Reglement zur Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
                            Reglement zur Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und  Sportdirektion (Reglement BKSD)  Vom 15. Dezember 2021 (Stand 1. Januar 2022)  Die Vorsteherin der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion,  gestützt auf §  4  Abs.  2 der Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsor  -  ganisationsgesetz Basel-Landschaft vom 19.  Dezember  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und §  4  Abs.  10  der Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion  vom 14.  Dezem  -  ber  2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Führungsgefässe
                            1  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann zur Führung der  Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) insbesondere folgende Führungs  -  gefässe nutzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Geschäftsleitung: Direktionsvorsteherin oder -vorsteher, Generalsekretä  -  rin oder -sekretär, stellvertretende/r Generalsekretärin oder -sekretär;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Direktionskonferenz und Kaderklausur: sämtliche Dienststellenleitenden  und Abteilungsleitenden des Generalsekretariats, stellvertretende/r Gene  -  ralsekretärin oder -sekretär;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bilateraler Austausch zwischen Direktionsvorsteherin oder -vorsteher und  den jeweiligen Dienststellenleitungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Bildungskonferenz: Direktionsvorsteherin oder -vorsteher, Generalsekre  -  tärin oder -sekretär, stellvertretende/r Generalsekretärin oder -sekretär,  Dienststellenleitenden der Dienststellen Amt für Volksschulen (AVS) und  Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH), Hauptabteilungs  -  leitende der Dienststelle BMH, Leitungen der Hauptabteilungen Betrieb  und Weiterbildung und Schulpsychologischer Dienst des AVS sowie die  Abteilungen Bildung, Personal, Kommunikation und Recht des General  -  sekretariats und Gäste bei Bedarf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Abstimmung dringender Geschäfte der Dienststellen mit der Direktions  -  vorsteherin oder -vorsteher bei Bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  140.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  146.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter nutzen zur Führung der  Dienststelle dienststellenspezifische Führungsgefässe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zeichnungsbefugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche
                            Verfügungen und Vereinbarungen sowie Arbeitszeugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Direktionsvorsteherin   oder   der   Direktionsvorsteher   unterzeichnet   die  Arbeitsverträge der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie die  sie   betreffenden   personalrechtlichen   Verfügungen,   Vereinbarungen   und  Arbeitszeugnisse mit Einzelunterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher, vertreten durch den  HR-Business-Partner, unterzeichnet gemeinsam mit der zuständigen Dienst  -  stellenleiterin oder dem zuständigen Dienststellenleiter die Arbeitsverträge, die  personalrechtlichen Verfügungen und Vereinbarungen sowie die Arbeitszeug  -  nisse der Hauptabteilungsleiterinnen und -leiter. Dasselbe gilt für die Arbeits  -  verträge, die personalrechtlichen Verfügungen und Vereinbarungen aller übri  -  gen Mitarbeitenden der Dienststellen, sofern die Zuständigkeit nicht anderwei  -  tig geregelt ist. Die Dienststellenleitungen können ihre Zeichnungsbefugnis an  Hauptabteilungsleitende delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter legt fest, wer die Arbeits  -  zeugnisse aller übrigen Mitarbeitenden der Dienststelle mit Ausnahme der  Hauptabteilungsleitenden unterzeichnet. Arbeitszeugnisse sind immer kollektiv  zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zeichnungsbefugnisse für Verfügungen
                            1  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet Verfü  -  gungen der Direktion, sofern sie nicht delegiert sind, insbesondere die folgen  -  den:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Genehmigung von Gemeindereglementen und -verträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Pflchtenhefte der Gremien gemäss §  4  Abs.  6, 7 und 8 der Dienstordnung  der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vom 14.  Dezember  2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Maturitäszeugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zeichnungsbefugnis für Verfügungen, die mit einer Ausgabe verbunden  sind, richtet sich nach dem Reglement über die Zuständigkeit für Ausgabenbe  -  willigungen in der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vom 14.  März  2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zeichnungsbefugnis für Verfügungen ohne Ausgabenfolge ergibt sich zu  -  nächst aus dem materiellen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  146.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  146.111  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sieht das materielle Recht keine Regelung vor, delegiert die Direktionsvorste  -  herin oder der Direktionsvorsteher die Befugnis zur Unterzeichnung der übri  -  gen Verfügungen der Direktion, an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Abteilung Recht des Generalsekretariats für verfahrensleitende Verfü  -  gungen   im   Rahmen   der   Beschwerdeinstruktion   gemäss  §  35  Abs.  1  Bst.  a–c und e des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-  Landschaft (VwVG BL) vom 13.  Juni  1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die sachlich zuständige Dienststelle bzw. vom Kanton getragene Schule  für Verfügungen über den Zugang zu Informationen gemäss §  31  Abs.  4  des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations-  und Datenschutzgesetz, IDG) vom 10.  Februar  2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die jeweils vorgesetzte Behörde für Verfügungen betreffend Entbindung  vom Berufsgeheimnis gemäss Art.  321 des Schweizerischen Strafgesetz  -  buches (StGB) vom 21.  Dezember  1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )    und vom Amtsgeheimnis ge  -  mäss Art  320 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Generalsekretärin oder den Generalsekretär für alle sonstigen Verfü  -  gungen im Aufgabengebiet des Generalsekretariats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die jeweilige Dienststellenleiterin und den jeweiligen Dientstellenleiter für  alle sonstigen Verfügungen im Aufgabengebiet ihrer bzw. seiner Dienst  -  stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann die ihr bzw. ihm ge  -  mäss Abs.  4 Bst.  d und e zustehende Zeichnungsbefugnis weiterdelegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zeichnungsbefugnis für Leistungsvereinbarungen und sonsti -
                            ge Verträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zeichnungsbefugnis für Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge,  die direkt oder indirekt mit einer Ausgabe verbunden sind, richten sich nach  dem Reglement über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der Bil  -  dungs-, Kultur- und Sportdirektion vom 14.  März  2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Vorbehalten sind ab  -  weichende Regelungen im materiellen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Davon ausgenommen sind zudem Leistungsvereinbarungen und sonstige  Verträge, für deren Ausgabenbewilligung der Regierungsrat oder der Landrat  zuständig sind. Hier liegt die Zeichnungsbefugnis bei der Direktionsvorsteherin  oder dem Direktionsvorsteher. Vorbehalten sind abweichende Regelungen im  materiellen Recht. Davon ausgenommen sind zudem Vereinbarungen über Be  -  ratungsdienstleistungen im Umfang von mehr als CHF  30'000.–, für die eine  Ausgabebewilligung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers  vorliegt. Hier liegt die Zeichnungsbefugnis bei der Dienststellenleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SGS  175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SGS  162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SGS  146.111  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zeichnungsbefugnis für Leistungsvereinbarungen und Verträge ohne  Ausgabenfolge liegt bei der Dienststellenleitung. Leistungsvereinbarungen und  Verträge mit grundsätzlichem, politischem oder öffentlichkeitswirksamem Inhalt  müssen vor der Unterzeichnung der Direktionsvorsteherin oder dem Direkti  -  onsvorsteher zur Kenntnis gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Leistungsvereinbarungen und Verträge werden kollektiv zu zweien unter  -  zeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet Leis  -  tungsvereinbarungen   und   Verträge   mit   der   Dienststellenleiterin   oder   dem  Dienststellenleiter. Davon ausgenommen sind kantonsübergreifende partner  -  schaftliche Leistungsvereinbarungen und Verträge, bei denen eine   Einzelun  -  terschrift angemessen erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter oder die im Ausgabere  -  glement bezeichnete Stelle unterzeichnet alle sonstigen Leistungsvereinbarun  -  gen und Verträge im Aufgabengebiet ihrer bzw. seiner Dienststelle mit einer zu  bezeichnenden Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter regeln ihre Unterschrifts  -  berechtigung intern in einem Unterschriftenverzeichnis im Anhang des Dienst  -  stellenreglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zeichnungsbefugnis für Korrespondenz
                            1  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet ihre  oder seine nichtdelegierte Korrespondenz sowie alle Korrespondenz mit grund  -  sätzlichem, politischem oder öffentlichkeitswirksamem Inhalt, Anträge an den  Regierungsrat, Treueprämienbriefe sowie Stellungnahmen zu Swisslos-Fonds-  Gesuchen zuhanden der Sicherheitsdirektion mit Einzelunterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unterzeichnet ihre oder seine  nichtdelegierte Korrespondenz und Mitberichte der Direktion mit Einzelunter  -  schrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterzeichnen die sonstige, in ihre fachli  -  che Zuständigkeit gehörende Korrespondenz mit Einzel- oder Kollektivunter  -  schrift gemäss Unterschriftenverzeichnis bzw. Stellenbeschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Stellungnahmen an Gerichte werden durch das Generalsekretariat unter  -  zeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zeichnungsbefugnis bei Stellvertretung
                            1  Stellvertretungen unterzeichnen mit ihrem eigenen Namen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Vorprüfungen von Leistungsvereinbarungen, sonstigen Verträ -
                            gen und Verfügungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge sowie Verfügungen mit ei  -  nem finanziellen Volumen von über CHF  30'000.– sind dem Generalsekretariat  vor der Unterzeichnung zur rechtlichen und finanziellen Prüfung vorzulegen.  Davon ausgenommen sind Verfügungen von bedarfsabhängigen Leistungen  gemäss §  39  Abs.  5  Bst.  f und g der Finanzhaushaltsverordnung vom 14.  No  -  vember  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem sind Verfügungen mit politischer Brisanz oder rechtlich heiklen Frage  -  stellungen dem Generalsekretariat zur rechtlichen Prüfung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Dokumentation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Dokumentation von Rechtsakten
                            1  Die Dokumente müssen entsprechend der Verordnung über die Aktenführung  vom 17.  Dezember  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )   verwaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzabteilung des Generalsekretariats hinterlegt alle Leistungsverein  -  barungen in der Transferdatenbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gremien und staatliche Vertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Dokumentation der Gremien
                            1  Der Direktion sind die Gremien gemäss Anhang 1 beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion nimmt für den Kanton die staatlichen Vertretungen gemäss An  -  hang 2 wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SGS  310.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SGS  140.13  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2021  01.01.2022  Erlass  Erstfassung  GS 2022.026  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  15.12.2021  01.01.2022  Erstfassung  GS 2022.026  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2022.026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel  Dienststelle  Wahl  Rechtsgrundlage (falls mit RRB, Datum RRB angeben)  Kommission für Ausbildungsbeiträge  BMH (HA BB)  RR mit RRB  Gesetz über Ausbildungsbeiträge SGS 365  VO zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge SGS 365.11  Kulturrat  AfK  RR mit RRB  Gesetz über die Kulturförderung SGS 600  Fachkommission Kunst  AfK  RR mit RRB  VO über die Kulturförderung SGS 600.11 § 5 Abs 4  Theater-Board Augusta Raurica  AfK  RR mit RRB  VO über die Kulturförderung SGS 600.11  Fachkommission für Sportfragen  Sportamt  RR mit RRB  VO zum Gesetz über die Sportförderung SGS 630.11  Kommission Leistungssportförderung  Sportamt  RR mit RRB  VO über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen SGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640.51 § 7 - 9  Gemeinsame Planung Behindertenhilfe BL und BS  AKJB  RR mit RRB  Gesetz über die Behindertenhilfe SGS 853  VO über die Behindertenhilfe SGS 853.11 § 42  Ergänzende Hilfen zur Erziehung Basel-Stadt und Basel-  Landschaft  AKJB  RR mit RRB  VO über die Kinder- und Jugendhilfe SGS 850.15  Koordinationsstelle Fahrten von mobilitätseingeschränkten  Personen beider Basel (KBB)  AKJB  RR mit RRB  Vereinbarung über die Beitragsleistungen an Fahrten von  mobiliätseingeschränkten Personen SGS 480.111 § 4  Jugendrat  BMH  RR mit RRB  VO über den Jugendrat SGS 146.96  Gremien   unterstützen den Kanton bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch Fachwissen. Sie werden vom Regierungsrat oder der Direktion eingesetzt. Sie nehmen  eine dauerhafte Funktion wahr und grenzen sich von Arbeitsgruppen und Projektgremien ab, die zur Wahrnehmung einer zeitlich begrenzten Aufgabe oder Abwicklung  eines Projekts und damit auf bestimmte Zeit eingesetzt werden. Innerdirektional werden beschlussfassende Gremien als Kommissionen bezeichnet. Rein beratende und  unterstützende Gremien werden als Fachgremien bezeichnet.  Regierungsrätliche Gremien  Regierungsrätliche Kommissionen veröffentlicht im Behördenverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2021  1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtliche Kantonalkonferenz der Lehrpersonen  GS  Konstituiert sich selber  § 75 BildG  Arbeitsgemeinschaft zur Herausgabe von Baselbieter  Heimatkunden  AfK  DV BKSD  VO über die Kulturförderung SGS 600.11 § 20  Bildungsrat  Stab Bildung  RR und LR  Bildungsgesetz SGS 640 § 84  Prüfungskommission für Qualifikationsverfahren der  beruflichen Grundbildung  BMH (HABB)  Bildungsrat  VO über die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren der  beruflichen Grundbildung 681.16 § 3 und 5 Bildungsgesetz SGS 640 § 85 h  und 86  Fachkommission Baselbieter Heimatbuch  AfK  DV BKSD  VO über die Kulturförderung SGS 600.11 § 20  Fachkommission Quellen und Forschungen  AfK  DV BKSD  VO über die Kulturförderung SGS 600.11 § 20  Fachkommission Recht und Politik  AfK  DV BKSD  VO über Kulturförderung SGS 600.11 § 20  Fachausschuss Musik BS / BL  AfK  DV BKSD (zs mit BS)  Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen BS  und BL für dir projektorientierte Kunst- und Kulturförderung , SGS 149.61  Fachausschuss Tanz und Theater BS / BL  AfK  DV BKSD (zs mit BS)  Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen BS  und BL für dir projektorientierte Kunst- und Kulturförderung , SGS 149.61  Schulrat Gymnasium Laufenthal-Thierstein  GS  RR mit RRB  VO über das Gymnasium SGS 643.11 § 36  Schulrat Gymnasium Liestal  GS  RR mit RRB  VO über das Gymnasium SGS 643.11 § 36  Schulrat Gymnasium Muttenz  GS  RR mit RRB  VO über das Gymnasium SGS 643.11 § 36  Schulrat Gymnasium Münchenstein  GS  RR mit RRB  VO über das Gymnasium SGS 643.11 § 36  Schulrat Gymnasium Oberwil  GS  RR mit RRB  VO über das Gymnasium SGS 643.11 § 36  Schulrat Therapie Schulzentrum Münchenstein (TSM)  GS  RR mit RRB  VO Sonderschulung SGS 640.17  Schulräte des Berufsbildungszentrums Baselland  BMH (HABB)  RR mit RRB  VO über die Berufsbildung SGS 681.11 § 52  Schulrat Berufsfachschule Gesundheit  BMH (HABB)  RR mit RRB  VO über die Berufsbildung SGS 681.11 § 52  Steuerungsgremium Schulinformatik  GS  Delegationsprinzip durch  Stakeholder-organisationen;  Funktion gemäss  Organigramm  Landratsvorlage 2013-176 > VO Schulinformatik ist in Erarbeitung  Direktionale Gremien  Direktionale Kommissionen -> mit Entscheidungskompetenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Kooperationsgruppe Fachkräftebedarf  BMH (HABB)  Im Rahmen der Wirtschaftsförderung BL  Koordination Elternhilfe  BMH  Lehrmittelkommission  AVS  AKK, SLK,  Dienststellenleitung,  Stabsleitung  VO über die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen für die  Volksschule SGS 645.61 § 8  Fachgremium Laufbahn  BMH, HA BB  DV  DV Entscheid vom 14.4.2021  Fachgremium Schulinformatik  GS  Delegationsprinzip durch  Stakeholder-organisationen  Einführung auf organisatorischer Ebene und in Anlehnung an die  Verordnung Informatik (Fachgruppe Informatik §26; SGS 140.51) > VO  Schulinformatik ist in Erarbeitung  Fachkommission Schulsozialdienst  AKJB  AKJB  VO über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II 635.31 §  7  und 7a  Kommission Augusta Raurica  AfK / RAR  RR  SGS 792.1 § 8  Fachgruppe Schulsport  SpoA  permanente Untergruppe der Fachkommission Fachkommission für  Sportfragen  Steuergruppe Frühe Förderung  AKJB (mit SID,  VGD, FKD)  Direktionen  RRB 2020-1065  Steuergruppe Kinder- und Jugendhilfe  AKJB (mit SID,  VGD, FKD)  Direktionen  (RRB 2013-0872)  Plattform Bildung  DV  Direktionale Gremien  Direktionale Fachgremien -> ohne Entscheidungkompetenz (nicht veröffentlicht im Behördenverzeichnis)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Name  Direktion  Vertretung BKSD  Rechtsgrundlagen  Arbeitsgruppe Sport und Natur  VGD  Sportamt  Lenkungsausschuss Uni BS  FKD  BMH  Steuergruppe Prävention im Jugendalter  VGD  AKJB und AVS  RRB 2000-1118  Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention  SID  AKJB  RRB 2018-1106  Bewertungskommission  FKD  GS  VO SGS 141.20  Vorsorgekommission  FKD  GS / AKJB  § 4 Pensionskassendekret SGS 834.1  Vertretung BKSD in permanenten Gremien anderer Direktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2021  4/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Name  Zuständige  Dienststelle  Ansprechstelle für die Kinder- und Jugendpolitik gegenüber dem Bundesamt für Sozialversicherungen  AKJB  Arbeitsgruppe Erziehung und Bildung Oberrheinkonferenz  GS  Arbeitsgruppe Jugend Oberrheinkonferenz  AKJB  Arbeitsgruppe PAVO Nordwestschweiz  AKJB  Aufnahmekommission der LBB  BMH  Delegation für Partnerschaftsverhandlungen BL/BS  DV  Deutschschweizer Vorlksschulämter-Konferenz (DVK)  AVS  Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK)  DV  Expertenausschuss Berufsbildung ORK  BMH  Fachausschuss Film und Medienkunst BS / BL  AfK  Fachausschuss Literatur BS / BL  AfK  Fachkonferenz der kt. Beauftragten für Behindertenfragen FBBF  AKJB  Forum Kultur der Oberrheinkonferenz  AfK  Immobiliengremium Universität Basel  BMH  Interkantonale Konferenz für Weiterbilundungen IKW  BMH  Interkantonale Stipendienkonferenz IKSK  BMH  Kommission Berufliche Grundbildung der SBBK  BMH  Kommission Fourchette verte  AKJB  Kommission NWEDK Migration - Schule – Integration  AVS  Konferenz der kant. Lehrmittelverantwortlichen  AVS  Konferenz der kantonalen Kulturbeauftragten (KBK)  AfK  Konferenz der Sportbeauftragten  SpoA  Konferenz für Kinder- und Jugendpolitik (KKJP)  inklusive zwei Regionalkonferenzen (Kinder- und Jugendschutz  und Kinder- und Jugendförderung)  AKJB  Staatliche Vertretungen Veröffentlicht im Behördenverzeichnis  https://www.baselland.ch/politik-und-  behorden/behoerdenverzeichnis/downloads/vertr_bksd.pdf/@@download/file/vertr_bksd.pdf  Staatliche Vertretung: Delegation von Personen in interkantonale oder internationale Gremien sowie in strategische  Führungsorgane von privaten oder öffentlich-rechtlichen Unternehmen.  SGS 146.110  15.12.2021  1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konferenz Schweizerischer Kantonsarchäologinnen und Kantonsarchäologen (KSKA)  AfK  Kreiskommission für Lehrabschlussprüfungen Kaufmännische Berufe und Detailhandel  BMH  Kuratorium des Fonds zur Förderung von Lehre und Forschung der freiwilligen Akademischen Gesellschaft (FAG)  BMH  Kuratorium Swiss Tropical and Public Health-Institut  BMH  Lenkungsausschauss Partnerschaftsverhandlungen  BMH  Lenkungsausschuss Neubau Biozentrum  DV  Lenkungsausschuss Projekt Biomedizin  DV  Nordwestschweizer Kulturbeauftragtenkonferenz (NWKBK)  AfK  Nordwestschweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK)  DV  Nordwestschweizerische Sonderschul-Inspektoren/innen-Konferenz NWSIK  AVS  Prüfungskommission Link zum Beruf (AGS Basel)  BMH  Regierungsausschuss der Fachhochschule / Bildungsraum NWS  DV  Regionalkonferenz der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einreichtungen (IVSE)  AKJB  RRA FHNW  BMH  Schulkommission ipso Bildung Schweiz  BMH  Schulpsychologie Schweiz, interkantonale Leiterkonferenz  SPD  Schulratspräsidien mit dem Konferenzvorstand  GS  Schweiz. Berufsbildungsämter-Konferenz  BMH  Schweiz. Konferenz Berufs- und Studienberatung (KBSB)  BMH  Schweizerische Hochschulkonferenz, Hochschulrat (SHK)  DV  Schweizerische Konferenz der Kantonsbibliotheken (SKKB)  AfK  Schweizerische Mittelschulämterkonferenz (SMAK)  BMH  Sekretärenkonferenz NWEDK  GS  Steuerungsausschuss Sek II Polyfeld Muttenz  DV  Stiftungsrat Jubiläumsstiftung der BL Kantonalbank  BMH  Stiftungsrat Römer-Stiftung Dr. René Clavel  DV  Stiftungsrat Sinfonieorchester Basel (SOB)  AfK  Stiftungsrat VHSBB  BMH  Subkommission betriebliche Grundbildung der SBBK  BMH  Universitätsrat der Universität Basel  DV  Verlagskommission der Interkantonalen Lehrmittelzentrale  GS  Verwaltungsrat der Theatergenossenschaft Basel  AfK  Vorstand aprentas  BMH  Vorstand der Interkantonalen Lehrmittelzentrale  AVS  SGS 146.110  15.12.2021  2/2