gewässersohlen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Strassen, Wege und Plätze, die im Eigentum kantonaler oder kommuna  -  ler öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen und die sich ausserhalb  von Waldareal befinden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2022  01.01.2023  Erlass  Erstfassung  GS 2022.107  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  24.03.2022  01.01.2023  Erstfassung  GS 2022.107  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1  Erlasstitel  Dekret  zum  Gebäudeversicherungsgesetz  Basel  -Landschaft  (GV  D  BL)  SGS  -Nr.  350.1  GS  -Nr.  2022.107  Erlassdatum  24.03.2022  (2021/701, Totalrevision Sachversicherungsgesetz bzw. Er-  lass Gebäudeversicherungsgesetz Basel  -Landschaft  )  In Kraft seit  01.01.2023  > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  sionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind.  > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen   (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen