Verordnung über die Berufsschulen des Gesundheitswesens (312.61)
Verordnung über die Berufsschulen des Gesundheitswesens (312.61)
Verordnung über die Berufsschulen des Gesundheitswesens
über die Berufsschulen des Gesundheitswesens über die Berufsschulen des Gesundheitswesens vom 7. November 1995
1 Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni
1979
2 als Verordnung: I. Allgemeine Vorschriften
1. 1. Grundsätze Grundsätze Schulen Schulen
Art. 1. Art. 1.
1 Der Staat führt: a) Schule für Pflegeassistenz am Kantonsspital St.Gallen; b) Schule für Gesundheits- und Krankenpflege am Kantonsspital St.Gallen; c) Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Toggenburg-Fürstenland, Wil; d) Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, Sargans; e) Hebammenschule am Kantonsspital St.Gallen; f) Schule für medizinische Laborantinnen und Laboranten, St.Gallen; g) Schule für technische Operationsassistenten, St.Gallen. Ausbildung Ausbildung
Art. 2. Art. 2.
1 Die Ausbildung richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes und den Ausbildungsaufträgen für die Schulen gemäss Anhang.
2. 2. Organe Organe Regierung Regierung
Art. 3. Art. 3.
1 Die Regierung wählt: a) Präsident und Mitglieder der Schulkommission; b) Schulleiter. Gesundheitsdepartement Gesundheitsdepartement
Art. 4. Art. 4.
1 Dem Gesundheitsdepartement obliegen: a) Organisation der Schulverwaltung; b) Festlegung des Lohnes des Schülers und weiterer Entschädigungen für den Schüler; c) Festlegung von Gebühren und Abgaben des Schülers; d) Festlegung der Entschädigung des Praktikumsortes an die Schule (Stationsgelder); e) Festlegung des Kostenbeitrags eines ausserkantonalen Praktikumsortes an die Schule; f) Genehmigung der Verträge zwischen Schule und Praktikumsorten; g) Überwachung der Mindestklassengrösse und des Verhältnisses zwischen Lehrer- und Schülerzahlen. Schulkommission Schulkommission a) Zusammensetzung a) Zusammensetzung
Art. 5. Art. 5.
1 Die Schulkommission besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Ihr gehören an: a) ein Vertreter des Gesundheitsdepartementes; b) ein bis zwei Vertreter aus dem Fachbereich des Praktikumsortes; c) weitere Vertreter aus dem medizinischen, pädagogischen und administrativen Bereich.
c) Antrag zur Wahl des Schulleiters zuhanden des Gesundheitsdepartementes; d) Wahl der Lehrkräfte; e) Wahl der Mitglieder der Aufnahme- und Promotionskommission; f) Beratung des jährlichen Voranschlags zuhanden der Regierung; g) Entgegennahme von Jahresrechnung und Jahresbericht; h) Schulbesuche. Schulleiter Schulleiter
Art. 7. Art. 7.
1 Der Schulleiter führt die Schule. Ihm obliegen insbesondere: a) Vorbereitung der Geschäfte der Schulkommission; b) Antrag in personalrechtlichen Belangen; c) Erteilung von Lehraufträgen; d) Unterzeichnung der Diplome; e) Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Roten Kreuz und anderen Schulen der Gesundheitspflege; f) Budgetanträge und -überwachung; g) Erstellung des Jahresberichtes zuhanden der Schulkommission; h) Antrag auf Genehmigung der Verträge mit den Praktikumsorten zuhanden des Gesundheitsdepartementes.
2 Er nimmt an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil. Schulverwaltung Schulverwaltung
Art. 8. Art. 8.
1 Der Schulverwaltung obliegen insbesondere: a) Personaladministration; b) Führung der Buchhaltung und Überwachung der Finanzen; c) Führung der Abrechnungen mit den Praktikumsorten; d) Erstellung von Voranschlag und Jahresrechnung; e) Unterhalt von Liegenschaft und Gebäude sowie Erstellung der entsprechenden Anträge.
2 Der mit der Schulverwaltung Beauftragte nimmt an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil. Aufnahme- und Promotionskommission Aufnahme- und Promotionskommission a) Zusammensetzung a) Zusammensetzung
Art. 9. Art. 9.
1 Die Aufnahme- und Promotionskommission besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Ihr gehören an: a) der Schulleiter als Präsident; b) wenigstens je ein Vertreter der Schulkommission, des Lehrkörpers und der Praktikumsorte. b) Aufgaben b) Aufgaben
Art. 10. Art. 10.
1 Die Aufnahme- und Promotionskommission entscheidet über: a) Dauer der Probezeit; b) Aufnahme, Promotion und Auflösung des Ausbildungsverhältnisses; c) Bestehen der Abschlussprüfung.
3. 3. Schule und Praktikumsort Schule und Praktikumsort Schule Schule
Art. 11. Art. 11.
1 Die Schule: a) trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung; b) sorgt praxis- und situationsbezogen für die theoretische Ausbildung, c) teilt den Schüler nach Absprache dem Praktikumsort zu; d) bezeichnet eine für die Zusammenarbeit mit den Praktikumsorten zuständige Person; e) versichert den Schüler gegen die Risiken Berufs- und Nichtberufsunfall sowie gegen Haftpflichtansprüche Dritter; f) bezahlt dem Schüler Lohn und Entschädigungen;
d) ist gegenüber dem Schüler während des Praktikums weisungsberechtigt; e) bestimmt Ausbildungsverantwortliche und Praktikumsbegleiter; f) versichert den Schüler gegen Haftpflichtansprüche Dritter; g) bezahlt der Schule Stationsgelder; h) kann die Schule besuchen; i) meldet der Schule Absenzen und kontrolliert Inkonvenienzansprüche des Schülers. Vertrag Vertrag
Art. 13. Art. 13.
1 Schule und Praktikumsort regeln die Einzelheiten durch Vertrag.
4. 4. Schulbetrieb Schulbetrieb Aufnahme- und Promotionsordnung Aufnahme- und Promotionsordnung
Art. 14. Art. 14.
1 Die Schule legt Aufnahmebedingungen und -verfahren sowie Prüfungsverfahren und die Abgabe von Abschlusszeugnissen (Diplome) in einer Aufnahme- und Promotionsordnung fest. Sie berücksichtigt die Bestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes. Probezeit Probezeit
Art. 15. Art. 15.
1 Die Probezeit beträgt drei bis sechs Monate. Ausbildungsvertrag Ausbildungsvertrag
Art. 16. Art. 16.
1 Die Schule schliesst mit dem Schüler beim Schuleintritt einen Ausbildungsvertrag ab.
2 Der Ausbildungsvertrag regelt Rechte und Pflichten des Schülers, insbesondere: a) Entlöhnung und andere Entschädigungen der Schule an den Schüler; b) Gebühren und Abgaben des Schülers; c) Dauer der Probezeit; d) Freitage und Ferien; e) Betriebsordnung; f) Schweigepflicht; g) Versicherungsschutz; h) Verantwortlichkeit; i) Absenzwesen; k) Lehrmittel; l) Gesundheitsschutz. Auflösung des Ausbildungsverhältnisses Auflösung des Ausbildungsverhältnisses
Art. 17. Art. 17.
1 Das Ausbildungsverhältnis kann aufgelöst werden: a) während der Probezeit unter Wahrung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen; b) nach der Probezeit aus wichtigen Gründen auf Ende des nächsten Monats.
2 Bei der Auflösung erhält der Schüler eine Bestätigung über die absolvierte Ausbildungszeit.
3 Vorbehalten bleibt die Entlassung nach dem Disziplinargesetz
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. Ergänzendes Recht Ergänzendes Recht
Art. 18. Art. 18.
1 Soweit diese Verordnung und die gestützt darauf geschlossenen Verträge keine Regelung treffen, gilt das Dienst- und Besoldungsrecht für das Staatspersonal
4 sachgemäss.
2 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
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. II. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts
Der Landammann: lic. iur. Peter Schönenberger Im Namen der Regierung, Der Staatssekretär: Dr. Dieter J. Niedermann Anhang Anhang Schule Schule Ausbildungsauftrag Ausbildungsauftrag Soll- Soll- Klassengrösse Klassengrösse Ausbildungsdauer Ausbildungsdauer Schule für Pflegeassistenz am Kantonsspital St.Gallen Pflegeassistenz einjährige Ausbildung ab 17. Altersjahr
20 Schüler, 1x jährlich
1 Jahr zweijährige Ausbildung ab
16. Altersjahr
18 Schüler, 1x jährlich
2 Jahre Schule für Gesundheits- und Krankenpflege am Kantonsspital St.Gallen Diplom-Niveau I
1. Bildungsweg, Schwergewicht Pflege von Betagten
20 Schüler, 1x jährlich
3 Jahre Diplom-Niveau I
2. Bildungsweg, Schwergewicht Pflege von Betagten
20 Schüler, 1x jährlich
3 Jahre und 24 Wochen Diplom-Niveau II Aufbauprogramm, 1. und 2. Bildungsweg (ab 1998)
20 Schüler, 1x jährlich
1 Jahr Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Toggenburg- Fürstenland, Wil Diplom-Niveau I Schwergewicht Pflege von Betagten
18 Schüler, 1x jährlich
3 Jahre Diplom-Niveau II Schwergewicht Pflege von psychisch Kranken
18 Schüler, 1x jährlich
4 Jahre Diplom-Niveau II Aufbauprogramm, Schwergewicht Pflege von Geriatrie-Patienten (ab etwa
1999)
18 Schüler, 1x jährlich
1 Jahr Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, Sargans Diplom-Niveau I
1. und 2. Bildungsweg
24 Schüler, 1x jährlich
3 Jahre bzw. 3 Jahre und 17 Wochen Diplom-Niveau II Aufbauprogramm
16 Schüler, 1x jährlich
1 Jahr Hebammenschule am Kantonsspital St.Gallen Hebammenausbildung (Grundausbildung)
16 Schüler, 1x jährlich
3 Jahre Schule für medizinische Laborantinnen und Laboranten, St.Gallen Medizinische Laborantinnen und Laboranten
16 Schüler, 1x jährlich
3 Jahre Schule für technische Operationsassistenten, St.Gallen Technische Operationsassistenten
16 Schüler, 1x jährlich
3 Jahre Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn, St.Gallen
7 Diplom-Niveau II Schwergewicht Pflege von akutkranken Jugendlichen/Erwachsenen
25 Schüler,
2xjährlich
4 Jahre Schule für Gesundheits- und Krankenpflege am Ostschweizerischen Kinderspital, St.Gallen Diplom-Niveau I Schwergewicht Pflege von behinderten und kranken Kindern und Erwachsenen, Wöchnerinnen
18 Schüler, 1x jährlich
3 Jahre Diplom-Niveau II Schwergewicht Pflege von kranken Kindern
21 Schüler, 2x jährlich
4 Jahre
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 20. November 1995, ABl
1995,
2799; in Vollzug ab 20. November 1995.
2 sGS 311.1.