Konkordat über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und teilweise aus dem Kanton Tessin)
                            strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher  aus den Westschweizer Kantonen (und  teilweise aus dem Kanton Tessin)  1  )  (Konkordat über die strafrechtliche  Einschliessung Jugendlicher)  vom 24.03.2005 (Stand 01.07.2018)  Die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura und  teilweise der Kanton Tessin  Gestützt auf:  die Artikel 15, 25, 27 und 48 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht  (JStG) vom 20. Juni 2003;  die Artikel 4, 8, 28, 42, 44 und 45 der Schweizerischen Jugendstrafprozess  -  ordnung (JStPO) vom 20. März 2009;  die Artikel 37 und 40 des Abkommens der Vereinten Nationen vom 20. No  -  vember 1989 über die Rechte des Kindes;  die   Regeln   der   Vereinten   Nationen   zum   Schutze   Jugendlicher   unter  Freiheitsentzug (Regeln von Havanna) vom 14. Dezember 1990,  In Erwägung:  Es besteht eine Notwendigkeit, Jugendlichen, denen die Freiheit entzogen  ist, beim Vollzug der Einschliessung bzw. der geschlossenen Unterbringung  Bedingungen zu schaffen, die den gebotenen Schutz im Hinblick auf das Al  -  ter und die Verletzlichkeit der Betroffenen, die Beachtung ihrer Rechte und  die Vorbereitung auf ihre Eingliederung in die Gesellschaft gewährleisten.  Weiter ist es notwendig, den zuständigen Instanzen geeignete Einrichtungen  für den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung und der geschlossenen  Unterbringung Jugendlicher zu bieten und die Vollzugsbedingungen zu har  -  monisieren.  Beschliessen:  Die Annahme des vorliegenden Konkordats über den Vollzug der strafrecht  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Wallis am 14.09.2006. Inkrafttreten am 01.01.2007.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lichen Einschliessung Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und  teilweise aus dem Kanton Tessin) (nachstehend: "das Konkordat").  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsätze
                            1  Das   Konkordat   regelt   den   Vollzug   der   verschiedenen   Formen   des  Freiheitsentzuges gemäss den nachstehenden Artikeln 2 und 3, den Vollzug  der geschlossenen Unterbringung gemäss Artikel 15 Abs. 2 JStG und den  Vollzug der Disziplinarmassnahmen gemäss nachstehendem Artikel 5, wel  -  che gegenüber Jugendlichen ausgesprochen werden:  *  a)  wenn dieser Vollzug einem Vertragskanton obliegt und  b)  wenn er in einer Konkordatseinrichtung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Jugendliche gelten alle Personen unter 18 Jahren. Das Konkordat  kommt ebenfalls bei Personen über 18 Jahren zur Anwendung, über die von  einer Jugendstrafbehörde Untersuchungshaft, eine Strafe oder eine Mass  -  nahme ausgesprochen wurde oder die im Laufe des Vollzuges volljährig  geworden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt das Konkordat nicht zwingend zur Anwendung, so ist kantonales  Recht anzuwenden, wobei die Regeln des Konkordats ergänzend heranzu  -  ziehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Untersuchungshaft in der Zuständigkeit des Konkordats
                            1  Das Konkordat regelt den Vollzug der Untersuchungshaft von Jugendli  -  chen.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Freiheitsentzug in der Zuständigkeit des Konkordats
                            1  Das Konkordat regelt den Vollzug des Freiheitsentzugs gegenüber Jugend  -  lichen (Art. 25 JStG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der tageweise Vollzug des Freiheitsentzugs (Art. 27 Abs. 1 JStG) unter  -  steht nicht dem Konkordat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vollzug des Freiheitsentzugs in der Form der Halbgefangenschaft (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Abs. 1 in fine JStG) untersteht nicht dem Konkordat, es sei denn, die  Vollzugsbehörde ersucht ausdrücklich darum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Geschlossene Unterbringung in der Zuständigkeit des Konkor -
                            dats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Konkordat regelt den Vollzug der geschlossenen Unterbringung ge  -  mäss Artikel 15 Absatz 2 JStG.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Disziplinarische Massnahmen in der Zuständigkeit des Konkor -
                            dats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf ausdrückliches Verlangen der Direktion einer Einrichtung kann der  Vollzug einer disziplinarischen Massnahme nach Artikel 16 Absatz 2 JStG  der in den Artikeln 15 und 16 des Konkordats vorgesehenen zentralisierten  Einrichtung anvertraut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organe des Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Organe
                            1  Die Organe des Konkordats sind:  a)  die Konferenz des Konkordats über den Vollzug der strafrechtlichen  Einschliessung Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und  teilweise auch aus dem Kanton Tessin) (nachstehend: die Konferenz);  b)  das Sekretariat der Konferenz;  c)  die Konkordatskommission;  d)  *  die Sozialpädagogische Konsultativkommission.  e)  *  die Beschwerdeinstanz des Konkordats;  f)  *  die Fachkommission des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Die Konferenz des Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 I. Befugnisse
                            1  Die Konferenz ist das Entscheidungsorgan des Konkordats. Sie ist zustän  -  dig für:  a)  alle Entscheide, die ihr vom Konkordat zugewiesen werden;  b)  die Überwachung der Anwendung und der Auslegung des Konkordats;  c)  die Erarbeitung der Ausführungsreglemente des Konkordats;  d)  die Verabschiedung der Richtlinien zuhanden der Konkordatskantone  zur Harmonisierung des Massnahmen- und Strafvollzuges;  e)  *  die Wahl der Mitglieder der Beschwerdeinstanz auf Vorschlag der Kon  -  kordatskantone;  f)  *  die Wahl der Mitglieder der Fachkommission des Konkordats auf Vor  -  schlag der Konkordatskantone;  g)  den Vorschlag, eine Vereinbarung mit einem Nichtkonkordatskanton  oder mit einer interkantonalen Organisation im Hinblick auf die straf  -  rechtliche Einschliessung Jugendlicher ausserhalb des Konkordats zu  schliessen;  h)  die Pflege der Beziehungen mit dem Bund;  i)  die Pflege der notwendigen Beziehungen mit betroffenen Dritten und  namentlich mit den Medien;  j)  die Aus- und Weiterbildung des Personals der Einrichtungen, in denen  die strafrechtliche Einschliessung Jugendlicher vollzogen wird;  k)  die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen dem Besucherkomitee und  den kantonalen Kontrollorganen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 II. Zusammensetzung
                            1  Die Konferenz setzt sich zusammen aus dem zuständigen Departements  -  -  nigung der Jugendrichter der lateinischen Schweiz bezeichnet werden, ei  -  nem von der Konkordatskommission bezeichneten Vertreter der Direktoren  der Konkordatseinrichtungen sowie dem Sekretär des Konkordats (letzterer  mit beratender Stimme).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone, die dem Konkordat teilweise beigetreten sind, haben An  -  spruch auf einen Vertreter, welcher durch die kantonale Regierung bezeich  -  net wird und über beratende Stimme verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz kann Mitglieder der Konkordatskommission oder der Kon  -  sultativkommission zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 III. Organisation
                            1  Die Konferenz wählt aus ihren Mitgliedern einen Präsidenten / eine Präsi  -  dentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bestellt das Sekretariat, dessen Kosten von den Konkordatskantonen  gemeinsam getragen werden. Sie setzt den Beitrag der einzelnen Kantone  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie tritt so oft als notwendig zusammen, mindestens jedoch einmal im Jahr  oder immer dann, wenn ein Konkordatskanton es verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie bestimmt ihre Vorgehensweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Das Sekretariat der Konferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Sekretariat
                            1  Die   Konferenz   bezeichnet   eine   Person   als   Sekretär   oder   Sekretärin.  Grundsätzlich wird diese Aufgabe von der Person wahrgenommen, die das  Amt des Sekretärs der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnah  -  menvollzugsangelegenheiten zuständigen kantonalen Behörden innehat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Person bereitet die Sitzungen der Konferenz vor, unterbreitet ihr Vor  -  schläge und führt das Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sorgt für die Ausführung der Konferenzbeschlüsse und erledigt die ihr  von der Konferenz zugewiesenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Die Konkordatskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 I. Zusammensetzung. Organisation
                            1  Die Konkordatskommission setzt sich zusammen aus:  a)  drei Jugendrichtern, die von der Konferenz auf Vorschlag der Vereini  -  gung der Jugendrichter der lateinischen Schweiz bezeichnet werden;  b)  je einem Vertreter oder einer Vertreterin der durch das Konkordat ge  -  schaffenen Einrichtungen;  c)  je einem Vertreter oder einer Vertreterin des kantonalen Amtes des  Konkordatskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Mitglied der Schweizerischen Konferenz der Direktorinnen und Direkto  -  ren der Jugendämter, das von dieser Konferenz aus dem Kreise der West  -  schweizer Mitglieder bezeichnet wird, nimmt an den Sitzungen mit beraten  -  der Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konkordatskommission wird vom Konferenzsekretär präsidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Konkordatskommission ist ein ständiges Organ und bestimmt ihr Vor  -  gehen selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 II. Befugnisse
                            1  Die Konkordatskommission hat zur Aufgabe:  a)  Fragen abzuklären, die ihr von der Konferenz, von einem ihrer Mitglie  -  der oder vom Sekretariat vorgelegt werden;  b)  der Konferenz über ihren Präsidenten Vorschläge zu unterbreiten, die  der Anwendung oder der Verbesserung des Konkordats dienen;  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Die Sozialpädagogische Konsultativkommission (nachstehend:  Konsultativkommission)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 I. Zusammensetzung - Organisation
                            1  Die Konsultativkommission setzt sich aus einem Vertreter / einer Vertrete  -  rin pro Kanton zusammen. Diese Person wird grundsätzlich ausserhalb der  Verwaltung und der Behörden bestellt und verfügt über besondere Kenntnis  -  se im Bereich des Kindesrechts, des Jugendschutzes oder des Freiheitsent  -  zugs. Sie wird durch die jeweilige Kantonsregierung bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sekretär oder die Sekretärin der Konferenz sowie eine von der Konkor  -  datskommission aus ihren Mitgliedern bezeichnete Person nehmen an den  Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konsultativkommission wählt ihren Präsidenten / ihre Präsidentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Konsultativkommission bestimmt ihre Vorgehensweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 II. Befugnisse
                            1  Die Konsultativkommission hat folgende Aufgaben:  a)  Sie prüft die Fragen, die ihr von der Konferenz, vom Konferenzsekreta  -  riat oder von der Konkordatskommission vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie unterbreitet der Konferenz über deren Sekretär/in oder der Konkor  -  datskommission über deren Präsidenten bzw. deren Präsidentin alle  Vorschläge, die sie für zweckdienlich hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Beschwerdeinstanz des Konkordats  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14a * Zusammensetzung
                            1  Die Beschwerdeinstanz des Konkordats besteht aus drei Mitgliedern und  zwei stellvertretenden Mitgliedern, die aus den Richtern der Kantone der la  -  teinischen Schweiz gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl erfolgt für eine Amtszeit von vier Jahren; eine Wiederwahl ist  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Mitglieder   der   Beschwerdeinstanz   des   Konkordats   dürfen   keinem  anderen Organ des Konkordats angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14b * Organisation
                            1  Die Beschwerdeinstanz des Konkordats konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erlasst eine Geschäftsordnung, die von der Konferenz zu genehmigen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14c * Befugnisse
                            1  Die Beschwerdeinstanz entscheidet als interkantonale Gerichtsbehörde als  letzte Instanz über Beschwerden gegen Disziplinarentscheide, die auf der  Grundlage des Konkordatsrechts verhängt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Fachkommission des Konkordats  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14d * Zusammensetzung
                            1  Die Fachkommission des Konkordats besteht aus fünf Mitgliedern und zwei  stellvertretenden Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl erfolgt für eine Amtszeit von vier Jahren; eine Wiederwahl ist  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Fachkommission des Konkordats dürfen keinem ande  -  ren Organ des Konkordats angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Konferenz erlässt ein Reglement, in dem die Bedingungen und Qualifi  -  kationen für die Mitglieder sowie die Modalitäten der Konstituierung und die  Funktionsweise der Kommission festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14e * Befugnisse
                            1  Die Fachkommission des Konkordats ist zuständig, um nach Artikel 28 Ab  -  satz 3 JStG zur bedingten Entlassung Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann auch zu allen anderen Antragen der Jugendstrafbehörde ange  -  hört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Konkordatseinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Untersuchungshaft
                            1  Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der Untersuchungshaft ge  -  mäss Artikel 2 über eine zentralisierte Einrichtung im Kanton Waadt. Diese  Einrichtung ist in verschiedene Module aufgegliedert, so dass die Jugendli  -  chen nach Geschlecht, Alter und Aufenthaltsdauer voneinander getrennt  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Freiheitsentzugstrafe
                            1  Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der Freiheitsentzugstrafen  gemäss Artikel 3 über eine zentralisierte Einrichtung, welche derart in Modu  -  le gegliedert ist, dass die Jugendlichen nach Geschlecht, Alter und Aufent  -  haltsdauer getrennt werden können. Es kann sich um die in Artikel 15 aufge  -  führte Einrichtung handeln, doch muss sie eine von der Untersuchungshaft  getrennte Einheit bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Geschlossene Unterbringung
                            1  Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der geschlossenen Unter  -  bringung:  a)  über eine geeignete Einrichtung für Mädchen im Kanton Neuenburg;  b)  über eine geeignete Einrichtung für Knaben im Kanton Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Einrichtungen sind so zu gestalten, dass den Bedürfnissen jederzeit  entsprochen werden kann und dass die Jugendlichen nötigenfalls voneinan  -  der je nach der Art der begangenen Straftaten und nach der einzuleitenden  Betreuung getrennt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Vollzug disziplinarischer Massnahmen
                            1  Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der disziplinarischen Mass  -  nahmen nach Artikel 5 über eine zentralisierte Einrichtung, welche in Module  gegliedert ist, so dass die Jugendlichen je nach Geschlecht, Alter und Auf  -  enthaltsdauer voneinander getrennt werden können. Es kann sich um die  gleiche Einrichtung wie jene nach Artikel 15 handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Regime der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher,  beziehungsweise der geschlossenen Unterbringung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Grundsätze
                            1  Die eingeschlossene oder geschlossen untergebrachte jugendliche Person  hat   Anspruch   auf   die   Achtung   ihrer   Rechte   und   auf   einen   besonderen  Schutz in Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Verletzlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie darf nicht wegen ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihres Geschlechts, ihres  Alters, ihrer Sprache, ihrer Staatszugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer religi  -  ösen Überzeugungen oder ihrer kulturellen Gewohnheiten diskriminiert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie hat Anspruch auf die Achtung ihrer leiblichen und seelischen Integrität  und auf Wahrung ihrer Sicherheit. Die Massnahme zielt darauf ab, ihre ge  -  sellschaftliche Eingliederung zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die jugendliche Person darf in der Ausübung ihrer Rechte nur in dem Mas  -  se eingeschränkt werden, als dies durch den Freiheitsentzug, durch die Er  -  fordernisse   des   Lebens   in   der   Gemeinschaft   und   durch   den   normalen  Betrieb der Einrichtung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zu Beginn ihrer Einschliessung oder Unterbringung wird die jugendliche  Person sowie ihr gesetzlicher Vertreter / ihre gesetzliche Vertreterin auf die  oben aufgeführten Grundsätze hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Trennung der Jugendlichen von den Erwachsenen
                            1  Unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 2 Satz 2 dürfen die in den Artikeln 15  bis 18 vorgesehenen Konkordatseinrichtungen keine erwachsenen Perso  -  nen aufnehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Unterkunft
                            1  Die   eingeschlossenen   oder   geschlossen   untergebrachten   Jugendlichen  werden in Räumen einquartiert, die den Zielen der Eingliederung entspre  -  chen und die das Bedürfnis der Jugendlichen nach Intimität berücksichtigen  und zugleich das nötige Mass an zeitweiligem Zusammensein mit den ande  -  ren Jugendlichen ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Jugendlichen stehen sanitäre Anlagen, Schulungsräume sowie Ein  -  richtungen für sportliche und kulturelle Betätigungen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die jugendlichen Personen müssen ihre persönliche Ausrüstung behalten  und in vertretbaren Verhältnissen aufbewahren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kontrolle und Inspektionen
                            1  Die persönlichen Effekten und die Unterkunft der jugendlichen Personen  können aus Gründen der Ordnung und der Sicherheit inspiziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht der Verdacht, dass die jugendliche Person verbotene Gegenstän  -  de auf oder in sich trägt, so kann sie einer Leibesvisitation unterzogen wer  -  den. Diese ist durch eine Person des gleichen Geschlechts vorzunehmen.  Muss die jugendliche Person entkleidet werden, so hat dies unter Aus  -  schluss der anderen Jugendlichen zu erfolgen. Die Untersuchung im Kör  -  perinnern muss durch einen Arzt oder eine andere Medizinalperson vorge  -  nommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Beziehungen zur Aussenwelt
                            1  Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die Beziehungen zur Aussen  -  welt durch die zuständige Untersuchungsbehörde geregelt werden, ist es  den eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen ge  -  stattet, regelmässig mit ihren Familien und Angehörigen, mit den Jugendäm  -  tern sowie mit Organisationen zur Betreuung eingeschlossener Jugendlicher  zu verkehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dürfen Besuche erhalten, Briefwechsel führen und mit ihren Familien  und Angehörigen telefonische Kontakte pflegen, sofern dies mit dem Regle  -  ment der Einrichtung vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sobald dies aufgrund des Reglements der Einrichtung möglich ist und die  Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt, dürfen sie die Einrichtung  verlassen, um ihre Familien und Angehörigen aufzusuchen oder um sich  zum Jugendamt oder zu einer Organisation zur Betreuung eingeschlossener  Jugendlicher zu begeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Beschäftigung
                            1  Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die Beschäftigungsvorausset  -  zungen durch die zuständige Untersuchungsbehörde geregelt werden, müs  -  sen die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen  sobald als möglich eine Tätigkeit ausüben können; sie müssen namentlich  studieren können und Zugang zu Programmen erhalten, mit denen sie ihr  Wissen erweitern können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jugendlichen müssen für ihre Arbeit entlöhnt werden. Ein Teil dieser  Entlöhnung muss ihnen für ihre persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung ste  -  hen. Ein weiterer Teil ist als Beitrag für den Aufenthalt und zur Entschädi  -  gung der Opfer und der geschädigten Personen einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit   dies   mit   den   individuellen   Fähigkeiten,   den   Sachzwängen   des  Freiheitsentzuges und den konkreten internen und externen Möglichkeiten  der Einrichtung vereinbar ist, soll den Jugendlichen die Möglichkeit geboten  werden, ihr Betätigungsfeld selbst auszuwählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Externe Tätigkeit
                            1  Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die externe Tätigkeit grund  -  sätzlich nicht in Frage kommt, müssen die eingeschlossenen oder geschlos  -  sen untergebrachten Jugendlichen mit der Zustimmung der zuständigen Be  -  hörde  ihre  Ausbildungs-   oder  Arbeitstätigkeit  ausserhalb   der  Einrichtung  ausüben können, sobald dies aus erzieherischen Gründen und in Bezug auf  die Ausbildung angezeigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einer Ausbildung oder Tätigkeit, die nach der Entlassung weitergeführt  werden kann, ist der Vorrang einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Medizinische Betreuung
                            1  Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen ha  -  ben ab ihrem Eintritt Anspruch darauf, den Arzt der Einrichtung zu konsultie  -  ren, um einen allfälligen physischen oder seelischen Gesundheitszustand,  der eine angemessene Behandlung erheischt, zu identifizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben Anspruch auf medizinische Pflege heilender und präventiver Na  -  tur sowie auf die Medikamente, die zur Behandlung ihrer Leiden notwendig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konkordatseinrichtungen bieten Präventionsprogramme gegen Gewalt  -  tätigkeit,   Sucht   erzeugende   Betäubungsmittel   sowie   gegen   übertragbare  Krankheiten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Freizeit
                            1  Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen ha  -  ben einen Anspruch auf eine angemessene tägliche Stundenzahl für die  Freizeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die ungehinderte Freizeitge  -  staltung grundsätzlich nicht in Frage kommt, und unter Vorbehalt des diszi  -  plinarischen Massnahmevollzugs müssen die Jugendlichen täglich über eini  -  ge Stunden verfügen, die sie nach ihrem Wunsch für kulturelle, sportliche,  künstlerische oder handwerkliche Betätigungen verwenden dürfen. Die für  solche Betätigungen erforderlichen Räume und Einrichtungen müssen vor  -  handen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Religion
                            1  Sofern dies dem geordneten Betrieb der Einrichtung nicht zuwiderläuft, ha  -  ben die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen  Anspruch darauf, ihren religiösen oder spirituellen Pflichten nachzugehen  und unter anderem einen akkreditierten Vertreter ihrer Religion zu empfan  -  gen und den in der Einrichtung abgehaltenen religiösen Zeremonien beizu  -  wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls eine genügend grosse Anzahl Jugendlicher der gleichen Religion  angehört, werden entsprechende Gottesdienste organisiert, und es darf ein  bevollmächtigter Vertreter dieser Religion die Jugendlichen besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jugendlichen haben das Recht, den Besuch des Gottesdienstes oder  sonstige religiöse Erziehungsangebote und Ratschläge zu verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jegliche Art von Bekehrungsversuchen ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Disziplinarische Massnahmen
                            1  Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen ha  -  ben das Recht, die als Verfehlungen gegen das Einrichtungsreglement ein  -  gestuften Verhalten, die Art und Dauer der anwendbaren disziplinarischen  Sanktionen, die Sanktionsbehörde und den Beschwerdeweg zu kennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Menschenunwürdige oder erniedrigende Handlungen, wie z.B. Körperstra  -  fen, Nahrungsentzug oder Kontaktabbruch zur Familie sind untersagt. Eben  -  so sind Kollektivstrafen untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerden gegen Disziplinarstrafen sind an die Beschwerdeinstanz des  Konkordats zu richten, die sie innert zehn Tagen nach Erhalt zu erledigen  hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Unterredung und Beschwerde
                            1  Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen ha  -  ben innert vernünftiger Frist Anspruch auf eine Unterredung mit der Direktion  der Einrichtung, in der sie sich befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben ferner Anspruch darauf, eine Beschwerde gegen das Personal,  die Direktion der Einrichtung oder gegen die Einschliessungsbedingungen  zu erstatten. Das Verfahren wird in einem Beschluss des Konkordats festge  -  legt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Personal
                            1  Das Personal der Konkordatseinrichtungen umfasst Aufseher, Erzieher, so  -  zialpädagogisch ausgebildete Lehrmeister, Lehrer, Psychologen und Ver  -  waltungsangestellte. Spezialisten wie Gesundheits- und Pflegepersonal so  -  wie Anstaltsgeistliche stehen regelmässig oder auf Verlangen zur Verfü  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl des Personals erfolgt in Berücksichtigung der beruflichen Fähig  -  keiten und der besonderen Eignung, mit Jugendlichen im Freiheitsentzug  umzugehen. Es ist auf eine ausgewogene Verteilung der verschiedenen  Personalkategorien zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personal muss eine Ausbildung erhalten, die auf der Kenntnis der Ju  -  gendpsychologie, der Eigenheiten der Arbeit in geschlossenem Rahmen so  -  wie des Schutzes und der Rechte des Kindes, insbesondere jener der einge  -  schlossenen Jugendlichen beruht. Das Personal muss seine spezifischen  Kenntnisse erhalten und vervollständigen, indem es Weiterbildungskurse be  -  sucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Person, die die Leitung einer Konkordatseinrichtung wahrnimmt, ist auf  Grund ihrer Kenntnisse im Bereich des Freiheitsentzuges Jugendlicher, ihrer  Fähigkeit zur Führung interdisziplinär arbeitender Angestellter und ihrer Eig  -  nung, eine sozialpädagogische Betreuung zu fördern, auszuwählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Verweis auf das Reglement
                            1  Für das Weitere wird ein Konkordatsreglement ausgearbeitet, das das Re  -  gime und die Vollzugsmodalitäten der strafrechtlichen Einschliessung und  der geschlossenen Unterbringung Jugendlicher festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darin wird ebenfalls das Verfahren zur Anordnung der disziplinarischen  Massnahmen und das Beschwerdeverfahren festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Beziehungen zu den zuständigen Vollzugsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Zuständigkeiten
                            1  Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden behalten alle Kompetenzen,  welche ihnen das JStG hinsichtlich des Vollzugs gegenüber eingeschlosse  -  nen Jugendlichen, die ihnen unterstellt sind und Konkordatseinrichtungen  anvertraut werden, einräumt; sie sind namentlich zuständig für:  a)  die Beendigung der Untersuchungshaft;  b)  die bedingte oder endgültige Entlassung;  c)  die Versetzung in eine andere Einrichtung;  d)  der Übertritt von einem Einschliessungsregime beziehungsweise Plat  -  zierungsregime in ein anderes;  e)  die Beendigung oder den Unterbruch einer Massnahme;  f)  die Gewährung des ersten Urlaubes oder die ausserordentliche Beur  -  laubung;  g)  die Möglichkeit externer Arbeit oder Ausbildung;  h)  besondere Bedingungen in Abweichung vom allgemeinen Haftregime;  i)  alle anderen Entscheide, die den Status der eingeschlossenen Ju  -  gendlichen verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   sind   ferner   für   die   Betreuung   des   eingeschlossenen   Jugendlichen  durch eine Vertrauensperson ausserhalb der Einrichtung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Berichte und Stellungnahmen
                            1  Die zuständigen kantonalen Behörden sind unverzüglich durch schriftlichen  Bericht der Direktion der Einrichtung über jedes Ereignis zu informieren, wel  -  ches eine Änderung des Status des Jugendlichen nach sich ziehen könnte.  Die Direktion der Einrichtung verfasst periodische Berichte über die Entwick  -  lung der ihr anvertrauten Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen kantonalen Behörden holen bei der Direktion der Einrich  -  tung deren Stellungnahme zu jedem Gesuch des Jugendlichen, seiner Fami  -  lie, seiner Angehörigen oder seiner Vertrauensperson ein, welches darauf  abzielt, seinen Status in der Einrichtung zu ändern, einen Vorteil zu erlangen  oder seine Versetzung bzw. seine Entlassung zu erzielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundsätzlich hat die Direktion der Einrichtung den Jugendlichen zu den  Sitzungen vor der Vollzugsbehörde durch eine befähigte Person begleiten  zu lassen, welche alle dienlichen Auskünfte zur Beschlussfassung erteilen  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Einweisungen
                            1  Die zuständigen kantonalen Behörden weisen jene Jugendlichen in die  Konkordatseinrichtungen ein, die den Kriterien gemäss den Artikeln 2 bis 5  des Konkordats entsprechen und für die sie zuständig sind. Die Konkordat  -  seinrichtungen sind zur Aufnahme dieser Jugendlichen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Behörden besorgen sämtliche Verwaltungsformalitäten für  die Aufnahme des Jugendlichen und übermitteln der Direktion der Einrich  -  tung unter anderem die wesentlichen Vollzugsentscheide. Sie haben auch  dafür zu sorgen, dass die Frage der Kostenübernahmegarantie (KÜG), die in  der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezem  -  ber 2002 (IVSE) vorgesehen ist, geregelt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmsweise und für die Fälle der Untersuchungshaft behalten sich die  zuständigen Behörden das Recht vor, Jugendliche, die zwar den Kriterien  gemäss den Artikeln 2 bis 5 entsprechen, in eine Einrichtung ausserhalb des  Konkordats einzuweisen, wenn es sich um eine für den konkreten Fall ge  -  eignete Einrichtung handelt oder Sicherheits- oder gesundheitliche Gründe  vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Zutritt zu den Einrichtungen
                            1  Die durch die Kantone anerkannten zuständigen Behörden haben freien  Zutritt zu allen Konkordatseinrichtungen und zu allen Jugendlichen, für die  sie zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugsbehörden und die Konkordatskantone bezeichnen jene Beam  -  ten, die zum Besuch der Einrichtungen berechtigt sind; die Befugnisse des  Besucherkomitees bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion einer Einrichtung kann Drittpersonen, die ein legitimes Inter  -  esse vorweisen können, den Besuch der Räumlichkeiten gestatten, in denen  Jugendliche inhaftiert bzw. untergebracht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Berechnung und Fakturierung der Nettotageskosten
                            1  Die Berechnung der Nettotageskosten wird durch die Interkantonale Ver  -  einbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE) gere  -  gelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Texte finden auch für die Fakturierung des Pensionspreises an die  Vollzugsbehörde Anwendung; die Vollzugsbehörde ist für die Begleichung  der von den Einrichtungen ausgestellten Rechnungen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wahlt eine Einrichtung das Pauschalsystem, so muss die Pauschale alle  zwei Jahre aktualisiert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Jugendlichen, seiner Familie und  den öffentlichen Körperschaften erfolgt nach kantonalem Recht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Ausserordentlicher Beitrag der Konkordatskantone
                            1  Wenn sich in der Jahresabschlussrechnung herausstellt, dass die Bele  -  gung einer Konkordatseinrichtung unter 50 Prozent liegt, legt die Konferenz  einen ausserordentlichen Finanzierungsbeitrag fest, den die Konkordatskan  -  tone der Einrichtung zu überweisen haben. Dieser Betrag wird unter den  Kantonen aufgrund ihres Bevölkerungsanteils aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone, die dem Konkordat nur teilweise beigetreten sind, bezahlen  den von der Konferenz festgelegten Beitrag, soweit sie die betroffene Ein  -  richtung benutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Arzt- und Pflegekosten
                            1  Die notwendigen Arzt- und Pflegekosten (bei Krankheit und Unfall) werden  vom Jugendlichen, seinen gesetzlichen Vertretern oder von Dritten (Ver  -  sicherungen) übernommen; subsidiär sind sie von der Vollzugsbehörde zu  begleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Folgen eines Unfalls während der Aufenthaltsdauer des Jugendlichen  in der Konkordatseinrichtung werden von der Einrichtung getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Beaufsichtigung der Haftbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Besucherkomitee
                            1  Die Vollzugsbedingungen der strafrechtlichen Einschliessung bzw. der ge  -  schlossenen Unterbringung Jugendlicher werden durch ein Besucherkomi  -  tee (nachstehend: das Komitee) beaufsichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Komitee besteht aus drei bis sechs Personen (jede aus einem ande  -  ren Kanton), welche auf Grund ihrer besonderen Kenntnisse im Bereich des  Freiheitsentzuges bei Jugendlichen oder ihrer Erfahrung in der Leitung von  Einrichtungen,   ihrer   Unabhängigkeit   und   ihrer   politischen   Neutralität   be  -  Jahren ernannt und sind wieder wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Komitee legt seine Vorgehensweise und seine Organisation selber  fest. Es kann externe Personen berufen, um zeitlich begrenzte Experten  -  mandate oder Übersetzungsmandate wahrzunehmen. Solche Mandate sind  der Konferenz mitzuteilen. Die Auslagen des Komitees werden auf die Rech  -  nung des Konferenzsekretariates genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Modalitäten der Beaufsichtigung
                            1  Die Aufsicht durch das Komitee wird ausgeübt:  a)  durch Besuche der Einrichtungen;  b)  durch Besuche bei inhaftierten oder geschlossen untergebrachten Ju  -  gendlichen, mit denen es sich ohne Zeugen unterhalten kann;  c)  im Rahmen von Besprechungen mit der Direktion und dem Personal  der Einrichtungen;  d)  durch die Mitteilung aller zweckdienlichen Unterlagen, die sich auf die  Modalitäten des Freiheitsentzuges beziehen;  e)  durch das Anhören von Personen, deren Aussagen dem Komitee als  nützlich erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Komitee erstattet der Konferenz jährlich einen schriftlichen Bericht  über seine Tätigkeit. Es kann Empfehlungen und Vorschläge anbringen. Es  kann auch auf Anfrage der Konferenz oder eines Konkordatskantons zu ei  -  nem bestimmten Thema Bericht erstatten. Diese Berichte sind vertraulich;  Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jedoch im gegenseitigen Einver  -  ständnis zwischen der Konferenz und dem Komitee möglich, vor allem aus  wissenschaftlichen   Gründen.   Der   Persönlichkeitsschutz   muss   jederzeit  gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Komitee und jedes seiner Mitglieder haben freien Zugang zu allen  Räumlichkeiten und zu allen eingeschlossenen Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Vorbehalt der kantonalen Zuständigkeit
                            1  Gemäss den Bestimmungen seiner Verfassung ist jeder Kanton zuständig  für:  a)  den Erlass der Ausführungsreglemente zum Konkordat;  b)  den Entscheid über die Änderung der Zweckbestimmung einer Einrich  -  tung, die sich auf seinem Gebiet befindet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Abschluss einer Vereinbarung mit einem Nichtkonkordatskanton  oder einem sonstigen interkantonalen Organ im Hinblick auf den die  strafrechtliche  Einschliessung  Jugendlicher  ausserhalb  des Konkor  -  dats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Streitigkeiten innerhalb des Konkordats
                            1  Alle Streitfragen zwischen den Konkordatskantonen oder den dem Konkor  -  dat untergeordneten Organen werden von der Konferenz als einziger In  -  stanz entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Parlamentarische Kontrolle
                            1  Die koordinierte parlamentarische Kontrolle erfolgt gemäss Artikel 15 des  Vertrags über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung,  der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträ  -  gen und von Verträgen mit dem Ausland (Vertrag über die Mitwirkung der  Parlamente, ParlVer).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern pro Kanton; die  -  se werden vom Parlament des jeweiligen Kantons bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Artikel 15 ParlVer umschreibt den Auftrag und die Arbeitsweise der inter  -  parlamentarischen Kommission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Inkrafttreten
                            1  Das Konkordat tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, sofern es rechtsgültig durch  die zuständigen Behörden aller Vertragskantone genehmigt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Bestimmungen des Konkordats treten an dem von der Konfe  -  renz festgelegten Datum in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz sorgt dafür, dass die Vorstudien und Arbeiten für die Kon  -  kordatseinrichtungen rasch realisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Teilweiser oder späterer Beitritt
                            1  Der teilweise oder spätere Beitritt zum Konkordat steht jedem schweizeri  -  schen Kanton, der dies wünscht, unter der Voraussetzung offen, dass er  sich auf das Konkordat verpflichtet. Das Beitrittsgesuch wird an die Konfe  -  renz gerichtet, welche die Beitrittsmodalitäten festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Übergangsrecht
                            1  Der beim Inkrafttreten dieses Konkordats laufende Vollzug von Untersu  -  chungshaft, Freiheitsentzug und geschlossener Unterbringung bleibt in der  Zuständigkeit der Vollzugsbehörden, die von Fall zu Fall über die Verset  -  zung in die verfügbaren Konkordatseinrichtungen entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz erlässt die weiteren notwendigen Bestimmungen für die  Übergangszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Konkordatswidrige Vereinbarungen
                            1  Die Kantone sehen vom Abschluss konkordatswidriger Vereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Kündigung
                            1  Jeder Konkordatskanton kann das Konkordat, unter Wahrung einer Kündi  -  gungsfrist von fünf Jahren, auf das Ende eines Kalenderjahres aufkündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigungserklärung ist von der Kantonsregierung an den Präsidenten  / die Präsidentin der Konferenz zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.01.2007  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Ingress  geändert  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Art. 1 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Art. 2 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Art. 2 Abs. 1, a)  aufgehoben  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Art. 2 Abs. 1, b)  aufgehoben  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Art. 2 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Art. 4 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Art. 4 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Art. 6 Abs. 1, d)  geändert  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Art. 6 Abs. 1, e)  eingefügt  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Art. 6 Abs. 1, f)  eingefügt  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Art. 7 Abs. 1, e)  geändert  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Art. 7 Abs. 1, f)  geändert  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Art. 12 Abs. 1, c)  aufgehoben  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Titel 2.5  eingefügt  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Art. 14a  eingefügt  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Art. 14b  eingefügt  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Art. 14c  eingefügt  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Titel 2.6  eingefügt  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Art. 14d  eingefügt  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Art. 14e  eingefügt  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Art. 20 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Art. 29 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Art. 30 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Art. 35 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Art. 37 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Art. 37 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Art. 37 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Art. 44 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2005  01.07.2018  Art. 44 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  24.03.2005  01.01.2007  Erstfassung  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007  Ingress  24.03.2005  01.07.2018  geändert  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, a) 24.03.2005 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 38/2006,
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, b) 24.03.2005 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 38/2006,
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2 24.03.2005 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 38/2006,
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2 24.03.2005 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 38/2006,
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, d) 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, e) 24.03.2005 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 38/2006,
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, f) 24.03.2005 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 38/2006,
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1, e) 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1, f) 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1, c) 24.03.2005 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 38/2006,
                            4/2007  Titel 2.5  24.03.2005  01.07.2018  eingefügt  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14a 24.03.2005 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 38/2006,
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14b 24.03.2005 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 38/2006,
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14c 24.03.2005 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 38/2006,
                            4/2007  Titel 2.6  24.03.2005  01.07.2018  eingefügt  BO/Abl. 38/2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14d 24.03.2005 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 38/2006,
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14e 24.03.2005 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 38/2006,
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 3 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 2 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 2 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 3 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 4 24.03.2005 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 38/2006,
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 1 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,
                            4/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 3 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,
                            4/2007