Gesetz über die Patentpflicht für Warenverkaufsautomaten
                            über die Patentpflicht für Warenverkaufsautomaten  über die Patentpflicht für Warenverkaufsautomaten  vom 15. Juni 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 22. September 1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kenntnis genommen und  erlässt als Gesetz:  Patentpflicht  Patentpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Der Betrieb von Automaten, durch die an allgemein zugänglichen Orten  Waren verkauft werden, ist patentpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht unter die Patentpflicht fallen Automaten, die nur für den  Warenverkauf im Innern von Ladengeschäften, Wirtschaften, Kantinen,  Pensionen, Heimen usw. aufgestellt sind.  Verbotener Verkauf  Verbotener Verkauf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Waren, die vom Hausierverkehr ausgeschlossen sind, dürfen durch  Automaten nicht verkauft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   kann Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Patenterteilung  Patenterteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Die politische Gemeinde ist zuständig zur Patenterteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Patent wird verweigert oder entzogen, wenn das öffentliche Interesse es  erfordert, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   wenn keine Gewähr für einen einwandfreien Betrieb geboten wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   wenn mit dem Betrieb des Automaten eine Gefährdung der Gesundheit  oder ein Verstoss gegen die guten Sitten verbunden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   wenn der Automat das Orts- oder Landschaftsbild verunstaltet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   wenn durch die Aufstellung oder den Betrieb des Automaten der  öffentliche Verkehr behindert wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   gegenüber Ausländern, die nicht in der Schweiz niedergelassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   sind.  Taxen  Taxen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Die Patenttaxe beträgt je Automat Fr. 10.- bis Fr. 200.- im Jahr. In  besonderen Fällen kann das zuständige Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   höhere Taxen  ansetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die politischen Gemeinden sind berechtigt, eine gleich hohe Taxe wie der  Staat zu erheben.  Strafbestimmung  Strafbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Wer einen Warenverkaufsautomaten ohne das erforderliche Patent betreibt  oder sonstwie gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstösst, wird mit  Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Vollzug  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 der Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über den Marktverkehr und das Hausieren vom 8. Mai 1942
                            12   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252; nGS 11-110. Vom Grossen Rat erlassen am 12. Mai 1959,  nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 15. Juni 1959,  in Vollzug ab  1. Juli1959. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 14 des III. NG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SR   142.20; eidgV dazu vom 1. März 1949,  SR   142.201; vgl. Freundschaft,  Niederlassung und Aufenthalt,  SR   0.142.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Volkswirtschaftsdepartement, Art. 21 lit. c  ter  GeschR  , sGS 141.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Zweiter Satz geändert durch III. NG zum  VRP  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Das Strafverfahren richtet sich nach Art. 244 ff.  StP   (Verfahren vor den  Gemeindebehörden), sGS 962.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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