Grossratsbeschluss über bauliche Massnahmen in der kantonalen Psychiatrischen Klinik Wil
                            Grossratsbeschluss  über bauliche Massnahmen in der kantonalen Psychiatrischen  Klinik Wil  vom 17. Juni 1993 (Stand 17. Juni 1993)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 2. März 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen  und  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Projekt und Kostenvoranschlag von Fr.  17  889  000.– für bauliche Massnahmen  am   Mehrzweckgebäude   B  01   mit   Erneuerung   des   Verpflegungssystems   in   der  kantonalen Psychiatrischen Klinik Wil werden genehmigt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der Kosten wird nach Abzug des Beitrags der Gebäudeversiche  -  rungsanstalt des Kantons St.Gallen ein Kredit von Fr.  17  863  000.– gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Teilkredit für die erste Etappe von Fr.  9  000  000.– wird dem Vorschusskonto  «Verwaltungsliegenschaften, 15jährige Tilgungsfrist 1994 bis 2008» belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Teilkredit für die zweite Etappe von Fr.  8  863  000.– wird dem Vorschuss  -  konto «Verwaltungsliegenschaften, 15jährige Tilgungsfrist 1996 bis 2010» belastet.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausseror  -  dentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat  endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1993, 625.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Grossen Rat erlassen am 5. Mai 1993; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig  geworden am 17. Juni 1993; in Vollzug ab 17. Juni 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche  Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektonischen  Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umge  -  staltet wird.  Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss  untersteht nach Art.  7  Abs.  1 des Gesetzes  über Referendum  und Initiative
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   dem fakultativen Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  28–62  17.06.1993  17.06.1993  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.1993  17.06.1993  Erlass  Grunderlass  28–62