Monitoring Gesetzessammlung

Besoldungsverordnung (143.2)

CH - SG

Besoldungsverordnung (143.2)

Besoldungsverordnung

Besoldungsverordnung vom 27. Februar 1996 (Stand 13. Dezember 2011) Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Art. 84 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes 1 als Verordnung: 2 VI. Schlussbestimmungen
3 (6.)

Art. 28 *

...

Art. 29 *

b) Familienzulagen
1 Mitarbeiter, denen Ende 2006 eine Familienzulage ausgerichtet wird, erhalten diese auf Antrag weiterhin nach bisherigem Recht, wenn das massgebende Ein - kommen Fr. 50 000.– nicht übersteigt.
2 Das massgebende Einkommen ordentlich besteuerter Mitarbeiter entspricht dem nach kantonalem Steuerrecht definitiv veranlagten steuerbaren Einkommen der vorletzten Steuerperiode:
1. zuzüglich die Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a);
2. zuzüglich die Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, so - weit diese den Betrag von Fr. 10 000.– übersteigen;
3. zuzüglich den Liegenschaftsaufwand, soweit dieser den Pauschalabzug von 20 Prozent der Mieteinnahmen übersteigt.
3 Das massgebende Einkommen quellenbesteuerter Personen entspricht 85 Prozent des Jahresbruttoeinkommens, das der Quellensteuer des vorletzten Jahres zu - grunde liegt. Teilzeitbruttoeinkommen werden auf 100 Prozent hochgerechnet.
1 sGS 140.1 .
2 Abgekürzt BesV. nGS 31–91; nGS 38–68; nGS 40–65; nGS 43–1. Vom Grossen Rat geneh - migt am 7. Mai 1996; in Vollzug mit Ausnahme von Art. 26 dieser V ab 1. Januar 1997; Art.
26 dieser V in Vollzug ab 1. Juli 1996.
3 Der Erlass wurde am 1. Juni 2012 mit Ausnahme von Art. 29 und 30 aufgehoben; vgl. Art.
165 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011, nGS 47–32 (sGS 143.11).
4 Bei einem massgebenden Einkommen zwischen Fr. 50 000.– und Fr. 52 520.– re - duziert sich die Familienzulage um den Betrag, der Fr. 50 000.– übersteigt.

Art. 30 c) Kinderzulagen 4

1 Die Kinder- und Ausbildungszulagen für in der Schweiz wohnhafte Kinder ent - sprechen wenigstens den Ansätzen, die für das Staatspersonal im Jahr 1996 galten.
4 In Vollzug bis 31. Dezember 2014.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 31–91 27.02.1996 01.01.1997

Art. 28 aufgehoben 47–32 01.06.2012 keine Angabe

Art. 29 geändert 42–2 16.05.2006 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.02.1996 01.01.1997 Erlass Grunderlass 31–91
16.05.2006 keine Angabe Art. 29 geändert 42–2
01.06.2012 keine Angabe Art. 28 aufgehoben 47–32
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