Ordnung über die berufliche Vorsorge
                            Ordnung über die berufliche Vorsorge  Vom 23. Januar 2012 (Stand 1. Januar 2023)  Der Verwaltungsrat der BSABB (BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel),  gestützt   auf   §  6  lit.  j   und   k   des   BVG-   und   Stiftungsaufsichtsvertrags   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8./14.  Juni  2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   i.V.m. Art.  97  Abs.  2 des Bundesgesetzes über die berufliche  Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25.  Juni  1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:  I. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ordnung regelt die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen sowie über Ein  -  richtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (im Folgen  -  den:   beaufsichtigte   Einrichtungen)   und   die   von   Bundesrechts   wegen  (Art.  61  Abs.  1 BVG, Art.  89a  Abs.  6 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ) der kantonalen Aufsicht unterlie  -  gen. Zuständig für die Aufsichtsführung ist die BSABB, BVG- und Stiftungsauf  -  sicht beider Basel.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die übrigen Stiftungen gilt die Ordnung über die Stiftungsaufsicht vom 23.  Januar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  II Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Übernahme der Aufsicht
                            1  Bei Neugründungen erfolgt die Übernahme der Aufsicht mit Verfügung der  BSABB vor der Eintragung der neugegrüdeten beaufsichtigten Einrichtung im  zuständigen Handelsregister und soweit die notwendigen Unterlagen gemäss  der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   vorhan  -  den sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BS:  SG  833.100  ; BL:  SGS  211.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BS:  SG  212.910  , BL:  SGS  211.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  831.435.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Sitzverlegungen aus anderen Kantonen erfolgt die Übernahme der Auf  -  sicht nach Rechtskraft der Verfügung betreffend die Genehmigung der Sitzver  -  legung durch die Aufsicht übergebende Behörde und soweit die notwendigen  Unterlagen gemäss der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vor  -  sorge (BVV  1) vorhanden sind. Das oberste Organ der beaufsichtigten Einrich  -  tung reicht dem zuständigen Handelsregister das Statut zur Eintragung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben der BSABB
                            1  Die BSABB wacht darüber, dass die beaufsichtigten Einrichtungen die ge  -  setzlichen Vorschriften einhalten. Sie erfüllt die ihr durch das Bundesrecht  übertragenen Aufgaben (BVG und dessen Ausführungsbestimmungen sowie  ZGB). Sie nimmt Einsicht in die jährliche Berichterstattung der Vorsorgeeinrich  -  tung, die Berichte der Revisionsstelle und die Berichte der Expertin oder des  Experten für berufliche Vorsorge. Sie prüft insbesondere  a)  *  die   Organisation   der   Vorsorgeeinrichtung   (Art.  51   BVG   und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89a Abs. 6 ZGB)
                            b)  die zweckmässige Vermögensverwendung (Art.  84  Abs.  2 ZGB)  c)  die Anlage des Vorsorgevermögens (Art.  71 BVG und dessen Ausfüh  -  rungsbestimmungen  d)  die Übereinstimmung von Reglementen und anderen erlassen der Vor  -  sorgeeinrichtung mit der Urkunde und dem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BSABB führt auch Register über die berufliche Vorsorge, sowie die übri  -  gen vom Bundesrecht vorgesehenen Verzeichnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die BSABB genehmigt Urkundenänderungen bei beaufsichtigten Einrichtun  -  gen. Bei den Vorsorgegenossenschaften und den Vorsorgeeinrichtungen des  öffentlichen Rechts prüft sie Statutenänderungen auf deren Rechtskonformität  hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beschlüsse über die Liquidation oder Fusion sowie von damit zusammenhän  -  genden Vermögensübertragungen und -aufteilungen von beaufsichtigten Ein  -  richtungen bedürfen vor deren Vollzug der Genehmigung durch die BSABB.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die BSABB hebt beaufsichtigte Einrichtungen auf Antrag oder von Amtes we  -  gen auf, wenn diese ihren Zweck nachweislich nicht mehr erfüllen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Durchführung der Aufsicht ergreift die BSABB alle erforderlichen Mass  -  nahmen gemäss Art.  62a BVG sowie der Ausführungsverordnungen zum BVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der betroffe  -  nen beaufsichtigten Einrichtung. Die Kosten für die Abberufung einer Revisi  -  onsstelle oder einer Expertin oder eines Experten gehen zulasten der Revisi  -  onsstelle oder der Expertin oder des Experten, die oder der die Massnahme  verursacht.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.125
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung
                            1  Im Rahmen der Prüfung von Urkunden und Reglementen kann die BSABB  die zuständige Steuerverwaltung zur Stellungnahme einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BSABB zeigt der zuständigen Steuerverwaltung die Errichtung oder Än  -  derung einer beaufsichtigten Einrichtung an und überweist ihr eine Kopie der  Urkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stösst die BSABB im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf Probleme in steuer  -  licher Hinsicht (z.  B. Gefährdung der Steuerbefreiung der beaufsichtigten Ein  -  richtung), so ersucht sie die zuständige Steuerverwaltung um eine Stellung  -  nahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben weiter Auskunfts- und Informationspflichten nach den  massgebenden Steuergesetzen.  III. Aufgaben des obersten Organs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Rechnungsablage
                            1  Das oberste Organ der beaufsichtigten Einrichtungen reicht der BSABB jähr  -  lich innert längstens sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres die  Berichterstattung   ein.   Allfällige   Fristerstreckungsgesuche   sind   rechtzeitig,  schriftlich und mit einer kurzen Begründung versehen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berichterstattung umfasst folgende Unterlagen:  a)  die vom obersten Organ genehmigte, rechtsgültig unterzeichnete Jahres  -  rechnung bestehend aus Bilanz und die Betriebsrechnung mit den Vor  -  jahreszahlen und Anhang  b)  das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung  c)  den Bericht der Revisionsstelle  d)  den periodischen Bericht der versicherungstechnischen Expertin oder des  versicherungstechnischen Experten  e)  allfällige weitere von der BSABB einverlangte Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gelten für die Rechnungslegung die besonderen Vorschriften des BVG  und seiner Ausführungserlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Berichterstattungsunterlagen sind im Original und rechtsgültig unterzeich  -  net einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Urkundenänderung.
                            1  Die Urkundenänderung ist der BSABB mit einem entsprechenden Gesuch zur  Genehmigung einzureichen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch umfasst  a)  die geltende Urkunde  b)  die Begründung der Änderung  c)  den   Beschluss   des   obersten   Organs   der   beaufsichtigten   Einrichtung  betreffend die Änderung  d)  gegebenenfalls die beurkundete Änderung der Urkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unterlagen gemäss Abs.  2  lit.  a–c sind der BSABB umgehend einzurei  -  chen. Die beurkundete Änderung gemäss Abs.  2  lit.  d ist direkt dem zuständi  -  gen Handelsregister des Kantons Basel-Stadt bzw. Basel-Landschaft einzurei  -  chen. Die BSABB teilt dem Handelsregister die Genehmigung der Urkunden  -  änderung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Unterlagen können im Entwurf zur Vorprüfung bei der BSABB eingereicht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Mitteilungspflichten
                            1  Vom obersten Organ der beaufsichtigten Einrichtung erlassene Reglemente  und deren allfällige Änderungen sind der BSABB umgehend zur Kenntnis zu  bringen. Die Unterlagen sind der BSABB in Papierform oder über deren Portal  elektronisch zuzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen der Organe von beaufsichtigten Einrichtungen und ihrer Zusam  -  mensetzung sind, soweit sie im Handelsregister einzutragen sind, dem zustän  -  digen Handelsregister zur Eintragung zu melden. Diese Änderungen sind un  -  abhängig von der Eintragungspflicht im Handelsregister umgehend der BSABB  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Organe von beaufsichtigten Einrichtungen benachrichtigen die BSABB  unverzüglich über diejenigen Vorgänge, welche ein Einschreiten erfordern oder  auf das Vermögen oder die weitere Tätigkeit der Einrichtung wesentlichen Ein  -  fluss haben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Informationspflichten der Revisionsstellen und der Expertinnen oder der  Experten für berufliche Vorsorge richten sich nach den Bestimmungen über die  berufliche Vorsorge (BVV  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  IV Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die BSABB erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren gemäss Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  831.441.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der durch die BSABB den Vorsorgeeinrichtungen für die Oberauf  -  sichtskommission in Rechnung zu stellenden Oberaufsichtsabgabe richtet sich  nach Art.  7  Abs.  1 der Verordnung über die Aufsicht der beruflichen Vorsorge  (BVV  1).  *  V Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2012 wirksam. Sie ist  dem Eidg. Departement des Innern gestützt auf Art. 97 Abs. 3 BVG zur Kennt  -  nis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Vom Eidg. Departement des Innern formell zur Kenntnis genommen am 21.12.2012.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2012  01.01.2012  Erlass  Erstfassung  GS 2020.125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.10.2014  01.01.2015  § 1 Abs. 1  geändert  GS 2020.127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.10.2014  01.01.2015  § 3 Abs. 1, lit. a)  geändert  GS 2020.127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.10.2014  01.01.2015  § 3 Abs. 4  geändert  GS 2020.127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.10.2014  01.01.2015  § 6 Abs. 5  aufgehoben  GS 2020.127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.10.2014  01.01.2015  § 9 Abs. 2  geändert  GS 2020.127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.10.2014  01.01.2015  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2020.127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2017  01.01.2018  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2020.129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2022  01.01.2023  § 8 Abs. 1  geändert  GS 2022.085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2022  01.01.2023  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2022.085  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  23.01.2012  01.01.2012  Erstfassung  GS 2020.125
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.127
§ 3 Abs. 1, lit. a) 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.127
§ 3 Abs. 4 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.127
§ 6 Abs. 5 02.10.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2020.127
§ 8 Abs. 1 29.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.085
§ 9 Abs. 2 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.127
                            Anhang 1  02.10.2014  01.01.2015  Name und Inhalt geändert  GS 2020.127  Anhang 1  25.10.2017  01.01.2018  Name und Inhalt geändert  GS 2020.129  Anhang 1  29.08.2022  01.01.2023  Name und Inhalt geändert  GS 2022.085  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang zur Ordnung über die berufliche Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die jährliche Grundgebühr für die Ausübung der Aufsicht rich-  tet sich nach dem jeweils ausgewiesenen Bruttovermögen (Bi-  lanzsumme,  bei  Vorsorgeeinrichtungen  mit  Vollversicherungs-  verträgen werden die Rück  kaufswerte z  ur Bilanzsumme hinzu-  gerechnet):  Bilanzsumme in CHF  Gebühr in CHF  bis    100'000  500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100'001  –500'000  1’025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500'001  –1'000'000  1’405
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000'001  –5'000'000  1’935
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'000'001  –10'  000'00  0  2’410
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000'001–  20'000'000  3’660
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20'000'001–  50'000'000  4’365
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50'000'001–  100'000'000  5’145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100'000'001  –250'000'000  6’505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250'000'001  –500'000'000  7’765
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500'000’001–  750'000'000  9’660
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            750'000'001  –1'000'000'000  11’  525
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000'000'001–  2'500'000'000  17’965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'500'000’001  –5'000'000'000  25’  245
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'000'000'001–  10'000'000’000  32’  460  ab  10'000'000'001  42’  075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die BSABB erhebt für die nachfolgend umschriebenen Hand-  lungen  Gebühren  in folgendem  Gebührenrahmen:  Handlung  Gebühr in  CHF  a)  Übernahme  der  Aufsicht  (inkl.  Vorprü-  fung und Genehmigung der Urkunde)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  –  2'500  b)  Vorprüfung,  Prüfung  und  Genehmigung  von   notariell   beurkundeten   Urkunden  und  -änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  –  3'000  c)  Vorprüfung,  Prüfung  und  Genehmigun-  gen von Urkundenänderungen ohne vor-  gängige notarielle Beurkundung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000  –  4'500  d)  Definitive  Registrierung,  Änderungen  o-  der Streichung   im Register für berufliche  Vor  sorge     (inkl.     Genehmigung     des  Schlussberichts)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  –  3'000  e)  Sitzverlegungen / Aufsichtsentlassungen  500  –  2'500  f)  Liquidationen  500  –  1'500  g)  Fusionen / Aufteilungen  1'000  –  20'000  h)  Aufhebungen  mit  oder  ohne  vorgängige  Liquidation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1’000  –  20'000  i)  Genehmigu  ng   von   Verteilplänen   oder  Über  tragungsverträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000  –  15'000  j)  Leistungs  -  bzw. Vorsorgereglemente  3  00  –  5'000  k)  Andere Reglemente  15  0  –  5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Teilliquidationsreglemente      (Genehmi-  gung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  –  2'500  m)  Ano  rdnung    von    Massnahmen    nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 und 62a Abs. 2 BVG
                            500  –  10'000  n)  Bearbeitung  von  Aufsichtsbeschwerden  oder  von  Beschwerden  im  Rahmen  von  Teilliquidationen (Art. 53d Abs. 6 BVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  –  10'000  o)  B  eratung oder Begutachtung von An  ge-  legenheiten der beruflichen Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  –  10'000  p)  Weitere   Ver  fügungen   oder   aufsichts-  rechtli  che Aufwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250  –  5'000  q)  Zweite und jede weitere Fristerstreckung  50  r)  Mahnungen   v  on  Berichterstattungsun-  terla  gen  (inkl.  Vollständigkeitsmahnun-  gen)  und   anderen   Dokumenten:   pro  Mahnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  s)  Registerauszug pro Einrichtung  5  0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr ist verpflichtet, wer  die  Amtshandlung  veranlasst.  Wer  eine  Amtshandlung  veran-  lasst, kann zudem zur Leistung eines Kostenvorschusses ange-  halten  werden.  Bei  Aufsichtsbeschwerden  und  bei  Beschwer-  den nach Art. 53d Abs.   6 BVG  werden die Gebühren der unter-  liegenden Partei auferlegt.   Davon ausgenommen sind Verfah-  ren nach Art. 86a Abs. 8 BVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gibt eine beaufsichtigte Einrichtung Anlass zu ausserordentli-  cher Kontrolle oder zu ausserordentlichen Abklärungen, so kön-  nen die  Gebühren, bei Gebührenrahmen die obere Gebühr, ma-  ximal verdoppelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Gebühr wird bei Rechnungsstellung fällig und sie ist innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen zu bezahlen.