Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel
                            Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel  (Viehhandelskonkordat)  vom 13. September 1943 (Stand 29. Mai 1967)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1. Ordnung des Viehhandels  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1. Begriff des Handels
                            1  Als Viehhandel im Sinne dieser Übereinkunft gilt der gewerbsmässige An- und  Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Pferden, Maultieren, Eseln, Rind  -  vieh, Schafen, Ziegen und Schweinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kantone   sind   befugt,   die   gewerbsmässige   Abgabe   von   Fleisch   in   grossen  Stücken an Wiederverkäufer dem Handel gleichzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewer  -  bes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehstan  -  des sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh, der An  -  kauf von Vieh zum Zwecke der Selbstversorgung sowie der Ankauf durch Metzger  zum Schlachten im eigenen Betrieb, fallen, unter Vorbehalt von Absatz  2 hiervor,  nicht unter den Begriff des Viehhandels.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Bewilligungspflicht
                            1  Wer den Viehhandel betreiben will, sei es auf eigene Rechnung oder auf Rech  -  nung eines andern, bedarf eines Viehhandelspatentes.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungsbehörde erteilt dem selbständigen Viehhändler ein Hauptpatent,  dem Angestellten oder Beauftragten ein Nebenpatent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 18, 34, bGS 3, 107, und Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandels  -  konkordat)  vom 13.  September 1943,  SR 916.438.5.   Von der Konferenz  der Kantone   be  -  schlossen am 13. September 1943; vom Bundesrat genehmigt am 29. Oktober 1943; Beitritt  des Kantons St.Gallen am 26. November 1943, siehe ABl 1943, 829, ferner G über die Beteili  -  gung des Kantons an der interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Vieh  -  handels, sGS 641.3. Das Konk ist für alle Kantone und für das Fürstentum Liechtenstein ver  -  bindlich;  Interkantonale  Übereinkunft  über  den Viehhandel  (Viehhandelskonkordat)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. September 1943, SR 916.438.5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vgl.  Art.  17.3  der eidg Tierseuchenverordnung,  SR 916.401  (aufgehoben), siehe  nunmehr  eidg Tierseuchenverordnung vom 27.  Juni 1995, SR  916.401  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von   Behörden   oder   Zuchtorganisationen   delegierte   ausländische   Käufer   und  Kommissionen, die in der Schweiz Zuchtvieh ankaufen, sind nicht patentpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Zuständigkeit
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Viehhandelspatent wird durch den Kanton ausgestellt, in welchem sich der  Hauptgeschäftssitz der Viehhandlung befindet (Konkordatspatent und Kantonspa  -  tent nach §  6  Absatz  2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Händler, die nicht in einem Konkordatskanton ihren Geschäftssitz haben und  die im Konkordatsgebiet  den Viehhandel  ausüben  wollen, wird das Patent vom  Vorort ausgestellt (Vorortspatent).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 b) Ausnahme
                            1  Für Angestellte oder Beauftragte, die im Kanton des Hauptgeschäftes weder woh  -  nen noch vorwiegend tätig sind, wird das Nebenpatent vom Wohnsitzkanton er  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser erhebt die Gebühren gemäss §  15  Ziff.  1 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 c) Bewilligung für den Händlerstall
                            1  Die Bewilligung für einen Händlerstall wird vom Kanton erteilt, in dem die Stal  -  lung liegt. Sie kann aus sanitätspolizeilichen Gründen verweigert werden.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 4. Freizügigkeit
                            1  Patente,   die   vom   Vorort   (Vorortspatente)   und   von   einem   Konkordatskanton  (Konkordatspatente) ausgestellt werden, haben in allen Konkordatskantonen Gül  -  tigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Indessen  können  die   Kantone   in   ihren   Ausführungsbestimmungen  ein   Patent  vorsehen, das nur innerhalb ihres Kantons gültig ist (Kantonspatent). In bezug auf  diese Patente sind im übrigen alle Vorschriften der Übereinkunft uneingeschränkt  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vgl. Art.  17.4  lit.  b der eidg Tierseuchenverordnung, SR 916.401 (aufgehoben), siehe nun  -  mehr eidg Tierseuchenverordnung vom 27.  Juni 1995, SR  916.401  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 5. Patenterteilung
                            a) Einreichung des Gesuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer den Viehhandel betreiben will, hat der zuständigen Amtsstelle des Kantons,  in welchem sich sein Hauptgeschäft befindet, ein Gesuch auf vorgeschriebenem  Formular einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch sind die erforderlichen Ausweise über die in §  8 verlangten Voraus  -  setzungen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 b) Voraussetzungen
                            1  Das Patent darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachstehende Voraus  -  setzungen erfüllt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Er muss das Schweizerbürgerrecht besitzen und in der Schweiz Wohnsitz ha  -  ben, vorbehältlich staatsvertraglicher Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Er muss einen guten Leumund besitzen und Gewähr dafür bieten, dass er den  Handel korrekt und unter Beachtung aller hierfür massgebenden Vorschriften  betreiben wird. Die Bewilligungsbehörden können Auszüge aus dem schwei  -  zerischen  Zentralstrafenregister  4    und aus den kantonalen  Strafenkontrollen  5  einverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Er muss zahlungsfähig sein. Die Zahlungsfähigkeit fehlt insbesondere bei Be  -  werbern,   gegen   welche   Verlustscheine   bestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    oder   die   häufig   betrieben  werden. Für einen Nebenpatentinhaber kann vom Erfordernis der Zahlungs  -  fähigkeit  abgesehen  werden,  wenn  sie ohne  seine eigene  Schuld  eingebüsst  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Er muss einen Händlerstall besitzen, der den sanitätspolizeilichen Vorschrif  -  ten entspricht.  7    Händler, die ihre Ware direkt an die Schlachthäuser liefern,  sind   von   der   Verpflichtung   zur   Haltung   eines   Stalles   befreit,   ebenso   die  Nebenpatentinhaber, sofern sie den Stall ihres Dienstherrn oder Auftraggebers  benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige weitere eidgenössische oder kantonale Anforderungen an die Patenter  -  teilung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vgl. Art.  62 und 359  ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21.  Dezember 1937, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            311.0  ; Art.  15  ff. der eidgV über das Strafregister, SR 331 (aufgehoben), siehe nunmehr eidgV  über das automatisierte Strafregister vom 1.  Dezember 1999, SR  331  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vgl. Art.  230  StP, sGS  962.1  ; Art.  25   ff. der VV zum StP, sGS  962.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Vgl. Art.  149 und 265 des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11.  April 1889, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Vgl. Art.  17.4  lit.  b der eidg Tierseuchenverordnung, SR 916.401 (aufgehoben), siehe nun  -  mehr eidg Tierseuchenverordnung vom 27.  Juni 1995, SR  916.401  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Siehe insbesondere Art.  17.4  lit.  a der eidg Tierseuchenverordnung, SR 916.401 (aufgehoben),  siehe nunmehr eidg Tierseuchenverordnung vom 27.  Juni 1995, SR  916.401  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 c) Inhalt des Patentes
                            1  Auf jedem Patent sind anzugeben:  a)  Name, Vorname, Beruf, Geburtsjahr und Adresse des Inhabers; die Kantone  können die Beifügung der Photographie vorschreiben;  b)  die Firma der Viehhandlung, auf deren Rechnung der Handel ausgeübt wird;  c)  die Tierarten, mit denen der Patentinhaber handeln darf;  d)  das Kalenderjahr, für welches das Patent gilt;  e)  Ort   und   Datum   der   Ausstellung   und   die   Unterschrift   der   Bewilligungsbe  -  hörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 d) Geltungsdauer
                            1  Das Patent berechtigt zum Viehhandel vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Ertei  -  lung an bis Ende des Jahres.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 6. Entzug des Patentes
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Amtsstelle, die das Patent ausgestellt hat, muss es auf bestimmte  oder unbestimmte Dauer entziehen, wenn dessen Inhaber eines der in §  8 aufge  -  stellten Erfordernisse nicht mehr erfüllt, insbesondere wenn er sich einer vorsätzli  -  chen oder grobfahrlässigen Verletzung tierseuchenpolizeilicher Vorschriften  10   oder  eines ernsten Vergehens schuldig gemacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 b) Beschwerderecht
                            1  Gegen den Entzug des Patentes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   kann der Betroffene nach Massgabe des kanto  -  nalen Verwaltungsrechts an den Regierungsrat Beschwerde führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 7. Kaution
                            a) Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer den Handel auf eigene Rechnung betreibt, hat eine Kaution
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dient im Rahmen eines von der Konferenz aufzustellenden Reglementes zur  Sicherstellung von Ansprüchen gegen den Händler und seine Angestellten und Be  -  auftragten, wobei insbesondere gedeckt werden sollen:  a)  Gebühren, Bussen, Gerichts- und Verwaltungskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Vgl.  Art.  17.3  der eidg Tierseuchenverordnung,  SR 916.401  (aufgehoben), siehe  nunmehr  eidg Tierseuchenverordnung vom 27.  Juni 1995, SR  916.401  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art.  47 und 48 des eidg Tierseuchengesetzes vom 1.  Juli 1966, SR  916.40  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Art.  17.6  der eidg Tierseuchenverordnung,  SR 916.401 (aufgehoben), siehe  nunmehr eidg  Tierseuchenverordnung vom 27.  Juni 1995, SR  916.401  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Art.  31   Abs. 2 TSV, sGS  643.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ansprüche zufolge schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen oder zufolge  anderer Verletzung tierseuchenpolizeilicher Bestimmungen, sowie  c)  weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 b) Anmeldung von Ansprüchen
                            1  Ansprüche auf die Kaution sind bis 1.  April des nachfolgenden Jahres der zustän  -  digen Amtsstelle des Kantons, der das Hauptpatent ausgestellt hat, anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlischt die Haftung der Kaution.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 8. Gebühren
                            1  Für die Erteilung eines Patentes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13    (Haupt- sowie Nebenpatent) sind jährlich zu  entrichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  eine Grundgebühr:  a)  für den Handel mit Pferden, Maultieren oder Eseln, Grossvieh (Rindvieh  über 3 Monaten): Fr.  100.--  b)  für den Handel mit Kleinvieh (Kälber unter 3 Monaten, Schafe, Ziegen  und Schweine): Fr.  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  eine Umsatzgebühr:  a)  für jedes umgesetzte, über ein Jahr alte Pferd, Maultier oder Esel: Fr.  10.--  b)  für jedes umgesetzte Fohlen bis zum Alter von 1 Jahr: Fr.  5.--  c)  für jedes umgesetzte Stück Rindvieh über 3 Monate: Fr.  1.--  d)  für jedes umgesetzte Stück Kleinvieh (Kälber unter 3 Monaten, Schafe,  Ziegen, Zucht- und Mastschweine): Fr.  --.50  e)  für jedes umgesetzte Ferkel und Faselschwein: Fr.  --.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  eine bescheidene Kanzleigebühr und eine allfällige, vom Bund vorgeschrie  -  bene Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren sind vor Aushändigung des Patentes zu entrichten, wobei die Höhe  der   Umsatzgebühr   provisorisch   nach   dem   voraussichtlichen   Umsatz   festgelegt  wird, unter Vorbehalt der definitiven Abrechnung nach Ablauf des Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone können die Grundgebühren und die Umsatzgebühren auf das Dop  -  pelte erhöhen sowie die Umsatzgebühren auf die Hälfte ermässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie können die Grundgebühr auf die Hälfte herabsetzen, falls die Gültigkeit eines  Patentes auf ihr Kantonsgebiet beschränkt wird (Kantonspatent).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gebühren  für Vorortspatente werden im Rahmen derjenigen der Konkor  -  datspatente festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Konkordatspatent.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 9. Aufsicht und Kontrolle
                            a) Kantonale Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone beaufsichtigen den Viehhandel im Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere überwachen sie auch die Händlerstallungen und die Viehhandels  -  kontrollen.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 b) Rechtshilfe
                            1  Die Kantone gewähren sich gegenseitig Rechtshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie melden dem Vorort und den interessierten Konkordatskantonen Wahrneh  -  mungen über unkorrektes Verhalten einzelner Händler.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 c) Meldung
                            1  Die Kantone melden dem Vorort, den andern Konkordatskantonen und dem eid  -  genössischen Veterinäramt die Erteilung, die Änderung sowie den Entzug eines  Patentes.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 d) Viehhandelskontrolle
                            1  Die Viehhändler sind zur gewissenhaften Führung einer lückenlosen Viehhan  -  delskontrolle verpflichtet, in welcher laufend jeder Tierzuwachs und -abgang ein  -  zutragen ist. Die kantonale Patentausgabestelle  16   ist ermächtigt, Metzgereiinhaber  von der Eintragung der Schlachttiere für den eigenen Bedarf in die Viehhandels  -  kontrolle zu befreien, sofern auf andere Weise dieser Tierverkehr festgestellt wer  -  den kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Kontrollen können von den Kontrollbeamten jederzeit eingesehen und ge  -  prüft werden und sind gemäss den kantonalen Vorschriften den Amtsstellen einzu  -  senden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 e) Ausweis
                            1  Die Händler haben die Patente auf sich zu tragen und auf Verlangen vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Art.  34   und  35  TSV, sGS  643.12   und Art.  17.7 der eidg Tierseuchenverordnung, SR 916.401  (aufgehoben), siehe nunmehr eidg Tierseuchenverordnung vom 27.  Juni 1995, SR  916.401  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Vgl.  Art.  17.9  der eidg Tierseuchenverordnung,  SR 916.401  (aufgehoben), siehe  nunmehr  eidg Tierseuchenverordnung vom 27.  Juni 1995, SR  916.401  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Volkswirtschaftsdepartement; siehe Art.  32  TSV, sGS  643.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verwaltung des Konkordates  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 1. Organe
                            1  Die der Übereinkunft angeschlossenen Kantone bilden eine Konferenz und be  -  stellen einen Vorstand und einen geschäftsleitenden Ausschuss (Vorort).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 a) Konferenz
                            1  Die Konferenz tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegen und berät alle ihr  durch diese Übereinkunft übertragenen oder vom Vorstand, einem Kanton oder  vom   eidgenössischen   Veterinäramt   unterbreiteten   Geschäfte.   Sie   wählt   auf   die  Dauer von drei Jahren den Präsidenten, den Vorstand, den Sekretär und den Kas  -  sier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie entscheidet über die Auslegung dieser Übereinkunft und erlässt die zu ihrer  Ausführung erforderlichen Vorschriften. Sie setzt die Höhe der Kautionen fest und  bestimmt, wie diese zu stellen sind. Sie kann deren Leistung durch Zahlung einer  Gebühr an die Vorortskasse vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jeder angeschlossene Kanton und Halbkanton hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 b) Vorstand
                            1  Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Vorstand ist ein Sekretär beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 c) Vorort
                            1  Der Vorort besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erledigt  die laufenden  und  die ihm vom  Vorstand  und von  der Konferenz  übertragenen Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 2. Finanzierung
                            1  Die Deckung der Auslagen der Übereinkunft erfolgt aus den Gebühren für Vor  -  ortspatente und andern, von der Konferenz beschlossenen Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein allfälliges Defizit wird von den Konkordatskantonen nach Massgabe der An  -  zahl der ausgestellten Patente gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Straf- und Schlussbestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 1. Strafbestimmungen
                            a) Strafen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer   den   Viehhandel   ohne   Bewilligung   ausübt   oder   durch   einen   Angestellten  oder Beauftragten ausüben lässt, von dem er wissen muss, dass er nicht im Besitze  des   erforderlichen   Patentes   ist,   wird   mit   Haft   oder   mit   Busse   von   Fr.  50.–   bis  Fr.  1000.– bestraft.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer in anderer Weise dieser Übereinkunft oder den zugehörigen Verordnungen  und   Verfügungen   zuwiderhandelt,   wird   mit   Busse   von   mindestens   Fr.  10.–  be  -  straft.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 b) Verjährung und allgemeine Bestimmungen
                            1  Diese Übertretungen verjähren nach einem Jahr und die Strafen in zwei Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen  Strafgesetzbuches  19   Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 c) Nachzahlung der Gebühren
                            1  Wer den Viehhandel ohne Patent ausübt, muss ausserdem zur Nachzahlung der  umgangenen Gebühr verurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat der Verurteilte im Auftrag gehandelt, so haftet der Auftraggeber mit ihm soli  -  darisch für die Bezahlung der umgangenen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 2. Publikationsorgan
                            1  Amtliches  Publikationsorgan  für die Bekanntmachungen  über den Viehhandel  sind die «Mitteilungen des Veterinäramtes».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Händler ist zu deren Abonnement verpflichtet.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Das Strafverfahren richtet sich nach Art.  244   ff. StP (Verfahren vor den Gemeindebehörden),  sGS  962.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Das Strafverfahren richtet sich nach Art.  244   ff. StP (Verfahren vor den Gemeindebehörden),  sGS  962.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.  Dezember 1937, SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Vgl.  Art.  17.8  der eidg Tierseuchenverordnung,  SR 916.401  (aufgehoben), siehe  nunmehr  eidg Tierseuchenverordnung vom 27.  Juni 1995, SR  916.401  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 3. Beitritt und Austritt
                            1  Der Beitritt zur Übereinkunft steht jedem Kanton offen. Der Rücktritt ist unter  Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Jahres zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 4. Inkrafttreten
                            1  Diese interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel tritt nach Genehmigung  durch den Bundesrat und nach der Beitrittserklärung mindestens zweier Kantone  auf 1.  Januar 1944 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ersetzt die interkantonale Übereinkunft betreffend die Ausübung des Vieh  -  handels vom 1.  Juli 1927.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 5. Kantonale Ausführungsbestimmungen
                            1  Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt ihres Beitrittes Ausführungsbestimmun  -  gen, in denen sie insbesondere die zuständigen Behörden bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausführungsbestimmungen der Kantone sind dem Vorort und dem eidge  -  nössischen Veterinäramt zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Also beschlossen durch die Konferenz der Kantone vom 13.  September 1943 in  Lausanne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  GS 17, 198.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  TSV, sGS  643.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  GS 18, 34  13.09.1943  01.01.1944
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19, Abs. 1 geändert 6, 352 29.05.1967 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.1943  01.01.1944  Erlass  Grunderlass  GS 18, 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.1967  keine Angabe  § 19, Abs. 1  geändert  6, 352