Gebührentarif der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS)
                            der Interkantonalen Kontrollstelle für  der Interkantonalen Kontrollstelle für  Heilmittel (IKS)  Heilmittel (IKS)  vom 3. Dezember 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konferenz der Interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle  der  Heilmittel,  gestützt auf Art. 8 lit. b und Art. 14  der interkantonalen Vereinbarung vom 3.  Juni 1971 über die  Kontrolle der Heilmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  beschliesst:  A.  GRUNDGEBÜHREN  (Interkantonale Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  , Art. 14)  I.  I.  Registrierungsgebühren  Registrierungsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hauptregistrierung  (IKS-Regulativ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 und 21) Fr.
                            1  .1  Neuanmeldung Arzneimittel  550.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  .2  Neuanmeldung Heilvorrichtung  550.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  .3  Provisorische Neuanmeldung  275.-  Auf den Tarifpositionen  der Ziffer I/1 wird ein Zuschlag von 50 Prozent  erhoben, wenn ein Heilmittel  (Arzneimittel oder Heilvorrichtung), dessen  Verbot die IKS den Kantonen beantragen  musste, neu zu registrieren ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Exportregistrierung   (nur Auslandabsatz)  Fr.  Neuanmeldung Arzneimittel  550.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anschlussregistrierung   (IKS-Regulativ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 und 22) Fr.
                            Hausspezialität Kat. II-b  110.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jährlich  wiederkehrende Registrierungsgebühr  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  .1  Hauptregistrierung Arzneimittel (ohne Inlandabsatz)  ohne Exportzertifikate  25.-  mit Exportzertifikaten  250.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  .2  Heilvorrichtungen  25.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  .3  Exportregistrierung (nur Auslandabsatz)  250.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Änderungsantrag   Fr.  Prüfung neuer Unterlagen, Änderung  Zusammensetzung  100.-  bis  500.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wiedererwägung  (IKS-Regulativ  6   Art. 20)  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  .1  Prüfung der Unterlagen  150.-  bis  1000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  .2  Analytische Untersuchungen  100.-  bis  1000.-  Die Positionen 6.1  und 6.2 können kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Zuschläge  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  .1  Begutachtung  Für ausserordentlichen  Arbeitsaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100.-  bis  1000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  .2  Analytik  Für ausserordentlichen  Arbeitsaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100.-  bis  1000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  .3  Auswärtige Institute (IKS-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übrige Kontrollen durch  auswärtige  Institute  nach Massgabe  der  Untersuchungskosten  Die Gebühren gemäss Positionen 5, 6 und 7 können auch im  Revisionsverfahren erhoben werden.  II.  II.  Kontrollgebühren  Kontrollgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nachkontrolle  (IKS-Regulativ  8   Art. 27)  Fr.  Im Fall von Beanstandungen  Laboranalysen  80.-  bis  1000.-  Texte  50.-  bis  300.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nichtoffizielle Analysen  Fr.  Ausführung von Privataufträgen  je Arbeitsstunde  70.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuschläge  Untersuchung durch auswärtige Institute  nach Massgabe der Untersuchungskosten  III.  III.  Kanzleigebühren  Kanzleigebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Registrierungs-Urkunde  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  .1  Änderung einer Registrierungs-Urkunde (einschl.  Veröffentlichung im  Monatsbericht der IKS und Überprüfung der  bisherigen Texte)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  .2  Abschrift einer Registrierungs-Urkunde  25.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  .3  Änderung einer Anschlussregistrierungs-Urkunde  35.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zertifikat  (IKS-Regulativ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28) Fr.
                            2  .1  Ausfertigung durch IKS  Einzelzertifikat  60.-  Kollektivzertifikat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Spezialität  60.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Spezialität  50.-  ab 3. Spezialität  je  40.-  Preisbestätigung  Einzelbestätigung  20.-  Kollektivbestätigung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Spezialität  20.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Spezialität  15.-  ab 3. Spezialität  je  12.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  .2  Ausfertigung durch Herstellerfirma  Einzelzertifikat  35.-  Kollektivzertifikat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Spezialität  35.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.-5. Spezialität  je  25.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.-10. Spezialität  je  20.-  ab 11. Spezialität  je  15.-  Preisbestätigung  Einzelbestätigung  13.-  Kollektivbestätigung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Spezialität  13.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Spezialität  10.-  ab 3. Spezialität  je  8.-  Analysenbestätigung  je  Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35.-  als Beilage zu Zertifikat  je  Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.-  Prospektbestätigung  je  Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Textprüfung  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  .1  Prüfung von Packungs-, Reklame-,  Broschürentexten  usw. (nach erfolgter  Registrierung)  je Zeile  Mindestgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.-  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  .2  Prüfung von Übersetzungen bereits  genehmigter  Texte  Zuschlag zur  Gebührenrechnung gemäss  Position 3.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schriftliche  Auskunft  Fr.  betreffend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  .1  Registrierung  1 Registrierung  35.-  jede weitere Registrierung  15.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  .2  Abgrenzungsfragen  30.-  bis  200.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  .3  Rechtsfragen  30.-  bis  600.-  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Übrige Kanzleigebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.-  bis  200.-  Die Gebühren gemäss Positionen 3, 4 und 5 können bei besonders  zeitaufwendiger Bearbeitung angemessen erhöht werden.  IV.  IV.  Inspektionsgebühren  Inspektionsgebühren  (betrifft Inspektionen bzw. Berichte für fremde Staaten nach interkantonaler  Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 sowie
                            Inspektionen  auf Verlangen der Firmen)  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Inspektion einschl.  Vorbereitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Inspektor  je Tag  550.-  bzw. je Halbtag  275.-  Ein angefangener halber Tag  wird als  Halbtag verrechnet.  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berichte  .1  Durch IKS ausgefertigte Berichte  über Herstellungsbetriebe,  Grosshandelsunternehmen, analytische und toxikologische  Laboratorien je Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  .2  Allgemeine Bearbeitungsgebühr  50.-  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  .3  Zuschlag für Übersetzung  in die englische Sprache  30%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  .4  Abschriften von Berichten und  Übersetzungen je Seite  15.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Reisespesen  und Taggeld  gemäss internen Richtlinien betreffend Spesenabrechnung für  dienstliche Tätigkeiten der Abteilung Herstellungskontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Laborprüfungen der  erhobenen Muster  gemäss internen Richtlinien betreffend Gebühren für  Analysen der Abteilung Analytik  V.  V.  Beschwerde- und Rekursgebühren  Beschwerde- und Rekursgebühren  (Interkantonale Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 lit. c und Art. 16; IKS-Regulativ
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 5)
                            1  Die Verfahrenskosten  setzen sich zusammen aus  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  .1  Kontrollgebühr  75.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten in einem Pauschalbetrag  zusammenzufassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschwerdeführer bzw. der Rekurrent hat für das Verfahren  einen vom  Präsidenten des Vorstandes bzw. der Rekurskommission zu bestimmenden  Verfahrenskosten-Vorschuss zu leisten.  B.  VIGNETTENGEBÜHREN  (Interkantonale Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14; IKS-Regulativ
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Pharmazeutische  Spezialitäten   (Human- und Veterinärmedizin)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  .1  Aufklebe-Vignetten  Publikumspreis der Spezialität  je 1000 Vignetten  bis 2 Franken  8,50 Franken  über 2 Franken  17,00 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  .2  Aufdruck-Vignetten  Publikumspreis der Spezialität  je Vignette  bis 2 Franken  0,85 Rappen  über 2 Franken  1,7 Rappen  Verbände der chemisch-pharmazeutischen  Branche, mit denen die IKS gestützt auf  das IKS-Regulativ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Vignettierungsverträge abgeschlossen hat, rechnen über
                            die von ihren Mitgliedern vorgenommene Vignettierung auf dieser vertraglichen  Grundlage ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Konzentrate  und Vormischungen zur Verwendung in  Medizinalfutter  je Vignette
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  .1  Aufklebe- und Aufdruck-Vignetten  1,7 Rappen  abzurechnende  Vignetten  Je Kilogramm registriertes Medizinal-Konzentrat  8 Stück  C.  FÄLLIGKEIT DER GEBÜHREN  Die unter Ziffer A I / 1 und 2 angegebenen Gebühren sind zum voraus  zahlbar. Für die übrigen Gebühren stellt die Interkantonale  Kontrollstelle für  Heilmittel Rechnung (Zahlungsfrist 30 Tage).  D.  DRUCKSCHRIFTEN  Abgabepreis gemäss separatem Verzeichnis.  E.  SCHLUSSBESTIMMUNGEN  Dieser Gebührentarif tritt am 1. Januar 1983 in Kraft und ersetzt  den  Gebührentarif der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel  vom 12.  Dezember 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Bern, 3. Dezember 1982  Konferenz der Interkantonalen Vereinigung  Der Präsident: Dr. K. Meyer, Regierungsrat  Der Sekretär: E. Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Vollzug ab 1. Januar 1983.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS 314.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   sGS 314.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Regulativ über die Ausführung der interkantonalen  Vereinbarung über die  Kontrolle der Heilmittel, sGS  314.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Regulativ über die Ausführung der interkantonalen  Vereinbarung über die  Kontrolle der Heilmittel, sGS  314.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   sGS 314.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   sGS 314.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Regulativ  über die Ausführung der interkantonalen Vereinbarung über  die  Kontrolle der Heilmittel, sGS 314.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   sGS 314.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Regulativ über die Ausführung der  interkantonalen Vereinbarung über die  Kontrolle der Heilmittel, sGS  314.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Regulativ  über die Ausführung der interkantonalen Vereinbarung über  die  Kontrolle der Heilmittel, sGS 314.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   nGS 16-7 (sGS  314.113).